Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung II (A) Ausgegeben am 05.08.2005

Eing. Dat. 21.07.2005

 

Nr. 831/140

 

Dez.: II

 

 

 

Freigabe der Busstreifen für den Radverkehr
hier:   Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.05.2005, DS l (A) 831
dazu: Magistratsvorlage Nr. 265/05 vom 20.07.2005


Die Stadtverordnetenversammlung hat am 12.05.2005 folgenden Beschluss gefasst:

“Zur Förderung des Radverkehrs in Offenbach erhält der Magistrat den Auftrag, die Möglichkeit zur Freigabe der dem Öffentlichen Personennahverkehr vorbehaltenen Fahrbahnstreifen für das Radfahren zu prüfen und entsprechend zu berichten.“

Hierzu berichtet der Magistrat:

Eine generelle Freigabe der Busspuren ist nicht geboten, da die einschlägigen
Planungsrichtlinien unterschiedliche Anforderungen an die Freigabe von Radverkehr
auf Busspuren definieren:

Die EAÖ 2003 (Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs)
nennen für die Mitbenutzung der Busspur durch Fahrräder eine Breite der Busspur
von wenigstens 4,75 m. Bei breiteren Busspuren sollte ein Radstreifen angelegt
werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf 50 km/h und der Haltestellen-
abstand soll 300 m nicht überschreiten.

In den EAE 95 (Abbildung 2.3) (Empfehlungen für die Anlage von Erschließungs-
straßen) wird eine Breite der Busspur von 4,25 m bis 4,75 m empfohlen, wenn
Fahrräder zugelassen werden.

Weitere Kriterien sind (in beiden Richtlinien):

an Knotenpunkten mit besonderen Lichtzeichenanlagen für den ÖPNV (BO-Strab-
Signale) müssen zusätzlich Fahrradsignale angezeigt werden

Busspuren in Mittellage dürfen für Fahrräder nicht freigegeben werden (außer im
Sortierbereich vor Knoten)

Hinzu kommt in Offenbach die Kombination von Busspuren mit Anforderungssig-
nalen, die nur vom Bus ausgelöst werden können.

Die empfohlenen Breiten für Busspuren werden in Offenbach nicht erreicht.
Busspuren, die schmaler als die empfohlenen Breiten sind, haben grundsätzlich den
Nachteil, dass langsam fahrende Radfahrer durch den Bus nicht überholt werden
können. Auch ein Mitbenutzen der parallelen Fahrspur des KFZ-Verkehrs durch den
Bus während des Überholvorganges ist nicht möglich, da die Busspur durch eine
durchgezogene Linie, die nicht überfahren werden darf, von der übrigen Fahrbahn
getrennt ist. Auf längeren Streckenabschnitten führt dies dazu, dass die mit den
Busspuren vorgesehene Beschleunigung des ÖPNV durch eine gemeinsame
Nutzung mit Radfahrern gefährdet wird.

Abweichungen von den einschlägigen Richtlinien müssen deshalb im Einzelfall
sorgfältig abgewogen und unter Beachtung der folgenden Bedingungen geprüft
werden:

- Bedeutung der Strecke für den Radverkehr
- Anzahl der Radfahrer
- Einbindung in das Radroutennetz
- Bestehen von Alternativrouten
- Länge der Busspur
- Busfrequenz und
- Signalisierung der Busbeschleunigung

Diese Prüfung wird in der derzeit laufenden Fortschreibung des Radverkehrskon-
zeptes Offenbach vorgenommen.