Anlage 3

zur Mag.-Vorl.-Nr.: ..............

 

 

          Auswertung der Beteiligungsverfahren

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 14. Februar 1985 den Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan 555 „Offenbach Süd - östlich der Rheinstraße” gefaßt. Mit dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 28. Januar 1993 über den Bericht zum Kleingartenwesen der Stadt Offenbach wurde dieser Aufstellungsbeschluß nochmals bestätigt und hinsichtlich der Zielsetzung des Bebauungsplanes konkretisiert: Demnach sollen die im Plangebiet vorhandenen Kleingärten i.W. planungsrechtlich gesichert und im Bereich der östlich angrenzenden Flächen des ehemaligen städtischen Anzuchtgartens das Planungsrecht für zusätzliche Kleingartenflächen geschaffen werden. Im südlichen Bereich des Planungsgebietes wurden in Verbindung mit der naturnahen Gestaltung des Buchhügelgrabens und dem Bau des „Talwegs“ als Bestandteil des „Grünrings vom Main zum Main“ Kleingartenflächen aus dem wasserrechtlich erforderlichen Uferbereich zurückgenommen. Diese Veränderungen vollzieht der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen nach.

 

 

1.         Frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, die in Form einer Bürgerversammlung am 10. Juli 1996 sowie einer öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanvorentwurfes vom 1. bis 26. Juli 1996 durchgeführt wurde (Bekanntmachung in der Offenbach Post vom 28. Juni 1996), wurden von mehreren Bürgern sowie vom Vorstand des betroffenen Kleingartenvereines

 

1. Bedenken gegen den Wegfall der 10 an den Buchhügelgraben angrenzenden Kleingärten geäußert.

 

Abwägung:

Die Bedenken wurden im Zuge der Realisierung der Umgestaltung des Buchhügelgrabens und des Talweges ausgeräumt.

 

 

2. wurde angeregt, den Standort des Vereinshauses zu verlagern.

 

Abwägung:

Die Anregung ist zwischenzeitlich gegenstandslos.

 

Der im Vorentwurf festgesetzte Standort für das Vereinshaus war für die beabsichtigten Nutzungen und das hierzu erforderliche Raumprogramm des KGV Süd zu knapp bemessen. Daher wurde im Bebauungsplanentwurf Nr. 555 ein großzügiger Ersatzstandort ausgewiesen. Seit Erneuerung des vorhandenen Vereinhauses des KGV Süd bestand seitens des Vereins kein Interesse mehr an der Realisierung des neuen Vereinshauses neben dem Tierheim, so dass am festgesetzten Standort zwischenzeitlich das Vereinshaus des benachbarten KGV Odenwaldring realisiert wurde.

 

 

2.         Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 21. Juni bis 31. Juli 1996 durchgeführt. Es wurden 19 TÖB beteiligt, davon haben fünf Stellungnahmen abgegeben:

 

1. Wasserwirtschaftsamt (heute: Regierungspräsidium Darmstadt, Staatl. Umweltamt)

2. gemeinsame Stellungnahme

·         der Hess. Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz (HGON),

·         des Landesjagdverbandes Hessen (LJV) und

·         des Naturschutzbundes Deutschland - Landesverband Hessen (NABU) sowie

3. Untere Naturschutzbehörde (UNB)

 

Die vorgelegten Stellungnahmen wurden gemäß § 1 Abs. 6 BauGB gegeneinander und untereinander abgewogen und flossen wie nachstehend als Stellungnahme zu der jeweiligen Anregung (tw. gekürzte Wiedergabe) formuliert, in die Planung ein bzw. wurden zurückgewiesen:

 

 

zu 2.1.) Wasserwirtschaftsamt:

 

Der Bebauungsplan ist um folgende Angaben zu ergänzen:

2.1.1.   Es ist eine Wasserbedarfsermittlung sowie ein Nachweis der Sicherstellung der bereitzustellenden Trinkwassermenge nach dem Kriterienkatalog zur Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange in der Bauleistplanung vom 18.11.1993 erforderlich

 

Abwägung:

Die Anregung ist gegenstandslos:

 

Die Broschüre „Stadtentwicklung - Bauleitplanung - Wasserversorgung“ der Stadt Offenbach beinhaltet eine für das gesamte Stadtgebiet berechnete Wasserbedarfsermittlung sowie den Nachweis zur Sicherstellung der benötigten Trinkwassermenge. Die Berechnung berücksichtigt auch den Wasserverbrauch in den im Flächennutzungsplan dargestellten Kleingartenanlagen. Die Daten werden ständig aktualisiert und die Broschüre entsprechend fortgeschrieben. Sie liegt dem Regierungspräsidium Darmstadt vor, so daß auf eine auszugsweise Wiedergabe der dortigen Aussagen in der Begründung des Bebauungsplanes 555 verzichtet wurde.

 

 

2.1.2.   Es sind Angaben zur Brauchwasserversorgung (Zisternen, Brunnen) erforderlich

 

Abwägung:

Die Anregung wird z.T. berücksichtigt.

 

Entsprechend einem diesbezüglichen Grundsatzbeschluß durch die Stadtverordnetenversammlung wird die Regenwassersammlung und -nutzung in allen Bebauungsplänen festgesetzt.

 

 

2.1.3.   Maßnahmen zur Renaturierung des Seitengrabens sind im Vorfeld mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen

 

Abwägung:

Der Hinweis ist mit der zwischenzeitlich realisierten naturnahen Umgestaltung des Buchhügelgrabens hinfällig: Für die Veränderungen am Buchhügelgraben und dem Auebereich liegt eine wasserrechtliche Genehmigung vor.

 

 

2.1.4    Die Legalität/Illegalität der baulichen Anlage im Uferbereich ist zu klären und im Plan darzustellen (Errichtung vor dem 31.12.1989/nach dem 1.1.1990)

 

Abwägung:

Die Anregung ist gegenstandslos.

 

Der wasserrechtlich von jeglicher Bebauung freizuhaltende Uferbereich wurde im Zuge der naturnahen Umgestaltung des Buchhügelgrabens und seiner Aue geräumt.

 

 

zu 2.2.) Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz (HGON), Landesjagdverband Hessen (LJV) und Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Hessen (NABU):

 

Die Naturschutzverbände nehmen wie folgt Stellung:

2.2.1.   pro Kleingarten ist mind. ein Hochstamm-Obstbaum zu pflanzen. Die aufgeführten Baumarten werden abgelehnt; sie sind nicht standortgerecht.

 

Abwägung:

Die Anregung wird z.T. berücksichtigt. Die Festsetzung lautet jetzt: "Je Dauerkleingarten ist mindestens ein Obstbaum zu pflanzen und zu erhalten. Der vorhandene Baumbestand wird angerechnet“.

 

 

2.2.2.   Festsetzung der Regenwassersammlung und -nutzung

 

Abwägung:

Die Anregung wird berücksichtigt.

 

Entsprechend einem diesbezüglichen Grundsatzbeschluß der Stadtverordnetenversammlung wird die Regenwassersammlung und -nutzung in allen Bebauungsplänen festgesetzt.

 

 

2.2.3.   eingesenkte Bauteile müssen aufgekantet und abgedeckt werden

 

Abwägung:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

Außer zu der (seltenen) Anlage von Zierteichen finden eingelassene Bauteile i.d.R. keine Verwendung in Kleingartenanlagen. Zierteiche werden ihrerseits durch Ziergehölze eingefaßt, so daß ihr Gefährdungspotential als Tierfalle damit deutlich reduziert ist. Die darüber hinaus denkbare Errichtung von in den Boden eingelassenen Zisternen treten gegenüber den sehr viel kostengünstigeren und flexibler handhabbaren Regenwassertonnen in der Realität nicht auf. Somit ist der Regelungsgehalt einer entsprechenden Festsetzung und damit der Zugewinn für den Arten- und Biotopschutz zweifelhaft; damit besteht kein Festsetzungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.

 

 

2.2.4.   Pflanzstreifenbreite und Pflanzdichte müssen angegeben werden

 

Abwägung:

Die Anregung zur Festsetzung der Pflanzstreifenbreite ist gegenstandslos, da der Bebauungsplan eine solche Festsetzung durch die Plandarstellung bereits enthält. Der Anregung, ergänzend eine Pflanzdichte festzulegen, wird nicht entsprochen.

 

Der zeichnerisch festgesetzte Pflanzstreifen ist mit einer im Bebauungsplan angegebenen Auswahl an Gehölzen zu bepflanzen. Bei Verwendung dieser Gehölzarten kann die Hecke ihre Funktionen als Nahrungsspender, Aufenthalts- und ggfs. Brut- und Nistplatz wahrnehmen, so daß den Belangen des Arten- und Biotopschutzes Rechnung getragen wird. Welche Dichte dieser Pflanzstreifen im Einzelnen aufweist, sollte dem Kleingartenverein resp. dem jeweiligen Kleingärtner überlassen bleiben. In der Regel wird er eine relativ hohe Pflanzdichte wählen, um den von ihm selbst gewünschten Sichtschutz zu realisieren.

 

 

2.2.5.   Verbot des Einsatzes von Pestiziden und chemischem Dünger

 

Abwägung:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

Bei einer entsprechenden Festsetzung handelt es sich um eine Nutzungsregelung, deren Vollzug durch die Verwaltung nicht geprüft werden kann.

Um die Vermeidung des Einsatzes grundwasserbeeinträchtigender Mittel dennoch realisieren zu können, kann die Stadt Offenbach lediglich an die Kleingartenvereine herantreten, um dieses Verbot in ihre Vereinssatzungen aufzunehmen bzw. die Problematik mit ihren Mitgliedern zu erörtern. Dies gilt insbesondere, da das bestehende Pachtverhältnis der Stadt Offenbach mit dem KGV Süd bislang keine Einschränkung der Nutzbarkeit des Geländes enthält.

 

 

2.2.6.   keine Nadelbäume in den Gartenanlagen

 

Abwägung:

Die Festsetzung wird nicht zusätzlich aufgenommen.

 

Für den flächendeckenden Ausschluss von Nadelgehölzen im Planungsgebiet fehlt die sichere Rechtsgrundlage und die hinreichende städtebauliche Begründung. Diese ist jedoch für die äußere Einfriedung der Kleingartenanlage mit dem Schutz des Landschaftsbildes gegeben. So werden für die festgesetzten Pflanzflächen Pflanzlisten angeführt, die ausschließlich standortgerechte Gehölze aufführt und keine Nadelgehölze enthält.

 

 

 

 

 

2.2.7    eine Kompostierung ist vorzusehen entweder zentral in der Gartenanlage oder in jedem Garten

 

Abwägung:

Diese Festsetzung wird nicht zusätzlich im Bebauungsplan aufgenommen.

 

I.d.R. verfügt jeder Kleingarten über seine eigene Kompoststelle, da die Entsorgung von Gartenabfällen durch den ESO für die Kleingärtner mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbunden ist, den sie aus eigenem Interesse zu vermeiden suchen. Angesichts der vorhandenen Abfallsatzung der Stadt Offenbach besteht daneben auch formalrechtlich kein hinreichendes Regelungserfordernis, das die Festsetzung der Kompostierung im Bebauungsplan ermöglich.

 

 

2.2.8.   bei Neuanlage oder Veränderungen bestehender Gärten sollten Maschendrahtzäune eine Bodenfreiheit von mind. 10 cm haben

 

Abwägung:

Die Anregung wird berücksichtigt.

 

Die Festsetzung eines Bodenabstandes der Gartenzäune von 10 cm stellt für die Kleingärtner keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Dies gilt insbesondere, da die freizeitgärtnerische gegenüber der nutzgärtnerischen Nutzung weiter zunimmt und gleichzeitig freilebende Kleintiere wie Kaninchen nur wenig verbreitet sind. Damit sind Ernteeinbußen durch Kleintiereinfälle kaum noch von Bedeutung. Andererseits stellt die ungehinderte Zugänglichkeit der Kleingartenanlage für bedrohte Kleintiere -wie z.B. Igel- angesichts der fortschreitenden Lebensraumbeschneidung dieser Arten einen deutlichen ökologischen Zugewinn (Arten- und Biotopschutz) dar.

 

 

2.2.9.   die Außenbeleuchtung der Gartenanlage muß UV-frei sein

 

Abwägung:

Die Anregung wird berücksichtigt.

 

Entsprechend einem diesbezüglichen Grundsatzbeschluß durch die Stadtverordnetenversammlung wird die Verwendung von Natriumdampfniederdruckleuchten im Außenbereich bei öffentlichen Vorhaben gefordert. Dies gilt insbesondere, da hiermit keine Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzbarkeit der Gärten verbunden ist. Auch sind diese Lampen zwischenzeitlich durchaus marktüblich. Für den Arten- und Biotopschutz ist ihre Verwendung ein wesentlicher Zugewinn, da die Entstehung von Lücken in der Nahrungskette durch UV-Strahlen enthaltende und so als tödliche Insektenfalle wirkende Lampen ausgeschlossen werden kann.

 

 

2.2.10. bei Neuanlage sollen Gartenhütten derart gebaut werden, daß ein Bo­denabstand von mind. 20 cm eingehalten wird.

 

Abwägung:

Diese Festsetzung wird nicht zusätzlich im Bebauungsplan aufgenommen.

 

Die ausschließliche Zulässigkeit von Gartenlauben mit einem Bodenabstand von 20 cm stellt eine finanzielle Mehrbelastung der Kleingärtner dar. Sie führen zu einer Erhöhung der bei einem Pächterwechsel fälligen Ablösesumme, so daß gerade die einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen, die zumeist im Geschoßwohnungsbau leben und für die die Kleingärten laut Kleingartenentwicklungsplan mit ihrer Funktion der wohnortnahen Erholung vorgehalten werden, eine Übernahme der Gärten nicht mehr finanzieren können.

Demgegenüber ist der Zugewinn für Natur und Landschaft eher marginal: Positive Auswirkungen auf das Landschaftsbild gehen von dieser Festsetzung nicht aus und ihre Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz ist angesichts nur bedingter Verbesserungen der Bodenfunktionen durch Einhaltung des gewünschten Bodenabstandes insgesamt zweifelhaft.

 

 

zu 2.3.) Untere Naturschutzbehörde:

 

2.3.1.   der korrekte Name des Gewässers lautet „Buchhügelgraben“. Andere Bezeichnungen im Bebauungsplan sind hierdurch zu ersetzen.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

2.3.2.   unter Festsetzung 1.2.3 des Vorentwurfs (VE) ist die Pflanzliste durch die Esche (fraxinus excelsior) zu ergänzen.

 

Abwägung:

Die Anregung wird berücksichtigt.

 

 

2.3.3.   unter Festsetzung 1.2.2 (VE) sind die Mähhäufigkeiten und -termine festzusetzen. Weiterhin ist das Saatgut für diese Wiese aus dem Mähgut benachbarter extensiver Wiesen zu gewinnen.

 

Abwägung:

Die Anregung ist gegenstandslos.

 

Die Entwicklung des naturnahen Uferbereiches als extensive Wiese ist unter Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde zwischenzeitlich realisiert. Die pflegerischen Erfordernisse zur dauerhaften Erhaltung dieser öffentlichen Grünfläche sind in einer Pflegeanleitung („Greencard“) zusammengestellt und dem ESO ausgehändigt. Damit sind entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan nicht mehr erforderlich.

 

 

2.3.4.   die Pflanzliste unter Festsetzung 1.3.1 (VE) enthält standortuntypische Bäume, die besser unter Festsetzung 1.4.1, 2. Absatz (VE) aufgenommen werden sollten. Die Festsetzung 1.3.1 (VE) sollte besser lauten: je Garten oder je angefangener 150 qm Garten soll ein hochstämmiger Obstbaum oder Walnußbaum gepflanzt werden.

 

Abwägung:

Die Anregung wird insofern berücksichtigt, als standortuntypische Bäume aus der Artenliste herausgenommen werden. Analog zu anderen Bebauungsplänen über Kleingartengebiete wird festgesetzt, daß je Kleingarten mindestens ein Obstbaum anzupflanzen und zu erhalten ist.

Auf die Forderung nach Hochstämmen wird verzichtet, da diese bei voller Kronenausbildung die Kleingärten vollständig verschatten und mit der Erhöhung der Oberflächenrauhigkeit die lokalklimatischen Funktionen des Buchhügels negativ beeinflussen.

 

 

2.3.5.   Für die Baumpflanzung entlang dem Graben ist der Abstand vom Graben und der Bäume untereinander festzusetzen.

 

Abwägung:

Die Anregung ist gegenstandlos: Die Bepflanzung des Buchhügelgrabens ist zwischenzeitlich realisiert. Die Untere Naturschutzbehörde war dabei in Ausführungs- und Genehmigungsplanung eingebunden, so dass ihre Belange dort Eingang gefunden haben.

 

 

2.3.6.   Zusätzlich im Bebauungsplan aufgenommen werden sollen Festsetzungen zu:

            - Regenwassersammlung und -nutzung

            - Kompostierung pflanzlicher Gartenabfälle

            - Verbot des Einsatzes von Pestiziden und chemischem Dünger

            - flächenmäßige Begrenzung der Zulässigkeit von Koniferen

            - Aufkantung eingesenkter Bauteile

            - Verwendung UV-freier Leuchtmittel bei der Außenbeleuchtung.

 

Abwägung:

Die zusätzlich gewünschten Festsetzungen entsprechen den unter 2.2 wiedergegebenen Anregungen der Naturschutzverbände HGON, LJV und NABU. Es wird daher auf die Abwägung dieser Punkte unter Ziffer 2.2 verwiesen.

 

 

2.3.7.   Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist noch nachzureichen.

 

Abwägung:

Die Anregung wird berücksichtigt indem eine verbal-argumentative Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung ergänzt wird. Dies entspricht dem Vorgehen bei vergleichbaren Bebauungsplanverfahren.

 

 

 

3.         Beteiligung städtischer Ämter

 

Parallel zum Beteiligungsverfahren der TÖB wurden die bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu hörenden städtischen Ämter und Dienststellen beteiligt. Insgesamt wurden 8 Ämter beteiligt, von denen

 

            1. das Liegenschaftsamt,

            2. das Brand- und Katastrophenschutzamt und

            3. das Gartenamt

 

Anregungen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes vorbrachten.

Diese wurden gleichermaßen wie die Anregungen der TÖB in das Abwägungsverfahren gemäß § 1 Abs. 6 BauGB eingestellt.

 

 

zu 3.1.) Liegenschaftsamt:

 

Auch wenn die Kleingartenparzellen in den jeweiligen Bebauungsplanbereichen größtenteils feststehen und gebildet sind, bitten wir zumindest für die Bereiche, in denen ggf. noch entsprechende Möglichkeiten bestehen sollten, möglichst kleinere Einheiten vorzusehen.

 

Abwägung:

Der Anregung kann nicht gefolgt werden.

 

Die Größen der Gärten im Plangebiet sind durch die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl an Gartenlauben nur mittelbar geregelt. Sie wurde unter Zugrundelegung einer Durchschnittsgröße der Gärten von rd. 300 qm ermittelt. Dies entspricht dem Richtwert des Kleingartenentwicklungsplanes der Stadt Offenbach und orientiert sich am Bundeskleingartengesetz. Eine stärkere Verringerung der Gartengrößen ist aus städtebaulichen (Verdichtung der Überbauung) und ökologischen Gesichtspunkten (z. B. Erhöhung der Nutzungsintensität, d.h. des Versiegelungsgrades und Auswirkungen auf das Lokalklima) nicht sinnvoll: Insbesondere würde der Außenbereichscharakter des Plangebietes und damit der Erholungswert der Kleingartenanlage beeinträchtigt werden.

 

 

zu 3.2.) Brand- und Katastrophenschutzamt:

 

Wenn in den Zufahrtwegen Sperrpfosten u. dgl. vorgesehen werden, müssen diese mit Verschlüssen ausgestattet sein, die sich mit dem Dreikant eines Überflurhydrantenschlüssels nach DIN 3223 oder durch "Feuerwehrschließung" öffnen lassen.

 

Abwägung:

Dieser Hinweis betrifft die Realisierung. Er wird dem Kleingartenverein zur Beachtung weitergeleitet, ist jedoch für den Bebauungsplan ohne weitere Relevanz.

 

 

zu 3.3.) Gartenamt:

 

Die Erweiterung der Kleingartenanlage nach Osten soll um 3 m zurückgenommen werden um die Flächenreduzierung des städtischen Anzuchtgartens zu begrenzen. Im Zusammenhang damit kann der östliche Erschließungsweg in der Erweiterung der Kleingartenanlage entfallen.

 

Abwägung:

Die Anregung wird berücksichtigt.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde vor dem Hintergrund des Flächenbedarfs des KGV Odenwaldring im Zuge der Aufstellung des zwischenzeitlich rechtskräftigen Bebauungsplanes 617 A „OF Süd – südlicher Buchhügel/KGV Odenwaldring“ geändert. Dabei ist der Erhalt von Flächen des ehemaligen städtischen Anzuchtsgartens ohne Belang, da die entsprechenden Kleingarten-Erweiterungsflächen zwischen den bestehenden Anlagen des KGV Süd und des KGV Odenwaldring heute brach liegen.