Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 14. Juni 2006

 

16.      Resolution gegen das Fluglärmgesetz
Dringlichkeitsantrag SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vom 14.06.2006,
DS I (A) 19
Az: 000-0002-01/0784#1017/2006

 


Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main lehnt das im Entwurf vorliegende Fluglärmgesetz ab und fordert den Deutschen Bundestag auf, diesen Entwurf so nicht zu verabschieden.

Die Stadtverordnetenversammlung stellt fest, dass durch die Festlegungen des Fluglärmschutzgesetzes wesentliche Teile des Stadtgebietes und darin Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge betroffen sind.

Die Verabschiedung des Gesetzes wird zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die kommunale Entwicklungsplanung führen.

Das vorliegende Gesetz verlagert die Folgen des Fluglärms auf die betroffene Bevölkerung (passiver Schallschutz statt aktiver Schallschutz), liefert somit keinen Beitrag zur Gesundheitsvorsorge und stellt einen massiven Eingriff in die kommunale Planungshoheit und regionale Entwicklungsplanung dar.

Ein wirksames Fluglärmgesetz sollte dazu beitragen, dass in Verdichtungsräumen Siedlungsbereiche nicht mit einem großflächigen Fluglärmteppich und Schutzzonen überzogen werden, sondern Flughäfen bei denen mehr als 50 Prozent des Passagieraufkommens durch exogenes Aufkommen bestimmt werden, angehalten werden, ihre Standorte zu überprüfen und zunehmendes Verkehrsaufkommen, Erweiterungen und Neu- oder Ausbauten agglomerationsfern zu realisieren.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Schutz der Bevölkerung in der Umgebung des bestehenden und eventuell ausgebauten Flughafens Frankfurt Main geringer ausfallen soll als bei Neu- oder Ausbauten anderer Flughäfen. Der Lärmschutz am größten deutschen Flughafen, mit fast 80 Prozent exogenem Aufkommen, der höchsten Anzahl an Flugbewegungen und der höchsten Anzahl Lärm Betroffener in der Umgebung, soll einen geringeren Schutz erhalten als die Flughafennachbarn von Flughäfen, die nach einem bestimmtem Datum erweitert oder neu errichtet werden.

Es ist weiterhin nicht nachvollziehbar, dass bei den Berechnungen der Lärmauswirkungen nur die vom Flughafenbetreiber angegebenen Prognosezahlen und nicht die mögliche planbare technische Kapazität der in Betrieb befindlichen oder genehmigten Flugbetriebsflächen der Flughäfen angenommen werden sollen.

Es ist weiterhin nicht hinnehmbar, dass die Berechnungen des Fluglärms nach der Realverteilung zuzüglich einer Standardabweichung, gemittelt über die verkehrsreichsten sechs Monate, erfolgen sollen. Andere Regelungen, welche die Gesundheitsvorsorge in den Vordergrund stellen, sind aus Sicht der von Fluglärm Betroffenen unumgänglich und müssen ihren Niederschlag im Fluglärmgesetz finden. Dies gilt auch für die Grenzwerte die im Entwurf nicht den aktuellen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung entsprechen.




Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 27.06.2006

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung