Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 09.06.2005

Eing. Dat. 09.06.2005

Nr. 855

 

 

Direktwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters,
Aufhebung und Neufestsetzung des Wahltermins
Antrag CDU und FDP vom 09.06.2005, DS I (A) 855


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Aufhebung der mit Beschluss
    I (A) 811 vom 10. März 2005 festgelegten Wahltermine zur Oberbürgermeisterwahl
    am 11.09.2005 und den möglicherweise stattfindenden Stichwahltermin 25.09.2005,
    um eine Zusammenlegung des ersten Wahlgangs der Oberbürgermeisterwahl mit der
    für den 18.09.2005 erwarteten Bundestagswahl zu ermöglichen.

2. Die Stadtverordnetenversammlung setzt als neuen Wahltermin zur Wahl des
    Oberbürgermeisters der Stadt Offenbach den 18.09.2005 fest. Die möglicherweise
    notwendig werdende Stichwahl wird auf den 02.10.2005 festgesetzt.


Begründung:

 

In Erwartung der vorgezogenen Bundestagswahl am 18. September 2005 schafft die Stadtverordnetenversammlung in Offenbach die rechtlichen Voraussetzungen, damit die Wahl zum Deutschen Bundestag und die Direktwahl des Offenbacher Oberbürgermeisters an einem Tag stattfinden können. Seitens der Stadtverordnetenversammlung besteht kein Interesse daran, im September an möglicherweise drei aufeinander folgenden Sonntagen die Offenbacher Bürger an die Wahlurnen zu rufen.

 

Gründe für diese Beschlussfassung sind:

-                     der gemeinsame Wille der Antragsteller, darauf hinzuwirken, dass hohe Wahlbeteiligungen nicht durch eine Häufung von Wahlterminen verhindert werden.

-                     den verwaltungsmäßigen Aufwand der anstehenden Wahlentscheidungen so gering wie möglich zu halten.

-                     das ehrenamtliche Engagement der freiwilligen Wahlhelfer nicht grundlos überzustrapazieren.

 

 

Der vorliegende Antrag ist zur Erreichung der beschriebenen Ziele notwendig.

 

Die dem Antrag zu Grunde liegende Regelung des § 42 Kommunalwahlgesetz geht nach ihrem Wortlaut von einem für die Bundestagswahl bereits festgesetzten Wahltag aus, an den dann die Fristberechnung anknüpft. Diese Festsetzung des Wahltages kann jedoch unter Wahrung der Drei-Monatsfrist des § 42 Satz 2 Kommunalwahlgesetz nicht eingehalten werden. Eine Verkürzung der Frist kommt nicht in Betracht, weil ansonsten die im Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung detailliert geregelte Kette von aufeinander aufbauenden Fristen und Terminen nicht eingehalten werden kann (Beginn: 90. Tag vor der Wahl, Bekanntmachung des Wahl-/Stichwahlwahltages; 79. Tag: Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge; 66. Tag: Einreichungsschluss für Wahlvorschläge; usw.) Die Stadtverordnetenversammlung geht bei der Anwendung des § 42 Kommunalwahlgesetz von einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 42 Kommunalwahlgesetz aus. Die Möglichkeit einer vorgezogenen Bundestagswahl ist nicht ausdrücklich geregelt, obwohl in diesem Fall ein gleichgerichtetes Bedürfnis wie in den gesetzlich geregelten Fällen besteht, Wahlen zusammenlegen zu können. Diese Lücke wird durch analoge Anwendung des § 42 Kommunalwahlgesetz geschlossen, in dem anstelle des bereits festgesetzten Bundestagswahltermins an eine entsprechende Erwartung angeknüpft wird. Dem Sinn der Norm – drei Monate vor einem Termin soll fest stehen, dass die logistischen Ressourcen für die Bewilligung zweier rechtlicher selbstständiger Wahlen vorhanden sind – wird Rechnung getragen.

 

In Folge der Neubestimmung des Direktwahltermins sind die öffentliche Bekanntmachung des Termins und die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge, sowie die weiteren Formalien erneut vorzunehmen. Bereits aufgestellte oder gar eingereichte Wahlvorschläge sind einschließlich der gesammelten Unterschriften bei der Zulassung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes zu akzeptieren.