Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 07.07.2005


19.    Vorhabensbezogener Bebauungsplan Nr. 621 (Parkhaus Klinikum Offenbach, Sprendlinger Landstraße) Billigung des Planentwurfes
Antrag Magistratsvorlage Nr. 223/05 vom 22.6.2005, DS I (A) 870
Az: 000-0002-01/0586#0773/2005
Ergänzungsantrag CDU vom 29.06.2005, DS I (A) 870/1
Az: 000-0002-01/0586#0775/2005


Beschlusslage:

DS I (A) 870

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Der Entwurf des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes Nr. 621 für den Bereich des Klinikgeländes östlich der Sprendlinger Landstraße zwischen dem Gebäude der Psychiatrischen Klinik und den bebauten Grundstücken an der Frühlingsaustraße bzw. des Abschnittes der Sprendlinger Landstraße zwischen Rosenaustraße und Buchrainweg in der Fassung vom 15. Juni 2005 (Anlage 1) sowie die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht (Anlage 2) werden zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.


Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

DS I (A) 870/1
Die Stv.-Versammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, an welchen Stellen auf dem Gelände der Städtischen Kliniken weiterer notwendiger Parkraum für Pkw eingerichtet werden kann. Gleichfalls sind die Kosten zu ermitteln.

DS I (A) 870

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Der Entwurf des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes Nr. 621 für den Bereich des Klinikgeländes östlich der Sprendlinger Landstraße zwischen dem Gebäude der Psychiatrischen Klinik und den bebauten Grundstücken an der Frühlingsaustraße bzw. des Abschnittes der Sprendlinger Landstraße zwischen Rosenaustraße und Buchrainweg in der Fassung vom 15. Juni 2005 (Anlage 1) sowie die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht (Anlage 2) werden zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.


Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a.M., den 08.07.2005

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung