Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung II (A) Ausgegeben am 07.06.2005

Eing. Dat. 27.05.2005

 

Nr. 800/135

 

Dez.: I

 

 

 

Gebührenverzicht bei Bürgerengagement
hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 31.01.2005, DS I (A) 800/1

dazu: Magistratsvorlage Nr. 163/05 vom 25.05.2005

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 31.01.2005 folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Magistrat möge prüfen und berichten, ob bei Veranstaltungen unter freiem Himmel auf die Erhebung von Verwaltungskosten für Erlaubnisse und Gestattungen aus Billigkeitserwägungen, wenn sich sowohl Privatpersonen als auch Vereine und Vereinigungen in nicht kommerzieller Absicht mit einem Stand an einem öffentlichen Straßenfest beteiligen, verzichtet werden kann.

 

 

Der Magistrat berichtet hierauf wie folgt:

 

Die Stadtverwaltung der Stadt Offenbach am Main erhebt immer dann Verwaltungs-gebühren, wenn für ein bestimmtes Ereignis oder Begehren eine behördliche Erlaubnis nach Bundes- oder Landesrecht oder nach einer städtischen Satzung oder Verordnung vorgeschrieben ist. Enthält die Rechtsquelle, in der das Erfordernis einer Erlaubnis geregelt ist selbst keine Vorschriften über die Erhebung einer Verwaltungsgebühr, so gilt das Hessische Verwaltungskostengesetz und die hierzu ergangenen Verwaltungskostenordnungen.

 

Nach § 17 des Verwaltungskostengesetzes kann die Behörde, welche die Kosten festsetzt, diese ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. In fast allen Fällen, in denen für Veranstaltungen unter freiem Himmel Gebühren erhoben werden, ist die Behörde der Magistrat der Stadt Offenbach am Main.

 

Für den Bereich von Veranstaltungen unter freiem Himmel kann, je nach Ausge-staltung, Art, Ort oder Zeit eine Vielzahl von einzelnen Genehmigungen oder Erlaubnissen vorgeschrieben sein, die von verschiedenen städtischen Ämtern zu erteilen sind. Im Wesentlichen sind dies:

 

 

 

 

Gebühren des Straßenverkehrsamtes

 

Wenn die jeweilige Veranstaltung auf öffentlichem Straßengelände durchgeführt werden soll, so ist für diese über den Gemeingebrauch hinaus gehende Benutzung des öffentlichen Straßenraumes eine Sondernutzungserlaubnis des Straßen-verkehrsamtes erforderlich, um die entsprechende Nutzung der öffentlich gewidmeten Fläche zu gewährleisten. Diese Sondernutzungsbescheide sind gebührenpflichtig, jedoch erlaubt der § 15 Abs. 2 Buchstabe b der städtischen Sondernutzungssatzung bereits heute, dass aus Billigkeitsgründen die Gebühr ermäßigt oder auf sie ganz verzichtet wird. Von dieser Regelung wurde in der Vergangenheit auch in Einzelfällen Gebrauch gemacht.

 

Gebühren des Umweltamtes

 

Zum Schutz der Nachbarschaft erlässt das Umweltamt bei elektrisch verstärkter und/oder Live-Musik Verfügungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die den zeitlichen Umfang und das Ausmaß der Lärmimmissionen regeln. Das Umweltamt hat in einer Stellungnahme bereits erklärt, dass es aus Billigkeitserwägungen auf die Erhebung von Verwaltungskosten im Rahmen von privaten Aktionen (Straßenfesten u.a.) als auch für Vereinsaktivitäten in nicht kommerzieller Absicht verzichten würde, da das soziale Engagement im Sinne der Gemeinschaft dadurch gefördert wird.

 

Gebühren des Bauaufsichtsamtes

 

Werden bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel bauliche Anlagen wie Bühnen oder Zelte errichtet, die auf Grund ihrer Größe einer Baugenehmigung bedürfen, so erteilt das Bauaufsichtsamt die entsprechende Genehmigung. Die Gebühren hierzu bemessen sich nach der städtischen Bauaufsichtsgebührensatzung. Zu dieser Gebührensatzung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach bereits am 17.05.1990 beschlossen, dass Offenbacher gemeinnützige Vereine von den Gebühren befreit sind.

 

Gebühren des Ordnungsamtes

 

Das städtische Ordnungsamt erhebt für die verschiedensten Dienstleistungen Gebühren. Bei den Veranstaltungen unter freiem Himmel sind dies in erster Linie die Gebühren für die Erteilung der so genannten Tageskonzessionen nach dem Gaststättengesetz. Diese Konzession ist gefordert, wenn Getränke und/oder zubereitete Speisen über dem Selbstkostenpreis zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Dabei ist es unerheblich, wem der erwirtschaftete Gewinn zufließt, auch wenn der Empfänger eine gemeinnützige oder mildtätige Organisation ist. Wird jedoch kein Überschuss aus dem Verkauf erwirtschaftet, so ist die Veranstaltung ohnehin nicht nach dem Gaststättengesetz zu beurteilen und somit genehmigungsfrei.

 

Daneben werden Gebühren beispielsweise für das Aufstellen von Plakatständern oder das Anbringen von Plakaten erhoben. Bei größeren Veranstaltungen kommt auch noch eine Festsetzung der Veranstaltung nach der Gewerbeordnung in Betracht, wobei der Festsetzungsbescheid ebenfalls gebührenpflichtig ist.

 

 

 

 

Da alle Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage derzeit Verwaltungsgebühren erhoben werden, sei es die städtische Sondernutzungssatzung oder die Bau-aufsichtsgebührensatzung und das Verwaltungskostengesetz die Möglichkeit vorsehen, aus Billigkeitsgründen die Verwaltungsgebühr zu ermäßigen oder ganz auf sie zu verzichten, besteht für den Magistrat grundsätzlich die Möglichkeit eine solche Regelung für gemeinnützig tätig werdende Organisationen zu schaffen.

 

Schwierig wird jedoch die Frage zu klären sein, für welchen Personenkreis die generelle Gebührenbefreiung gelten soll. Dabei ist es unzweifelhaft, dass Offenbacher Vereine, von denen eine aktuelle Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit vorliegt, hiervon profitieren könnten. Die Beurteilung, ob eine andere Person oder eine Personengruppe unter die in der Anfrage genannten Kriterien fallen könnte, wäre jedoch für die Verwaltung mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden, da hier, nach einer zuvor gewährten Gebührenbefreiung, im nachhinein geprüft werden müsste, ob die erwirtschafteten Überschüsse auch entsprechend dem angegebenen Zweck verwendet worden sind, so wie es derzeit bei Sammlungen nach dem Sammlungsgesetz vorgeschrieben ist. Dieses Problem könnte nur gelöst werden, wenn die gebührenerhebende Stelle für diesen anderen Personenkreis ermächtigt wird, auf Antrag befristete Gebührenbefreiungen auszusprechen, wenn die entsprechenden Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt sind.

 

Eine weitere Schwierigkeit bei der Handhabung der Gebührenbefreiung wird sich bei größeren Veranstaltungen unter freiem Himmel dann ergeben, wenn der Veranstalter zwar ein gemeinnütziger Verein ist, die Veranstaltung jedoch teils von gewerblichen und teils von gemeinnützigen Teilnehmern beschickt wird. Hier dürfen die gewerblichen Anbieter nicht von der generellen Gebührenbefreiung profitieren.

 

Zusammenfassend kann einer generellen Gebührenbefreiung für Offenbacher gemeinnützige Vereine dann zugestimmt werden, wenn sich der Verwaltungsauf-wand, der sich durch die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ergibt, nicht höher ist, als der Aufwand, der zur Zeit für die Anforderung und Verbuchung der erhobenen Gebühren anfällt. Dies setzt voraus, dass die Anträge auf Gebührenbefreiungen in einer ausreichenden Frist vor der Veranstaltung bei der bearbeitenden Verwaltungs-stelle eingehen und dass die Zugehörigkeit zur privilegierten Personengruppe einwandfrei nachgewiesen ist.