Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 23.02.2006

Eing. Dat. 23.02.2006

 

Nr. 990

 

Dez.: I (Amt 62)

 

 

Bebauungsplan Nr. 584 (Grünring Waldstraße/Hainbachtal)
1. Behandlung von Anregungen
2. Billigung des geänderten Planentwurfs
Antrag Magistratsvorlage Nr. 067/06 vom 22.02.2006, DS I (A) 990


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Behandlung von Anregungen

Die zu dem am 09.12.2004 gebilligten und vom 28.12.2004 bis einschließlich 27.01.2005 offengelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 584 in der Fassung vom 22.11.2004 vorgebrachten Anregungen

1.1. des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (Anlage 3.1) wer-
       den berücksichtigt,
1.2 des Regierungspräsidiums Darmstadt (Anlage 3.2) werden berücksichtigt,
1.3 der Unteren Naturschutzbehörde (Anlage 3.3) werden teilweise berücksichtigt,
1.4 der Industrie- und Handelskammer (Anlage 3.4.1) und der LSG Sky Chefs
      Logistics GmbH (Anlage 3.4.2 u. 3.4.3) werden teilweise berücksichtigt.

2. Billigung des geänderten Planentwurfs

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 584 (Anlage 1) und die dazugehörige Begründung (Anlage 2) - beide in der Fassung vom 15.02.2006 – werden zum Zweck der erneuten öffentlichen Auslegung gebilligt.


Begründung

 

Zu 1.1.:

 

Der Planungsverband weist darauf hin, dass im Geltungsbereich des Plangebiets der Altstandort mit der stadtinternen Schlüsselnummer 944 liegt und empfiehlt die Aufnahme eines Kapitels Altlasten in die Begründung mit Darstellung des Abwägungsvorganges.

 

Die Anregung des Planungsverbandes wird durch die Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in den Planteil und die Begründung berücksichtigt.

Zu1.2:

 

Das Regierungspräsidium Darmstadt (Abteilung Umwelt) teilt mit, dass aus fachlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wenn die gemäß Generalentwässerungsplan erforderlichen Kanalbaumaßnahmen durchgeführt werden und der SMUSI-Nachweis bezüglich der Entlastungsanlagen zufrieden stellende Ergebnisse liefert.

 

Zu den Anregungen der Abteilung Umwelt Hanau hat der ESO mit Schreiben vom 17.05.2005 folgende Stellungnahme abgegeben:

 

„Im Generalentwässerungsplan einschließlich Schmutzfrachtberechnung (GEP und SMUSI) aus dem Jahre 1998 sind die Flächen des ehemaligen Rowenta-Geländes komplett als „Industrieflächen“ mit einem abflusswirksamen Versiegelungsgrad von ca. 70 % enthalten. Seit der Neubebauung der Flächen sind wesentlich geringere Befestigungsgrade vorhanden als bei der „Altbebauung“ des Rowenta-Geländes, was die Situation aus hydraulischer Sicht entschärft. Grund hierfür sind zum einen die neu angelegten, unversiegelten Flächen sowie zum anderen die direkte Ableitung des Regenwassers in den Hainbach von einem großen Teil des neu entstandenen Einkaufsmarktes.

 

Außerdem ändert sich durch die teilweise neue Verteilung der Wassermengen auf das Regenrückhaltebecken RRB 12 und den im Bau befindlichen Kanal in der Waldstraße am Entlastungsverhalten des Regenüberlaufes RÜ 15 (Friedrichstraße / Bieberer Straße) nichts. Die Umorientierung im Kanalnetz gemäß GEP bewirkt lediglich eine bessere Ausnutzung des vorhandenen Kanal- bzw. Beckenvolumens; das RRB 12 dient hierbei als reines Retentionsbecken ohne Überlauf in einen Vorfluter.

 

Es wird weiterhin entsprechend dem Vertrag mit der Stadt Frankfurt nicht mehr Abwasser an die Kläranlage Niederrad abgeführt, als im Vertrag als maximale Menge vorgegeben ist. Die Abwassermengen nach Frankfurt werden an der Übergabestelle Strahlenbergerstraße mittels IDM dokumentiert.

 

Unseres Erachtens ergeben sich aus dem Bebauungsplan Nr. 584 keine relevanten Veränderungen für den hydraulischen Nachweis der Kanalisation oder einschneidende Veränderungen, die eine neue Schmutzfrachtberechnung erfordern.“

 

Die Stellungnahme des ESO zeigt, dass die Belange der Abwasserbeseitigung im vorliegenden Bebauungsplan ausreichend berücksichtigt sind. Die Begründung wird um die Ergebnisse der Stellungnahme des ESO ergänzt.

 

Zu 1.3.

 

Mit Schreiben vom 03.02.2006 stellt die Untere Naturschutzbehörde zunächst klar, dass gegen den ausgelegten Bebauungsplanentwurf grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Sie regt aber an, die dreieckige Fläche zwischen der Einfriedung der Dauerkleingartenanlage des KGV Süd und der verlängerten Fritz-Remy-Straße als öffentliche Grünfläche festzusetzen.

 

 

 

 

Die Anregung wird berücksichtigt. Die gegenständliche Fläche ist nach Rücksprache mit der Liegenschaftsverwaltung nicht an den KGV Süd verpachtet und kann auch aufgrund ihrer tatsächlichen Nutzung der bestehenden öffentlichen Grünfläche zwischen Fritz-Remy-Straße und Hainbachtal zugeordnet werden.

 

Ferner schlägt die Untere Naturschutzbehörde vor, die Grundstückszufahrten an der nördlichen Seite der Fritz-Remy-Straße als solche zu kennzeichnen und die mit „P1“ bezeichnete private Grünfläche als öffentliche Grünfläche auszuweisen.

 

Die Anregungen bleiben unberücksichtigt. So sind die bestehenden Zufahrten innerhalb der Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ als Bereiche für Ein- und Ausfahrten im Plan dargestellt. Durch die Kombination dieser Festsetzungen wird deutlich, dass die Nutzung der städtischen Flurstücke 49/1 und 49/2 als Grünfläche im Vordergrund steht.

 

Die Pflanzfläche P1 wurde bewusst als private Grünfläche festgesetzt. Sie dient als Eingrünung für den Parkplatz des KGV Süd und soll daher auch durch den begünstigten Kleingartenverein gepflegt und unterhalten werden. Entsprechende Regelungen sind in den Pachtvertrag aufzunehmen.

 

Darüber hinaus weist die Untere Naturschutzbehörde darauf hin, dass die Einfriedung der bebauten Grundstücke (Flurstücksnummern 47/3, 48/3 und 48/4) entlang der Fritz-Remy-Straße die öffentliche Grünfläche einbeziehen und gemäß Luftbildauswertung die Lauben auf der Anlage des KGV Süd die nach dem Bundeskleingartengesetz zulässige Größe überschreiten.

 

Die aufgeführten Hinweise sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Sie bleiben daher unberücksichtigt. Eine Beseitigung der genannten Missstände ist unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes möglich.

 

Zu 1.4:

 

Die von der LSG Sky Chefs Logistics GmbH vorgebrachten Anregungen, denen sich die Industrie- und Handelskammer mit Schreiben vom 25.01.2005 angeschlossen hat, wurden am 12.01.2006 mit Vertretern der LSG erörtert. Das Ergebnis dieses Erörterungsgespräch ist in Anlage 1.4.3 dargestellt und hat die Zustimmung der LSG gefunden. Für den Bebauungsplan ergeben sich folgende Veränderungen:

 

a)    In den Plangebietsteilen 1 und 2 wird die Baumassenzahl von 10,0 auf 11,0 angehoben. Von der LCL wurden Planungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die festgesetzte Baumassenzahl (BMZ) von 10,0 in geringem Umfang übertroffen wird. Eine Anhebung der BMZ von 10,0 auf 11,0 würde die Umsetzung der Planungen der LCL für das Grundstück deutlich erleichtern. Mit der Anhebung der BMZ auf 11,0 wird die in § 17 BauNVO vorgegebene Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung in Gewerbegebieten von 10,0 geringfügig überschritten. Für die Berücksichtigung der Anhebung ist ausschlaggebend, dass es sich um die Überplanung eines Bestandsgebietes mit vorhandener Hochregallagernutzung handelt, die besondere Anforderungen an die Ausgestaltung baulicher Anlagen stellt. Die Bebauungsplanung dient der Sicherung und Entwicklung des vorhandenen Standorts. Trotz der Anhebung der BMZ bleibt die Grundflächenzahl (GRZ) als flächenbezogenes Maß der baulichen Nutzung unverändert unterhalb der Obergrenze des § 17 BauNVO. Auch die maximale Höhe der baulichen Anlagen wird gegenüber dem Bebauungsplan-Entwurf vom 22.11.2004 nicht erhöht. Die höheren zulässigen Gebäude liegen nach wie vor im östlichen Teil des Plangebiets und damit von der Wohnbebauung abgewandt.

 

b)    Die Grenze zwischen den Plangebietsteilen 1 und 2 wird um 50m nach Westen, auf die westliche Gebäudekante der bestehenden Gewerbehalle, verschoben. Unter grundsätzlicher Beibehaltung der Zonierung der abgestuften, zulässigen Schallleistungspegel werden so die Anforderungen an die Hauptzufahrt von Norden über die Rowentastraße, durch die auch die Wohnbebauung an der Waldstraße von Abbiegeverkehr entlastet wird, verringert. Die Grenze zwischen den Plangebietsteilen verläuft damit entlang der Gebäudekante einer genehmigten gewerblichen Nutzung, wodurch auch auf den Bestand besser eingegangen wird. Der Abstand von Plangebietsteil 2 zur Wohnbebauung jenseits der stark befahrenen Waldstraße beträgt immer noch mehr als 100 m.

 

Zu 2:

 

Die sich aus der Beschlussfassung zu 1. ergebenden Planänderungen können von ihrem Umfang her nicht mehr als geringfügig eingestuft werden, so dass eine erneute Offenlage nach § 3 Abs. 3 BauGB erforderlich ist.

Anlagen:

1. Planentwurf (Stand 15.02.2006)

2. Begründung (Stand 15.02.2006)

3. Anregungen

 

Verteiler:

14 x UPB

14 x HFB (Anlage 2 und Anlage 3)

  7 x Fraktionen
  2 x Büro