Anlage zur Maqistratsvorlaqe Nr. 042/05

Auszug aus den Bestimmungen der SS 16 und 17 Sozialqerichtsqesetz (SGG1

SGG§16

(1)      Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Spzialgericht kann nur ausüben, wer Deut­scher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(6)      Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Be­triebssitz haben oder beschäftigt sein.

SOG § 17

(1)      Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

1.                                     wer infolge Richteranspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be­
sitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten verurteilt worden ist,

2.                                    wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent­
licher Ämter zur Folge haben kann,

3.                                    wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern be­rufen werden.

(2)               Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der
Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für
Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein.

(3)               Die Bediensteten der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter
in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.


Anlage zur Magistratsvorlace Nr.

Hessisches Ministerium der Justiz

(Bezeichnung des Kreises oder der kreisfreien Stadt)

PERSONALBOGEN

(Kammern   und   Senate   für   Angelegenheiten der   Sozialhilfe   und   des   A s y l b e w e r b e r l e i s t u n g s g c s e t z es )

für die von den Kreisen und kreisfreien Städten vorgeschlagenen ehrenamtlichen Richter/innen

bei den Sozialgerichten und dem Hessischen Landessozialgericht

(bitte deutlich schreiben bzw. mit Schreibmaschine ausfüllen!)

1.  Familienname:

2.     Geburtsnäme (falls abweichend vom Familiennamen):

3.     Vornamen (Rufname bitte unterstreichen):

4. Geburtstag:      __________         ____________ 5.     Geburtsort:

6.           Staatsangehörigkeit:   ________ ;____________________________

7.           PLZ, Wohnort:

 

8.           Straße und Hausnummer:

9.           Telefon (privat):______

10.  E-Mail (privat):

11.  Gegenwärtig ausgeübte berufliche Tätigkeit:

12.  Dauer der beruflichen Erfahrungen (ab Beginn der Ausbildungszeit):

13.  Name, Anschrift und Tel.Nr. des Betriebs/des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, gegebenenfalls, eigene E-Mail Adresse:

14. Anklage wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (Ausschlussgrund nach § 17 Abs. l Nr. 2 SGG) ?

D     Ja                                         D      Nein


15.  Bereits als ehrenamtliche Richterin/ehrenamtlicher Richter oder Schöffe tätig gewesen?

O     Sozialgericht

vom                                                 bis                                                   in

Andere Gerichtsbarkeit

vom                                 bis                                   bei dem                                         in

D     Nein

16.          Ich erkläre, dass ich nicht in Vermögensverfall geraten bin (§ 17 Abs. l Satz 2 SOG).

17.          Ich erkläre mein Einverständnis mit dem Berufungsvorschlag und im Falle der Berufung meine Bereit­
schaft, gemäß den gesetzlichen Pflichten das. Amt der ehrenamtlichen Richterin/des ehrenamtlichen Rich­
ters anzunehmen und auszuüben.

18.          Ich verpflichte mich, den Wegfall von Voraussetzungen für das Amt als ehrenamtliche Richterin/
ehrenamtlicher Richter unverzüglich dem Sozialgericht bzw. dem Hessischen Landessozialgericht schrift­
lich mitzuteilen.

19.          Ich nehme Kenntnis von dem folgenden Hinweis nach § 12 Abs. 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes:

.   Die in diesem Personalbogen erhobenen Daten werden zur ordnungsgemäßen Auswahl und Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und zur Verwaltung ihrer Amtszeiten benötigt. Rechtsgrundlage für die Berufung sind die §§ 13 ff des Sozialgerichtsgesetzes. Im Falle der Berufung werden die Daten in automatisierten Dateien gespeichert und zweckentsprechend verarbeitet. Soweit erforderlich, werden die erhobenen Daten an das Gericht, zu dem Sie berufen werden und an die Stelle, die Sie als ehrenamtliche Richterin/ehrenämtlichen Richter vorgeschlagen hat, übermittelt. Zu Nr. 15 kann die Auskunft verweigert werden, eine Angabe wird nicht gespeichert und nicht dem Gericht übermittelt.

(Ort)                                                                                (Datum)

Stand: 07.04                                                                                            (Unterschrift)