Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 12. Oktober 2006

 

8.         Versetzung des Denkmals von Philipp Mainländer
Antrag DIE LINKE. vom 09.08.2006, DS I (A) 49
Az: 000-0002-01/0824#1060/2006
Änderungsantrag DIE LINKE. vom 06.09.2006, DS I (A) 49/1
Az: 000-0002-01/0824#1092/2006
Änderungsantrag SPD, B´90/Die Grünen und FDP vom 05.10.2006,
DS I (A) 49/2
Az: 000-0002-01/0824#1114/2006


Beschlusslage:

DS I (A) 49/2

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

Der Magistrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass das Denkmal des Offenbacher Philosophen und Literaten Philipp Mainländer (geb. Batz) gut sichtbar an geeigneter Stelle zugänglich gemacht wird. Bei der Entscheidungsfindung sind der Denkmalbeirat und die Mainländergesellschaft mit einzubeziehen.

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

DS I (A) 49/2

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

Der Magistrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass das Denkmal des Offenbacher Philosophen und Literaten Philipp Mainländer (geb. Batz) gut sichtbar an geeigneter Stelle zugänglich gemacht wird. Bei der Entscheidungsfindung sind der Denkmalbeirat und die Mainländergesellschaft mit einzubeziehen.

DS I (A) 49/1

Durch Annahme der DS I (A) 49/2 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende DS I (A) 49/1

Das Denkmal des Offenbacher Philosophen und Literaten Philipp Mainländer (geb. Batz), sollte aus der ungünstigen und unrühmlichen Lage im Stadtpark am Dreieichring an eine repräsentativere Stelle platziert werden.

DS I (A) 49
Durch Annahme der DS I (A) 49/2 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende DS I (A) 49

Das Denkmal des Offenbacher Philosophen und Literaten Philipp Mainländer (geb. Batz) sollte aus der ungünstigen und unrühmlichen Lage im Stadtpark am Dreicheichring an eine öffentlichere Stelle platziert  werden.
Der Büsingpark wäre der würdige Ort für sein Denkmal.

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 13.10.2006

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung