Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 03.03.2005

Eing. Dat. 02.03.2005

 

Nr. 819

 

 


Bau von islamischen Moscheen und Gebetshäusern
Dringlichkeitsantrag CDU vom 02.03.2005, DS I (A) 819


Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

Der Magistrat wird beauftragt, durch baurechtliche Voraussetzungen den Bau weiterer islamischer Moscheen und Gebetshäuser über den jetzigen Bestand hinaus zu verhindern und der Stadtverordnetenversammlung jeweils zur Beschlussfassung vorzulegen.


Begründung:

Im Hinblick auf den aktuellen Sachstand zum Bau einer neuen Moschee am Boschweg und die damit verbundenen öffentlichen Äußerungen verlangt die antragstellende Fraktion, Rechtssicherheit zu schaffen.

 

Derzeit existieren in Offenbach zumindest sechs islamische Moscheen, Gebetshäuser und Kulturzentren, die über eine baurechtliche Zulassung verfügen.

Die antragstellende Fraktion hält diese Anzahl für ausreichend.

Zwar hat der Islam eine Vielzahl von selbständigen Glaubensrichtungen ausgebildet; darüber hinaus führen nationale, regionale und sprachliche Unterschiede dazu, dass beispielsweise pakistanische Muslime keine Moschee besuchen, die von afghanischen Muslimen besucht wird.

Dies kann aber nicht als Grund dafür herhalten, dass an zahlreichen weiteren Stellen neue Moscheen und Gebetshäuser errichtet werden, die nicht auf die Zustimmung der Nachbarinnen und Nachbarn stoßen.

Skepsis gegenüber den Predigten ist allgegenwärtig. Schon aufgrund der Sprach- und Zugangshindernisse ist es nahezu unmöglich, den Inhalt der Predigten zu erkennen. In einigen Häusern sind sogar Gaststätten und Läden vorhanden.

 

Damit entwickeln sich immer mehr geschlossene Parallelgesellschaften, die einer Integration entgegenstehen.

Besonders bei dem extrem hohen Anteil ausländischer Bürger in Offenbach ist die Integrationsfähigkeit der Stadt schon längst überschritten.

Der Bau von weiteren Moscheen und Gebetshäusern, die weitere Ausländer nach Offenbach ziehen, kann daher nur als contraproduktiv, auch gegen den Sinn einer besseren Sozialstruktur, bezeichnet werden.

 

Unabhängig von religiösen Gesichtspunkten muss weiter darauf geachtet werden, dass der Wohnwert der benachbarten Häuser nicht durch äußere Einflüsse beeinträchtigt wird. Die Angst vor Überfremdung, Immobilien-Preisverfall, Parkplatzsuchverkehr und Lärmbelästigungen ist bei den Bürgerinnen und Bürgern allgegenwärtig.

 

Rechtsgrundlagen zur Verhinderung des Baus weiterer Moscheen und Gebetshäuser sind ausreichend vorhanden.

Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung lassen es zu, planerische und textliche Feststellungen zu treffen.

Im aktuellen Fall Boschweg 7 wäre es durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes möglich gewesen, die Privilegierung von § 6 Ziffer 5. der Baunutzungsverordnung – Mischgebiet – auszuschließen.

Aus all diesen vorgenannten Gründen verlangt die antragstellende Fraktion, Rechtssicherheit im Sinne der Offenbacher Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.