Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 07.07.2005

Eing. Dat. 07.07.2005

 

Nr. 860/1

 

 

 

Schließung von Mülldeponien – Abfallgebühren
Änderungsantrag SPD, B`90/Die Grünen und FWG vom 06.07.2005, DS I (A) 860/1


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Ursprungsantrag wird wie folgt geändert:

Der Magistrat wird beauftragt,

im HFB als zuständigem Gremium der Stadtverordnetenversammlung regelmäßig über den aktuellen Sachstand und neue Entwicklungen zur Deponienachsorge und zur Sanierung der Frankfurter Abfallverbrennungsanlage (AVA) zu berichten.


Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung begrüßt den Schritt des Magistrates, seine berechtigten inhaltlichen und formalen Einwände an der von der RMA geplanten Organisation der erforderlichen Deponienachsorge juristisch prüfen zu lassen.

 

Der hohen Relevanz des Themas hinsichtlich des für die Bürgerinnen und Bürger wichtigen Themas Gebührentransparenz und –stabilität soll eine regelmäßige Berichterstattung des Magistrates zum aktuellen Sachstand hinsichtlich Klage-verfahren und Deponienachsorge im zuständigen Ausschuss HFB gerecht werden.

 

Der Änderungsantrag geht über den Ursprungsantrag hinaus, weil aus Sicht der Antrag stellenden Fraktionen sämtliche für die Stadt Offenbach relevanten Aspekte des im Antrag behandelten Themenbereiches zeitnah und regelmäßig berichtet werden sollen; dies ist mit der im Ursprungsantrag vorgegebenen Auswahl an Fragen zu einzelnen Teilbereichen und der Forderung nach Vorlage eines einzigen Berichtes inmitten eines laufenden Verfahrens nicht gewährleistet.

 

Gleichzeitig weisen die Antrag stellenden Fraktionen darauf hin, dass einige der im Ursprungsantrag genannten Prüfaufträge an den Magistrat ihrerseits Gegenstand der vom Magistrat angestrebten juristischen Klärung sein werden; in diesem Zusammenhang scheint insbesondere die im Ursprungsantrag genannte Berichtsfrist von vier Wochen im Hinblick auf die zu vermutende Dauer eines gerichtlichen Klärungsprozesses als nicht zielführend.