Anlage 3

zur Mag.-Vorl.-Nr.: ..............

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auswertung der vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange zum

 

 

Bebauungsplan Nr. 563 A

(Hafen Offenbach, Mainviertel)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand: 26.02.2007

 

 

 

 

 


 

 

Adelheid Hampe

63110 Rodgau

12.10.2004

Bei der Vorstellung des Bebauungsplanes bei der öffentl. Bürgerversammlung am 11.10.2004 kommt klar zum Ausdruck, dass die Stadt Offenbach den bestehenden Wohnungsbau im Nordring bei der Planung des Hafens keine Wertschätzung entgegen bringt. Durch das zu erwartende höhere Verkehrsaufkommen werden die Wohnungen im Nordring stark belastet, was auch in der Erläuterung zum Bebauungsplan zum Ausdruck kommt. Schallschutzmaßnahmen steigern nicht die Wohnqualität. Somit werden in diesem Bereich die Mieten bzw. der Wert der Häuser / Wohnungen erheblich sinken. Die von der Stadt propagierte Aufwertung des Stadtteils wird nicht nachvollzogen. Aufgrund der besseren Vermarktung hat man eine andere Lösung und zwar die Aufteilung der Nordumgehung in zwei getrennten Straßen oder am äußeren Rand der Halbinsel verworfen. Mit der jetzigen Planung bestraft man die Anwohner, die in den letzten Jahren das Provisorium erduldeten und nicht die Stadt verlassen haben.

 

 

 

 

 

 

Es ist unverständlich, warum es auf einer Strecke von 1.000 m drei Anbindungen vom Nordring zur Nordumgehung geben muss. Die Anbindung bei den Häusern Nordring 58, 62, 64 bringt für diese Häuser nicht nur zusätzlichen Lärm (stehende Fahrzeuge vor der Ampelanlage), sondern auch Abgase. Durch diese Anbindung kommen auch Fahrzeuge herein, die den kürzeren Weg durch das Viertel suchen. Weiter werden dadurch die knappen Parkplätze vor den Häusern noch weiter reduziert. Um diese Anliegerstraße vom Durchgangsverkehr zu verschonen, sollte diese Anbindung entfallen. Durch diese Maßnahme würden tatsächlich nur die Anlieger diese Straße benutzen. Ebenso werden die Kosten für den Straßenbau reduziert.

Der Äußerung wird nicht gefolgt.

 

Durch den Neubau der Nordumfahrung erhöht sich der Anzahl der Fahrten im betreffenden Abschnitt von ca. 20.300 Fahrten / Tag (Prognose-Null-Fall) auf ca. 22.500 Fahrten / Tag (Planfall), d.h. um lediglich ca. 10 %. Die Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden werden nicht wegen eines übermäßig hohen Anstiegs des Verkehrsaufkommens gegenüber dem Prognose-Null-Fall erforderlich, sondern weil die baulichen Veränderungen am Nordring als Neubau anzusehen sind, der nach der 16. BImSchV das Erfordernis nach Schallschutzmaßnahmen auslöst. Im Zuge des Neubaus der Nordumfahrung werden die Fahrbahnen hier deutlich nach Norden von der Wohnbebauung weg verlagert, auf einen Abstand von dann 20 m von der Wohnbebauung. Der Nordring selbst wird der reinen Anliegererschließung dienen und von der Nordumfahrung durch einen 10 m breiten Grünstreifen getrennt sein. Gegenüber der heutigen Situation stellt dies eine Verbesserung dar. Die genannten Alternativen der Verkehrsführung sind aus verkehrlicher Sicht abzulehnen, da aufgrund einer dann längeren Verkehrsführung Schleichverkehre in bisher unbelastete Wohngebiete provoziert werden.

 

Zwischen Nordring und Nordumfahrung ist die Anlage einer gewissen Zahl von Anbindungen erforderlich. Eine Reduzierung der Zahl hätte zur Folge, dass die Anlieger längere Wege auf dem Nordring zurücklegen müssten, womit die Belastung auf dem Nordring selbst und damit unmittelbar vor den Wohngebäuden zunehmen würde. Eine Knotensituation ist an dieser Stelle mit der Querung der Nordumfahrung für Fußgänger zwischen der Fußwegeverbindung über das Hafenbecken und der geplanten Bushaltestelle auf jeden Fall vorgesehen. Eine Verlagerung der Anbindung hätte somit zur Folge, dass die Anzahl der Knotensituationen entlang der Nordumfahrung weiter erhöht werden müsste und damit die Belastung insgesamt größer wird. Ob die Knotenpunktsituation tatsächlich mit einer Lichtsignalanlage geregelt werden muss, wird noch geprüft. Falls dies der Fall sein sollte, kann diese Lichtsignalanlage nach Aussage des Gutachters aber in eine koordinierte Schaltung mit den benachbarten Anlagen im Sinne einer „grünen Welle“ integriert werden.

 

Da der Nordring als Einbahnstraße mit einem Querschnitt von nur 3,50 m als reine Anliegerstraße konzipiert ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese Verbindung nur durch Anlieger genutzt wird und für möglichen Durchgangsverkehr wegen der niedrigen Geschwindigkeit nicht attraktiv ist.

 

 

 

RA Wolfgang W. Scherling

63075 Offenbach

für Eigentümergemeinschaft Nordring 67

14.10.2004

Es werden insbesondere im Namen der Eigentümergemeinschaft Nordring 8-10 und des Seniorenheimes Nordring 57 gegen die Verkehrsplanung erhebliche Einwände vorgebracht. Zentraler Kritikpunkt ist der vorgesehene Direktanschluss der zur Umgehungs-Hauptverkehrsstraße parallelen Anliegerstraße Nordring an die Kaiserstraße.

Derzeit bildet die Anliegerstraße Nordring an ihrem östlichen Ende eine Sackgasse. Künftig soll dort in Verlängerung des Brückenkopfes eine Verkehrsverbindung zur Kaiserstraße erfolgen. Gegenüber dem jetzigen Zustand wird damit für die betroffene Wohnbevölkerung eine zumindest punktuell dauerhafte wie drastische und dazu leicht vermeidbare Verschlechterung ihrer Lebensqualität gesehen, weil nach den bisherigen Erfahrungen mit der neu entstehenden Durchfahrtsmöglichkeit insbesondere bei Stockungen im parallelen Hauptverkehrszug störende und gefahrerhöhende Schleichverkehre auf der reinen Anliegerstraße entstehen.

Die gegen weniger problematische Lösungen angeführten Begründungen überzeugen nicht. Vielmehr wird trotz der begrenzten Straßenfläche bei entsprechenden Verschwenkungen sehr wohl ein wenigstens begrenzter Begegnungsverkehr bzw. eine Stichstraßenausweisung zumindest für den östlichsten Teil der reinen Anliegerstraße Nordring dargestellt werden können. […] Andere Maßnahmen zur Verhinderung unerwünschten Schleich- und Parallelverkehrs – etwa qua verkehrsordnender Regelungen – werden als völlig unzureichend erachtet.

[…]

Der Äußerung wird nicht gefolgt.

 

Der Hauptverkehr wird auch nach Umsetzung der Planung in der Nordumfahrung und nicht im Nordring abgewickelt. Die Fahrbahn der Nordumfahrung wird in einer Entfernung von 20 m zu den Häusern des Nordrings liegen, getrennt durch eine 10 m breite begrünte Mittelpromenade vom zur reinen Anwohnererschließung zurückgebauten Nordring. Der Nordring wird als Einbahnstraße zur Verkehrsberuhigung einen Fahrbahnbreite von nur mehr 3,5 m mit straßenbegleitenden Parkplätzen aufweisen. Die prognostizierte Verkehrsmenge liegt in diesem Teil des Nordrings bei ca. 700 Kfz / Tag, was einer Wohnstraße mit reinem Anliegerverkehr entspricht. Eine Attraktivität für Schleichverkehre ist bei dem engen Querschnitt, den beiderseits angeordneten Parkplätzen und den niedrigen Geschwindigkeiten nicht zu erwarten. Zudem kann am südlichen Ende der Anliegerstraße nur in die Kaiserstraße ausgefahren werden, nicht aber in die Mainuferstraße oder Richtung Carl- Ulrich-Brücke.

 

 

 

 


Stadt Frankfurt a.M., Dezernat Planung und Wirtschaft

14.12.06

Es erfolgt ein Verweis auf die seitens der Stadt Frankfurt im Jahr 2001 im Rahmen der Änderung des FNP vorgebrachten Bedenken bezüglich des Plangebiets und eine Zusammenfassung der städtischen Entwicklungs- und Planungsaktivitäten im Bereich des Osthafens sowie dessen Lärmproblematik.

Es werden Bedenken und Anregungen zu nachfolgenden Themenbereichen des vorliegenden Bebauungsplans vorgebracht.

 

Anpassung an die Ziele der Raumordnung:

-        Es wird angemerkt, dass die Aussagen zur Anpassung des Vorhabens an die Ziele der Raumordnung in „redaktioneller“ Hinsicht nicht zutreffend dargelegt sind: Das vom Planverfasser herangezogene Zitat des Genehmigungsvorbehaltes stammt aus der von der Landesregierung für nichtig erklärten früheren Version des Regionalplanes Südhessen, zugrunde zu legen ist aber der geltende Regionalplan Südhessen 2000.

 

 

Entwicklung aus dem FNP:

-        Im Bebauungsplan werden drei Teilflächen als Mischgebiete ausgewiesen (ca. 3 h), die im FNP als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind. Für besonders problematisch wird Block 1, unmittelbar am Main gegenüber dem Frankfurter Hafen, erachtet. Die ausgewiesene Mischbaufläche verdoppelt sich nahezu mit dem Ergebnis, dass sich auch die Zahl der möglichen Wohneinheiten (Einwohner) verdoppelt.

-        Es wird darauf hingewiesen, dass Karte S1 Lärmschutz den Eindruck erweckt, dass südlich der Erschließungsstraße auf der Hafenmole fast keine Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden notwendig sind. Dem wird widersprochen. Um die im Bebauungsplan festgesetzten Durchlässe zum Main hin sind die vom Lärm betroffenen Bereiche viel zu klein dargestellt. Es wird noch weitere Durchlässe zwischen der Bebauung an der Mainseite geben, da hier sicherlich keine Gebäude von ca. 240 m Länge gebaut wird. Eine geschlossene Blockbebauung ist im Bebauungsplan hier nicht vorgesehen.

-        Der Bebauungsplan wird für nicht aus dem FNP entwickelt erachtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen:

-        Es wird darauf hingewiesen, dass für den westlichen Planteil (Siedlungsbeschränkungsbereich) die Bilanzierung der Lärmimmissionen durch den Fluglärm zu ergänzen ist und ggf. Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm zu benennen sind (im begründenden Teil und im Umweltbericht).

 

 

 

Art der baulichen Nutzung:

-        Aus Gründen des Schallschutzes ist darauf hinzuwirken, dass die zur Mainseite hin gelegenen Gebäude in den Plangebietsteilen 1, 16 und 17 a-c wesentlich höher sind als jene Gebäude, die in sämtlichen MI-Flächen für den Wohnungsbau vorgesehen sind. Aus Gründen der Interpretationssicherheit ist neben der maximalen Höhe auch die Mindesthöhe in den jeweiligen Plangebietsteilen zu ergänzen.

 

-        In den Plangebietsteilen 1, 16 und 17 a-c ist eine Zeilen- und/oder Riegelbebauung zu gewährleisten, um die Abschirmung der auf der Hafenseite geplanten Wohnbebauung vor den Geräuscheinwirkungen aus dem Industriegebiet auf Frankfurter Gemarkung sicherzustellen. Punktbebauung sowie größere Abstände zwischen den Zeilen sind zu vermeiden.

 

 

Verkehr (Aussagen basieren auf dem Fachgutachten Verkehr, da Beurteilung aufgrund der B-Planunterlagen nicht möglich):

-        Es wird angemerkt, dass sich die Verwendung der Verkehrsdatenbasis Rhein-Main (VDRM) als allgemein anerkanntes Verfahren für Planungen mit möglichen Auswirkungen auf Nachbargemeinden bewährt hat, eine Abstimmung aber weder mit den Daten der VDRM noch mit anderen anerkannten Verkehrsuntersuchungen erkennbar ist.

-        Die angenommenen Grundbelastungen der stadtgrenze-überschreitenden Mainquerungen im Prognose-Nullfall unterscheiden sich für den Bebauungsplan 563A „Hafen Offenbach, Mainviertel“ deutlich von anderen aktuellen Verkehrsuntersuchungen, explizit von der Verkehrsuntersuchung Tunnel Riederwald. Insgesamt wird eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Frankfurter Verkehrssituation bemängelt sowie festgestellt, da die Verteilung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens über die Carl-Ulrich-Brücke in Fechenheim nicht den dort bereits realisierten Änderungen in der Verkehrsführung entspricht. Das Verkehrsgutachten genüge daher nicht den Anforderungen an eine realitätsnahe und nachvollziehbare Ermittlung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Stadtgebiet Frankfurt am Main.

-        Weitergehende Aussagen zur Minimierung der Verkehrsanteile des Kfz-Verkehrs und insbesondere auch zur Einbindung in den regionalen ÖPNV und die Verknüpfung mit den ÖPNV-Linien im Frankfurter Stadtgebiet werden erwartet. Es wird bemängelt, dass nicht erkennbar ist, wie die vorgesehene Regionalparkroute an den Grenzen des Plangebietes mit dem bestehenden Mainufer-Radweg verknüpft wird. Die beschriebene Verlagerung des Radweges ist eher als Verschlechterung anzusehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Technische Infrastruktur, Ver- und Entsorgung:

-        In der Begründung zum B-Plan sollte unter Punkt 6.2 die Ableitung des Abwassers in die Frankfurter Abwasserreinigungsanlage aufgenommen werden, möglichst mit einer Aussage/ Hinweis, durch welche Maßnahmen die Einhaltung des Höchstabflusses bei zusätzlichem Anschluss des Plangebietes gewährleistet werden soll.

 

 

 

 

 

 

-        Weiterhin wird empfohlen, Aussagen im Hinblick auf einen ökologischen Umgang mit Wasser auch im Sinne des Hessischen Wassergesetzes mit aufzunehmen. Auch wenn die Versickerung aufgrund der Altlasten ausgeschlossen wird, könnte durch Dachbegrünung und Zisternen der Regenwasserabfluss in den Main gedrosselt werden.

 

Umweltrechtliche Belange:

-        Aufgrund der Nachbarschaft der geplanten Wohnnutzung zu den gewerblich industriellen Nutzungen im Frankfurter Oberhafen/ Osthafen sollte sichergestellt werden, dass die Wohnbebauung im Offenbacher Hafen eine Nutzung der Hafenbereiche auf Frankfurter Seite auch in Zukunft nicht immissionsschutzrechtlich einschränkt.

 

Besondere Lärmproblematik des Frankfurter Osthafens:

-        Die Nutzungen auf Frankfurter Hafen- und Gewerbeflächen am Osthafen 2 werden u.E. durch die geplanten Nutzungsänderung im Offenbacher Hafen, insbesondere mit Blick auf die angestrebte Wohnbebauung, erheblich gefährdet. Eine zeitlich uneingeschränkte Nutzung des Hafens und der Hafen-/ Gewerbeflächen ist unabdingbar, um für zukunftsfähige Verkehrskonzepte gerüstet zu sein. Es ist zu befürchten, dass Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte nach TA-Lärm im Offenbacher Entwicklungsgebiet durch die von den Frankfurter Hafen- und Gewerbebetrieben ausgehenden Immissionen zu unakzeptablen nachträglichen Auflagen führen und daraus Betriebseinschränkungen oder -stilllegungen resultieren könnten.

-        Im Rahmen der Bauleitplanung muss sichergestellt werden, dass die gewerblichen Flächen der Stadt Frankfurt am Main im Bereich des Oberhafens, die überwiegend durch rechtskräftige Bebauungspläne als Industriegebiete festgesetzt sind, in ihrer Nutzung langfristig nicht eingeschränkt werden.

-        Es wird gefordert, dass sichergestellt wird, dass Wohnnutzungen innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Plangebietsteile so angeordnet und organisiert werden müssen, dass maßgebliche Immissionsorte gemäß TA-Lärm nicht entstehen oder durch vorgestellte Maßnahmen (Wintergärten, hinterlüftete Doppelfassaden etc.) im erforderlichen Umfang abgeschirmt werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die auf der Landseite liegenden Wohnnutzungen erst nach Herstellung der Lärm abschirmenden Riegelbebauung auf der Hafeninsel errichtet werden können.

 

Stellungnahme der Stadt Frankfurt am Main als Mehrheitsbeteiligte der FES, die folgende Betriebe am Standort unterhält: Abfallumladeanlage, Gewerbeabfallsortieranlage, Altpapiersortieranlage, Bioabfallbehandlungsanlage, Sonderabfallzwischenlager, (Abfallbehälterwerkstatt) [In der Stellungnahme erfolgt eine detaillierte  Auflistung der vorhandenen Betriebe]

-        Die geplante Wohnbebauung kollidiert mit der genehmigten industriellen bzw. gewerblichen Anlagennutzung. Insbesondere ist zu befürchten, dass bei Ausweitungen von den bereits in Betrieb genommenen Standorten es zu einer Konfliktsituation kommen kann, die sich zum Nachteil der FES als Anlagenbetreiberin im Genehmigungsverfahren darstellen kann.

Bitte, die planerischen Überlegungen im Sinne der ergänzenden Stellungnahme vom 22.10.2002 an den Planungsverband zum Flächennutzungsplanänderungsverfahren zu überdenken.

Der Äußerung wird überwiegend nicht gefolgt. Wie nachfolgend beschrieben werden zur Klarstellung ggf. Hinweise oder redaktionelle Korrekturen aufgenommen, die allerdings keine Änderung der Planung bewirken.

 

 

 

 

 

 

Die benannte redaktionelle Unzulänglichkeit in der Begründung unter Bezugnahme auf den Regionalplan Südhessen wird bereinigt. Dies hat allerdings keinen Einfluss auf die seitens der Stadt Offenbach vorgenommene Beschränkung dahingehend, im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Wohngebiete auszuweisen. Insofern wird, unabhängig vom Vorliegen einer redaktionellen Unzulänglichkeit, die Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung gewährleistet.[n1] 

 

 

Der vorliegende Bebauungsplan ist, auch gemäß der im Rahmen dieses Verfahrens eingegangenen Stellungnahme des zuständigen Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vom 21.12.2006, als aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen. Die Stadt Offenbach hat dabei zulässigerweise von dem Ihr zugestandenen Entwicklungsspielraum Gebrauch gemacht.

Die Karte S 1 stellt für einen Aspekt des gesamten umfänglichen Lärmschutzkonzeptes des Bebauungsplans lediglich eine notwendige Konkretisierung als Ergänzung zu textlichen Festsetzungen dar. Im dargestellten Fall ist die hinterliegende, südlichere Bebauung erst nach plankonformer Verwirklichung einer Bebauung am Mainufer zulässig, wobei die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ineinander greifen. Unabhängig davon, welcher Eindruck dadurch erweckt werden könnte, ist das gesamte dem Bebauungsplan integrierte Lärmschutzkonzept zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen bei der Genehmigung von Vorhaben zugrunde zu legen, nicht nur Ausschnitte. Gleichwohl hat der Gutachter (IBK Dipl.-Ing. Guido Kohnen, Freinsheim) die vorgebrachten Bedenken nochmals kritisch gewürdigt und eine dezidierte Stellungnahme vorgelegt, die im Anhang A zu dieser Anlage aufgeführt ist und auf die verwiesen wird. Im Ergebnis ist das in der Planung umgesetzte schalltechnische Konzept beizubehalten, da es alle maßgeblichen Sachverhalte unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt. Die Stadt Offenbach macht sich die gutachterlichen Wertungen zu eigen und folgt ihnen. Eine Planänderung war somit nicht erforderlich.

 

Die in den Bebauungsplan integrierten Maßnahmen zum Themenbereich Lärmschutz resultieren aus den begleitend erstellten schalltechnischen Untersuchungen und Gutachten. Darin sind alle maßgeblichen Lärmarten entsprechend der gesetzlichen Anforderungen ausreichend berücksichtigt worden. Es wird diesbezüglich ebenfalls auf die ausführlichen Darstellungen zu dieser Äußerung in der Stellungnahme des Gutachters IBK im Anhang A verwiesen. Die Stadt Offenbach macht sich die gutachterlichen Wertungen zu eigen und folgt ihnen. Eine Planänderung war somit nicht erforderlich.

 

Die Nutzungsschablone benennt bereits die einzuhaltenden Mindesthöhen der Bebauung.

 

 

 

 

 

 

 

Mit der bestehenden Festsetzung Nr. 4.2 zur Bauweise für die Plangebietsteile 1,2 (MI) sowie 16 und 17 a-c (GE) wird den Lärmschutzanforderungen bereits Rechnung getragen. Es wird diesbezüglich ebenfalls auf die ausführlichen Darstellungen zu dieser Äußerung in der Stellungnahme des Gutachters IBK im Anhang A verwiesen. Die Stadt Offenbach macht sich die gutachterlichen Wertungen zu eigen und folgt ihnen. Eine Planänderung war somit nicht erforderlich.

 

Verkehrsprognose:

Grundlage der verkehrsplanerischen Arbeiten zum Projekt Hafen Offenbach (Verkehrserzeugung / Verkehrsumlegung) im Rahmen des B-Plan-Verfahrens ist das Prognosemodell 2015, welches von der Stadt Offenbach entwickelt wurde. Dieses Prognosemodell baut auf die Verkehrsdatenbasis Rhein-Main auf und berücksichtigt zusätzliche Maßnahmen, welche in der Stadt Offenbach bis zum Prognosezeitpunkt realisiert werden sollen. Das Prognose-Verkehrsmodell der Stadt Offenbach berücksichtigt nicht die Weiterführung der A 66 über den Riederwaldtunnel, da die Realisierung bis zum Prognosehorizont nicht gesichert ist. Sofern dieser realisiert werden würde, würde die Verkehrssituation in Fechenheim weiter entlastet, als dies jetzt im Zusammenhang mit dem Projekt Hafen Offenbach abgebildet wurde. Ein aktuelles Analyseverkehrsmodell für den Untersuchungsraum liegt bei der Stadt Offenbach vor. Dieses legt für die Carl-Ulrich-Brücke höhere Verkehrsbelastungen zugrunde, als diese bei der Zählung am 24. Januar 2006 mit 17.630 Kfz/24 h tatsächlich festgestellt wurden (VKT: Verkehrserhebung im Kreuzungsbereich Carl-Ulrich-Brücke, Offenbach, Frankfurt a.M., Januar 2006). Grundlage der Wirkungsabschätzung zum Projekt Hafen Offenbach waren die Verkehrsbelastungszahlen für den Knoten an der Carl-Ulrich-Brücke der aktuellen o.g. Verkehrsuntersuchung. Diese wurde der Stadt Frankfurt ebenfalls zur Verfügung gestellt.

Verkehrsverteilung in der Stadt Frankfurt:

Die Eichung der Verkehrsverteilung auf Frankfurter Gebiet war nicht Aufgabe der Verkehrsuntersuchung zum Mainviertel, dies ist aber auch in diesem Zusammenhang nicht relevant, da die Mehrbelastungen durch das Projekt Hafen Offenbach im Bereich Fechenheim nur gering sind.

Bei Realisierung des Mainviertels wird eine geringfügige Mehrbelastung der Strecken in Richtung Frankfurt erwartet (s. Prognose Planfall): Carl-Ulrich-Brücke + 977 Kfz/24 h, Kaiserlei Brücke + 1.143 Kfz/24 h). Deren Aufteilung im Stadtgebiet Frankfurt wurde analog der Aufteilung im Prognose-Nullfall dargestellt. Auch bei unterschiedlicher Prognose der Verkehrsmengen auf Frankfurter Gebiet ist die Erschließung des Planvorhabens ohne gravierende verkehrliche Auswirkungen auf Nachbargemeinden gewährleistet, da die Annahmen des Verkehrsgutachtens entsprechende Auf- / Abschläge beinhalten[n2] .

Verkehrskonzeption:

Die Verkehrskonzeption zum Mainviertel Offenbach wurde als integrierter Bestandteil der städtebaulichen Rahmenplanung erarbeitet und in den folgenden Planungsphasen (B-Plan-Verfahren) fortgeschrieben. Das mit der Realisierung des Mainviertels verbundene Verkehrsaufkommen wurde analog einschlägiger Richtlinien ermittelt (insbesondere: Hessisches Landesamt für Straßen und Verkehr: Leitfaden zur Abschätzung der Verkehrserzeugung durch Vorhaben der Bauleitplanung, Wiesbaden, 2005). Der Stellplatzbedarf wurde unter Berücksichtigung der geltenden Stellplatzsatzung der Stadt Offenbach vom Oktober 1999 ermittelt. Die Ermittlung des Verkehrsaufkommens berücksichtigt das für den Prognosehorizont geplante Verkehrsangebot (MIV-Erschließung, Stellplatzangebot, geplante ÖPNV-Erschließung nach Nahverkehrsplan der Stadt Offenbach, Anbindung an das Fuß- und Radwegenetz). Die geplante Verkehrserschließung wurde so dimensioniert, dass die zu erwartenden Verkehrsmengen abgewickelt werden können. Alle relevanten Verkehrskorridore sind für eine Nutzung durch den ÖPNV ausgelegt. Weitergehende Strategien zur Reduzierung des MIV-Verkehrsaufkommens (z.B. weitergehende Verbesserung der ÖPNV-Erschließung, Mobilitätsmanagement) sind auf der Grundlage der Inhalte des Bebauungsplans möglich und können zu einer Reduzierung des MIV-Verkehrsaufkommens beitragen; dies ist aber nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplans.

Regionalparkroute

Die Verknüpfung mit dem Mainufer-Radweg ist berücksichtigt. Die Führung der Regionalparkroute ist entlang des Hafenbeckens geplant. Hier wird der das Gebiet durchfahrende Radverkehr geführt. Dies stellt eine eindeutige Verbesserung dar. Der in der Mittelpromenade der Nordumfahrung verlaufende, in der Stellungnahme beschriebene innerstädtische Radweg dient der Erschließung der angrenzenden Nutzungen. Auf der Südseite der Nordumfahrung ist für den Radverkehr in Richtung Carl-Ulrich-Brücke zusätzlich die Nutzung des verkehrsberuhigten Nordrings möglich.

 

 

Der Hinweis auf die Frankfurter Abwasserbeseitigungsanlage wird aufgenommen. Der maximale Schmutzwasserabfluss des Plangebiets beträgt 31,05 l/s. Gemäß Auskunft des ESO Eigenbetriebes der Stadt Offenbach sind im geprüften Generalentwässerungsplan der Stadt Offenbach die Schmutzwassermengen aus dem Hafengebiet bereits berücksichtigt. Eine Einleitung des Regenwassers in die öffentliche Kanalisation ist nicht vorgesehen. Durch eine Vereinbarung mit der Stadt Frankfurt a.M. ist sichergestellt, dass die vertraglich geregelte Abwassermenge Offenbachs zur Kläranlage Frankfurt-Niederrad eingehalten wird.

 

Die Durchführung extensiver Dachbegrünungen ist als Empfehlung bereits in die Textfestsetzungen aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

Das Schallschutzkonzept der Planung, welches in konkrete Festsetzungen im Bebauungsplan umgesetzt wurde, hat sich auf der Grundlage schalltechnischer Untersuchungen umfänglich mit der bestehenden Geräuschsituation basierend auf allen Emissionsquellen auseinander gesetzt. Dabei werden alle relevanten Regelungen und Sachverhalte hierzu beachtet. Insbesondere wird sichergestellt, dass sowohl die heran rückenden Gebäude der Neuplanung Hafen Offenbach mit schutzwürdigen Nutzungen durch Immissionen aufgrund der Geräuschentwicklung bestehender Betriebe auf Frankfurter Seite keinen unverträglichen Einwirkungen ausgesetzt werden und andererseits die emittierenden Betriebe nicht unzulässigerweise in ihrem Betrieb eingeschränkt werden. Das Konzept wird seitens der Abteilung Umwelt Frankfurt - Immissionsschutz - des Regierungspräsidiums  Darmstadt in Bezug auf alle beachtlichen Belange, ausdrücklich auch gegenüber den Nutzungen in Fechenheim, als ausreichend angesehen.

Es wird diesbezüglich ebenfalls auf die ausführlichen Darstellungen zu dieser Äußerung in der Stellungnahme des Gutachters IBK im Anhang A verwiesen. Die Stadt Offenbach macht sich die gutachterlichen Wertungen zu eigen und folgt ihnen. Eine Planänderung war somit nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Ohne Anregungen, Bedenken, Hinweise:

 

·           Stadt Neu-Isenburg

·           Stadt Mühlheim a.M.

·           Stadt Obertshausen

 


Stadt Offenbach, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften

27.11.06

Folgende Änderungen werden erbeten:

Textfestsetzungen S.7, Z. 7:

-        Formulierung zu "privatrechtlicher Sicherung" der Rechte korrigieren: Geh- und Fahrrecht für die Allgemeinheit, welches im Grundbuch durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Stadt OF zu sichern ist.

Begründung S. 11:

-        In der viertletzten Zeile ist das Flurstück 401/2 durch 69/5 zu ersetzen.

Begründung S.12:

-        In der Grundstückstabelle sind die Flurstücke 554/4 und 401/2 in 555/4 und 401/1 zu berichtigen. Die Flurstücke 369/2, 679/1 liegen nur teilweise im Geltungsbereich. Das Flurstück Flur 3 Nr. 687/7 fehlt.

Begründung S. 13, 2. Absatz:

-        Stadt Offenbach als Grundstückseigentümerin ergänzen.

-        Hinweis: Vor Umsetzung der Planung ist eine Ersatzlösung notwendig für das bis 2030 bestehende Erbbaurecht zu Gunsten des Rudervereins Hellas e.V.

Den Äußerungen wird gefolgt.

 

Die Änderungen/ Hinweise werden wie vorgeschlagen entsprechend im Bebauungsplan berücksichtigt.

 

X

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Stadt Offenbach, Stadtschulamt

23.11.06

Notwendig ist eine Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche für den Neubau einer 2 - 3 zügigen Grundschule (Grund: aktuelle Schulentwicklung, Entlastung der Goetheschule, Aufnahme der Kinder aus Neubaugebiet). Die Fläche sollte so groß dimensioniert werden, dass neben dem Schulgebäude ausreichend Bewegungs- und Spielflächen/ Rückzugsbereiche geschaffen werden können.

Als Anhalt dienen folgende Größenordnungen : Bewegungs- und Spielfläche 2.080 m², Unterrichtsfläche 3.778 m²

Der Äußerung wird in Bezug auf die Ausweisung einer konkreten Gemeinbedarfsfläche nicht gefolgt.

Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für eine Schulnutzung ist nicht erforderlich, da diese auch innerhalb der festgesetzten Misch- und Kerngebiete planungsrechtlich verwirklicht werden kann. Da die genaue zeitliche und räumliche  Entwicklung der Stadtteilentwicklung Mainviertel noch nicht abzusehen ist, gewährleistet das bisherige bauplanungsrechtliche Konzept ein flexibleres Reagieren auf alle öffentlichen und privaten Nutzungserfordernisse.

 

 

 

Untere Denkmalschutzbehörde

04.12.06

Keine Bedenken. Keine Gebäude oder Anlagen im Geltungsbereich, die unter Denkmalschutz stehen.

Es liegen keine Erkenntnisse vor, die auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern schließen lassen. Hierzu sollte das Hessische Landesamt für Denkmalpflege in Darmstadt kontaktiert werden.

Dem Hinweis wurde bereits gefolgt.

Das Hessische Landesamt für Denkmalpflege wurde im Aufstellungsverfahren beteiligt. Es wurden seitens dieser Stelle aber keine inhaltlichen Bedenken oder Änderungswünsche vorgetragen.

 

 

 

Stadt Offenbach, Amt für Umwelt, Energie und Mobilität und Untere Naturschutzbehörde

11.12.06

(und s.u.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

06.02.07

Aus der Sicht des Immissionsschutzes wird zu Bedenken gegeben:

Das Plangebiet liegt aus lufthygienischer Sicht partiell in einem Belastungsgebiet bzw. in der Nachbarschaft eines solchen (der Mainstraße). Hier wurden im Jahr 2005 für den höchstbelasteten Abschnitt (zwischen Carl-Ulrich-Brücke und Speyerstraße) durch Abschätzung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie Belastungen an PM10 in Höhe von 31 µg/m³ (Jahresmittelwert) und 53 µg/m³ (Tagesmittelwert) ermittelt. Dies bei einem DTV von rund 28310 und einem Lkw-Anteil von rund 5%. Damit konnten bereits 2005 mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts im Jahr nicht ausgeschlossen werden.

Laut Gutachten Luftschadstoffe (Ing.-Büro Dröscher, 23. Juni 2006) wird es durch das Vorhaben „Hafen/Mainviertel“ zu einer weiteren Zunahme des Verkehrs kommen (Tabelle 1 im Gutachten). Es erhöhen sich auch für den Planfall B insbesondere die Lkw-Zahlen. Vor diesem Hintergrund kann eine weitere Zunahme der Luftbelastungen in der Mainstraße und eine Überschreitung des Tagesmittelwertes für PM10/Überschreitungen der 35 zulässigen Überschreitungen des Tagesmittelwertes pro Jahr durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden.

Maßnahmen zur Reduzierung des Lkw-Verkehrs müssten entwickelt werden.

Da die Angaben bezüglich der PM10-Belastung für die Mainstraße und die Kaiserstraße im Gutachten (S.6) und die Ergebnisse der Immiss[n3] -luft-Berechnungen des HLUG voneinander abweichen, sollte ein Abgleich bzw. zur Absicherung der Daten eine Ausbreitungsrechnung mit MISCAM erfolgen. Empfohlen wird insbesondere die Klärung der Grundannahmen der Abschätzungen.

 

Den Aussagen des Gutachters zur verkehrsnahen Lage der ehemaligen Luftmessstation (Hospitalstraße) wird widersprochen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Messstation dem HLUG als Hintergrundmessstation diente und Verkehrsbelastungen in keiner Weise berücksichtigt hat.

 

Bezüglich Tabelle 3 (prognostizierte Hintergrundbelastung im Untersuchungsgebiet 2015) wird darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Plausibilität der Daten nicht möglich ist, da Angaben zu den Grundannahmen fehlen. Es wird zu einem Abgleich mit den Daten des HLUG geraten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Untere Naturschutzbehörde:

Ergänzend wird angemerkt, dass gegen die geplante Umgestaltung der im Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Hessische Mainauen" gelegenen Verkehrsfläche (Parkplatzfläche, Carl-Ulrich-Brücke) keinerlei Bedenken bestehen. Eine Beeinträchtigung des LSG liege nicht vor. Für zukünftige Bauanträge zur Umgestaltung der bezeichneten Verkehrsfläche kann mit einer Ausnahmegenehmigung gerechnet werden

Dem Hinweis wurde bereits gefolgt.

 

Zur Klärung der Anmerkung des Referates Immissionsschutz wurden seitens des Gutachters Dr. Dröscher die Modellansätze und Ergebnisse aus dem Fachgutachten Luftschadstoffe für den Bebauungsplan 563 A mit dem HLUG abgestimmt.

Die vom HLUG in der Mainstraße ermittelten PM10-Immissionen stellen die Bestandsituation 2005 dar. Im Gutachten für den Bebauungsplan wurden die PM10-Immissionen für den Prognosezeitpunkt 2015 berechnet. Der Ist-Zustand ist nicht betrachtet worden. Bis zum Jahr 2015 verringern sich die PM10-Emissionsfaktoren im Vergleich zu 2005[n4]  um ca. 15%. Die Hintergrundbelastung geht wie im Zwischenbericht dargestellt von 25µg/m³ auf 22µg/m³ PM10 zurück.

Das HLUG hat die PM10-Emissionen durch Abrieb und Aufwirbelung mit dem 2005 in IMMISluft noch integrierten modifizierten EPA-Modell berechnet. Nach Untersuchungen von Düring und Lohmeyer 2004 führte dieser Ansatz bei Innerortsstraßen zu einer Überschätzung der PM10-Immissionen. Inzwischen ist in IMMISluft ein neues Berechnungsmodell für diesen Parameter integriert, der zu geringeren Immissionen führt. Die im Fachgutachten Luftschadstoffe dargestellten methodischen Ansätze entsprechen dem Stand der Technik für Emissions- und Immissionsprognosen. Eine Verifizierung der Ergebnisse durch Ausbreitungsberechnungen, z.B. mit dem Modell MISC[n5] AM erscheint vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

 

Die Aussage, dass die Luftmessstation in Offenbach verkehrsnah lag, wird im Gutachten korrigiert. Auf die Messergebnisse, die von dieser Station übernommen wurden bzw. auf die Ermittlung sowie die lufthygienische Bewertung des Vorhabens hat dies keinen Einfluss.

 

Die prognostizierte Hintergrundbelastung in Tabelle 3 des Gutachtens wurde durch Hochrechnung der Messergebnisse der Messstationen mit den Reduktionsfaktoren gemäß MLuS 2002 (bzw.2006) ermittelt. Die Vorgehensweise wird im Gutachten ausführlich dargestellt. Die Meteorologie oder die Emissionsfaktoren haben auf diesen Eingangsparameter keinen Einfluss. Die Aschätzung der PM10-Hintergrundbelastung für 2015 liegt in der gleichen Größenordnung, wie sie vom HLUG auch verwendet wird. Nach Angabe des zuständigen Sachbearbeiters beim HLUG wird für 2015 in Offenbach mit 23µg/m³ gerechnet. Im Gutachten zur Bebauungsplanung wurden 22µg/m³ zugrunde gelegt. Eine Erhöhung der Hintergrundbelastung in IMMISluft auf 23µg/m³ würde an keinem Straßenabschnitt zu einer grundsätzlich abweichenden Aussage führen.

 

 

Die positive Stellungnahme der UNB wird begrüßt. Eine Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich.

Änderungsbedarf für das Gutachten bzw. den Bebauungsplan ergibt sich daraus insgesamt nicht.

 

 

 

Stadt Offenbach, Ordnungsamt, Geschäftsstelle Kommunale Prävention

11.12.06

Bitte um Berücksichtigung bei der Detailplanung, dass bei der Gestaltung und der Möblierung des öffentlichen Raumes keine unübersichtlichen (dunklen) Ecken entstehen.

Wegen der unzureichenden Spiel- und Sportplatzangebote im angrenzenden Nordend sollte ein entsprechendes Angebot im vorliegenden Bebauungsplan großzügig bemessen werden. Der Runde Tisch Nordend (ein örtliches Präventivgremium) bietet an, bei der Einrichtung und Ausgestaltung der Spielplätze beratend mitzuwirken (Ansprechpartner Herr Günter Kopp, Jugendamt Stadt OF).

Der Äußerung wird gefolgt. Die Gestaltung und Möblierung des öffentlichen Raumes ist jedoch nicht Regelungsgegenstand der Bauleitplanung.

Im Bereich der öffentlichen Flächen stehen im Bebauungsplan bereits Standorte für Spielplätze zur Verfügung. Daneben sind auch auf privaten Flächen entsprechende Einrichtungen zulässig. Die genaue Ausgestaltung der weiteren Entwicklung erfolgt im Rahmen der weiteren Umsetzung, bei der die Einbeziehung des genannten Gremiums erfolgen kann.

 

 

 

Stadt Offenbach, Feuerwehr, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

14.12.06

Die Errichtung und Aufstellung baulicher Anlagen bedürfen der Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde Offenbach am Main: Die Feuerwehr Offenbach wird im Rahmen des Verfahrens nur noch in Teilbereichen (Gebäudeklasse 5, Sonderbauten, Abweichungen) als fachkundige Stelle eingebunden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen können keine verbindlichen detaillierten Auskünfte über Zugänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie des Löschwasserbedarfs usw. gegeben werden.

Zugänge, Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr:

Grundsätzlich sind Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen so zu bauen, dass Personen in jedem Geschoss über mind. zwei voneinander unabhängige Rettungswege vom Freien aus gerettet werden können.

Der erste Rettungsweg wird baulich sichergestellt, der zweite Rettungsweg entweder baulich oder durch ein Rettungsgerät der Feuerwehr.

Die für den sicheren Einsatz der Rettungs- und Löschgeräte sowie Hubrettungsfahrzeuge, Löschfahrzeuge erforderlichen Flächen (Feuerwehrzugänge, -zufahrten, -aufstellflächen und -bewegungsflächen) müssen zur Verfügung stehen.

Der Einsatz vierteiliger Steckleitern als Rettungsgerät erfordert einen geradlinigen ebenerdigen Zu- oder Durchgang von mind. 1,25 m Breite mit einer lichten Höhe von mind. 2 m. (Hinweis auf die detaillierten Bestimmungen und Ausführungsmöglichkeiten der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“.)

Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilbereichen von mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, können Zu- und Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen gefordert werden (immer erforderlich zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt). Zudem sind Aufstell- und Bewegungsflächen erforderlich.

Feuerwehrzufahrten und -durchfahrten sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von 10 t befahren werden können. Führen sie über bauliche Anlagen, so sind diese nach Brückenklasse 30 zu bemessen.

(Hinweis auf die weiteren detaillierten Anforderungen der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“)

Löschwasserversorgung:

Die Gemeinde hat für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen. Für den Bebauungsplan 563A „Hafen Offenbach, Mainviertel“ ist die Bereitstellung von mind. 1600 L Löschwasser pro Minute über einen Zeitraum von 2 h angemessen. (Hinweis auf die DVGW-Regelwerke Technische Regeln Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ sowie Technische Regeln Arbeitsblatt W 331 „Auswahl, Erbau und Betrieb von Hydranten – Merkblatt –„).

 

Der Äußerung wird gefolgt. Die dargestellten Sachverhalte sind jedoch nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplans.

Die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften und technischen Erfordernisse ist Teil der nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Antrags- und Genehmigungsverfahren.

Aufgrund der komplett neuen Herstellung aller Infrastrukturanlagen wird eine ausreichende Löschwasserversorgung gewährleistet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Bereitstellung von Löschwasser im Projektgebiet des Bebauungsplanes 563A erfolgt auf der Grundlage des DVGW-Arbeitsblattes W 405.

Die Dimensionierung der Versorgungsleitung in der Inselstraße in DN 150 erfolgt zur Bereitstellung von Löschwasser und berücksichtigt die hygienischen Aspekte bezüglich einer Mindestdurchflussmenge. Der Hinweis wird in die Begründung übernommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Stadt Offenbach, Sport- und Badeamt

13.12.06

Keine grundsätzlichen Einwendungen.

Hinweis, dass bei der Erschließung eines neuen Stadtteils die soziale Infrastruktur von großer Bedeutung ist. Neben dem Bau von Schulen, Kindertagesstätten, Jugendeinrichtungen usw. ist es erforderlich, Sport- und Freizeitflächen bzw. Sport- und Freizeitanlagen in die Planung mit einzubeziehen und entsprechende Flächen zu reservieren sowie die jeweiligen notwendigen Lärmschutzmaßnahmen und Stellflächen mit einzuplanen.

Der Äußerung wird gefolgt. Die dargestellten Sachverhalte sind jedoch nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplans.

Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für eine Schulnutzung ist nicht erforderlich, da diese auch innerhalb der festgesetzten Misch- und Kerngebiete planungsrechtlich verwirklicht werden kann. Da die genaue zeitliche und räumliche  Entwicklung der Stadtteilentwicklung Mainviertel noch nicht abzusehen ist, gewährleistet das bisherige bauplanungsrechtliche Konzept ein flexibleres Reagieren auf alle öffentlichen und privaten Nutzungserfordernisse. Eine genaue Festlegung bezüglich notwendiger Einrichtungen der gesamten sozialen Infrastruktur und ihrer Standorte erfolgt zwischen der Stadt Offenbach und der Mainviertel GmbH zu einem späteren Zeitpunkt auf vertraglicher Basis.

 

 

 

Stadt Offenbach, Jugendamt, Jugendhilfeplanung

13.12.06

Aussagen zur zukünftigen Wohnbevölkerung (Umfang, Zusammensetzung) im Plangebiet liegen nicht vor. Deshalb wird auf der Grundlage vorliegender Daten eine vorläufige eigene Bedarfsermittlung an Betreuungsplätzen für alle relevanten Altersgruppen vorgenommen [Anm.: Ermittlung/Berechnung im Originalschreiben dargelegt], die zu folgenden Ergebnissen gelangt:

Im Bereich der Tagesbetreuung von Kindern unter 3 Jahren verbleibt eine zu deckenden Nachfrage in Höhe von 68 Krabbelplätzen. Für die Tagesbetreuung von Kindern zwischen dem 3. Lebensjahr und dem Schuleintritt verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 215 Kindergartenplätzen.

Bei der Kindertagesbetreuung für Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr ergibt sich ein Fehlbedarf in Höhe von 26 Hortplätzen.

Der in den statistischen Bezirken 13 und 14 aktuell bestehende – und im Bebauungsplangebiet zukünftig entstehende – Bedarf für alle Kinder bis zu 12 Jahren beläuft sich, abzüglich der im Dezember 2006 vorgehaltenen Plätze in Kindertagesstätten, auf insgesamt 309 Plätze. Da momentan (einklagbarer) Rechtsanspruch lediglich auf die Kindertagesbetreuung zwischen dem 3. Lebensjahr und Schuleintritt besteht, wird die Deckung dieses Bedarfs (215 Plätze) als vordinglich eingestuft.

Es wird für erforderlich erachtet, die vorgelegten Bedarfszahlen, in den zwischen der Stadt Offenbach und der Mainviertel GmbH & Co. KG zu schließenden städtebaulichen Vertrag (siehe Vorentwurf BP 563A, Begründung S. 41 f.) aufzunehmen bzw. dieses Vertragswerk dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwecks Aktualisierung der Platzbedarfszahlen vorab vorzulegen.

Der Äußerung wird gefolgt. Die dargestellten Sachverhalte sind jedoch nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplans.

Da die genaue zeitliche und räumliche Entwicklung der Stadtteilentwicklung Mainviertel noch nicht abzusehen ist, gewährleistet das bisherige bauplanungsrechtliche Konzept ein flexibleres Reagieren auf alle öffentlichen und privaten Nutzungserfordernisse. Eine genaue Festlegung bezüglich notwendiger Einrichtungen der gesamten sozialen Infrastruktur und ihrer Standorte ist hier daher nicht notwendig, erfolgt aber zwischen der Stadt Offenbach und der Mainviertel GmbH zu einem späteren Zeitpunkt auf vertraglicher Basis.

 

 

 

Stadt Offenbach, Stadtgesundheitsamt, Hygiene – Infektionsschutz und Umwelt

14.12.06

Im aktuellen Planungsstand ist bei Einhaltung der dargelegten Planungs- und Schutzmaßnahmen von einem gesundheitlichen Risiko für die Bevölkerung nicht auszugehen.

Bezüglich des Detaillierungsgrades der Umweltprüfung besteht kein Ergänzungsbedarf.

 

- nicht erforderlich -

 

 

 

Stadt Offenbach, Amt für Arbeitsförderung, Statistik und Integration, Abt. Soziale Stadtentwicklung und Integration, Bereich Sozialplanung

20.12.06

Lärmimmission:

-        Hinweis, dass bei dem Alten- und Pflegeheim am Nordring 52 eventuell umfangreichere Schallschutzmaßnahmen als geplant notwendig werden.

Fuß- und Gehwege:

-        Anmerkung, dass auf Barrierefreiheit – und hierbei insbesondere auf eine barrierefreie Nutzung der geplanten Fußgängerbrücke – zu achten ist.

-        Der Stadtplatz sollte auch für Mobilitätseingeschränkte nutzbar werden.

 

Hochhausbebauung:

-        Die dreifache Möglichkeit an den äußeren Enden des Gebietes bis zu 21 bzw. 17 Geschosse zu realisieren, wird für wenig sinnvoll erachtet. Neben ästhetischen Gesichtspunkten wird insbesondere angeführt, dass Hochhäuser zum überwiegenden Teil soziale Problematiken in sich bergen (ausgenommen ausschließliche Bürogebäude).

-        Es wird darauf hingewiesen, dass der Schattenwurf von 17c und MI 7 für die umliegende Wohnbebauung nicht zu unterschätzen ist sowie auf die erwartete unerwünscht starke Düsenwirkung durch die beiden Gebäude. Nachteilige Wirkungen auf das als Grün- und Erholungsraum ausgewiesene Gelände an der Halbinselspitze werden befürchtet, sofern L3 nicht bebaut wird und als Riegel fungiert.

Grünflächen:

-        Bezüglich der Grünfläche der Halbinselspitze wird, da diese ausschließlich an Gewerbegebiet angrenzt und auch auf der Landseite Gewerbe angesiedelt ist, ein Mangel an sozialer Kontrolle, insbesondere an den Wochenenden und in den Abendstunden, angemerkt. In Folge dessen kann ein ungewünschter Treffpunkt sozial problematischer Personenkreise entstehen.

-        Zudem wird angeregt, über eine Verlagerung des Spielplatzes an der Nordseite zum Hafenbecken auf die gegenüberliegende Seite nachzudenken, da dieser ansonsten den Großteil des Tages im Schatten liegen würde.

-        Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass durch die Bebauung keine für die Nutzung unzuträgliche Beschattung erfolgt.

-        Eine ausreichende Begrünung der Promenaden des Hafenbeckens, des Stadtplatzes und der Planstraße A wird für notwendig erachtet und begrüßt.

Soziale Infrastruktur:

-        Anmerkung, dass aufgrund der hohen Siedlungsdichte an einen generationenübergreifenden Stadtteiltreff zu denken ist. Die Textpassage, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung notwendiger Infrastruktur hergestellt werden, wird begrüßt.

Hinweis, dass mit der vorliegenden Darstellung auch die Stellungnahme der MainArbeit GmbH als erledigt betrachtet wird.

Der Äußerung wird bezüglich folgender Sachverhalte im Rahmen der Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans gefolgt:

-        Die erarbeitete Lärmschutzkonzeption als Grundlage für entsprechende Regelungen des Bebauungsplans hat alle erforderlichen Sachverhalte, auch das bestehenden Alten- und Pflegeheim bereits ausreichend berücksichtigt.

-        Da die verkehrliche Erschließungs- und Ausbauplanung für das Plangebiet komplett neu erfolgen wird, werden die zu beachtenden Anforderungen an eine barrierefreie Ausführung beachtet.

 

Der Äußerung wird bezüglich folgender Sachverhalte im Rahmen der Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans nicht gefolgt:

-        Die vorgesehene städtebauliche Struktur mit Baugebieten und Grünflächen sieht eine kompakte urbane Nutzung und Gestalt vor, die von Grünelementen als bedeutsame öffentliche Aufenthaltsbereiche durchzogen wird und ihre Lage am Wasser betont. Die gewählte Nutzungszuordnung innerhalb des Plangebiets basiert auf dem städtebaulichen Rahmenplan. Es ist zu erwarten, dass die Grünfläche auf der Halbinselspitze aufgrund ihrer attraktiven Lage und Größe gut angenommen wird und deswegen die soziale Kontrolle gewährleistet ist.

-        Die vorgeschlagene Verlagerung des Spielplatzes ist nicht erforderlich, da der konkrete Standort innerhalb der festgesetzten Grünflächen noch festgelegt wird. Die Fläche ist groß genug bemessen, um auch bei einer maximal fünfgeschossigen Bebauung ausreichend besonnt zu werden.

-        Im Sinne des städtebaulichen Konzepts wird auch die Möglichkeit von Hochhausbebauungen an prägnanten, charakterbildenden Stellen des neuen Stadtviertels vorgesehen. Die Errichtung von Wohnhochhäusern ist nicht zulässig.

-        Die möglichen klimatologischen Wirkungen der Planung / Verschattungswirkungen wurden gutachtlich untersucht und Vorschläge zur Minimierung umgesetzt, soweit dies im Zusammenwirken mit allen weiteren Planungsaspekten entsprechend sinnvoll möglich war.

-        Das im Zuge der Rahmenplanung ausgearbeitete landschaftsplanerische Konzept wird umgesetzt. In diesem sinne wurden auch erforderliche Festsetzungen bereits in den Bebauungsplan aufgenommen.

-        Soziale Einrichtungen der genannten Art sind innerhalb der festgesetzten Baugebiete planungsrechtlich zulässig. Eine genaue Festlegung bezüglich notwendiger Einrichtungen der gesamten sozialen Infrastruktur und ihrer Standorte ist hier nicht notwendig, erfolgt aber zwischen der Stadt Offenbach und der Mainviertel GmbH zu einem späteren Zeitpunkt auf vertraglicher Basis.

 

 

 

 

Ohne Anregungen, Bedenken, Hinweise:

 

·            Städtisches Rechtsamt

·            Staatl. Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen

·            Archiv im Haus der Stadtgeschichte

·            Amt für Umwelt, Energie und Mobilität: Untere Wasserbehörde sowie seitens des Boden- und des Klimaschutzes

·            Frauenbüro der Stadt Offenbach


Verband Hessischer Sportfischer Offenbach, Naturschutzbeauftragter

04.12.06

Im Gutachten fehlt eine Aussage über die zukünftige "vermehrte" Nutzung des Hafenbeckens durch Sportboote insbesondere dann, wenn der Frachtschiffverkehr nicht mehr in dem jetzigen Umfang stattfindet.

Es liegt eine Beeinträchtigung des Wassers im Hafenbecken vor, da der Austausch des Wassers nur durch Rückstauwasser aus dem Main erfolgt, das durch die Einfahrt der Frachtschiffe in den Hafen gedrückt wird. Hierdurch und durch die ggf. zukünftige Einrichtung von privaten Bootsstegen im Bereich von geplanten Wohnhäusern erfolgt eine Beeinträchtigung dieses Lebensraumes für Fische.

Es erfolgen keine Aussagen zu Fischen überhaupt.

Forderung, dass im B-Plan festgeschrieben wird:

1.    wie die künftige Sauberkeit des Hafenwassers gewährleistet bzw. der jetzige Zustand verbessert werden kann

2.    das ein Anlegen von Bootsstegen vor den Wohnhäusern nicht genehmigungsfähig ist.

Es ist zu erwarten, dass die Wasserqualität sich zukünftig verbessern wird, da die unbelasteten Niederschlagswässer des neuen Mainviertels dem Hafenbecken als Frischwasser zugeführt werden. Alle anfallenden Abwässer werden ordnungsgemäß entsorgt. Dies und die umfangreichen Altlastensanierungsmaßnahmen des umgebenden Geländes werden sich positiv auf die Wasserqualität im Hafenbecken auswirken.

Durch die Nutzung der privaten Wasserfläche im östlichen Teil des ehemaligen Hafenbeckens sind keine Beeinträchtigungen auf Fische zu erwarten, da die bisherige Nutzung als Hafen durch Transport-/ Lastschiffe mit entsprechender potenzieller Verschmutzungsgefährdung durch verträglichere Nutzungen privater Art (Wohnen am Wasser, Sportboote) ersetzt werden und die o.g. Maßnahmen zu einer Verbesserung der Umweltsituation beitragen. Aussagen zum Thema Fische werden aufgenommen.[n6]  In den Bebauungsplan werden im Rahmen der konzeptionellen Weiterentwicklung für die Wasserflächen entsprechende Zweckbestimmungen vor dem Hintergrund der angedachten Nutzungsmöglichkeit als Sportboothafen aufgenommen. Diese Nutzung findet bereits heute statt, so dass hier keine Verschlechterung der Situation zu erwarten ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Wasser – und Schifffahrtsamt Aschaffenburg

06.12.06

Der Geltungsbereich des vorliegenden B-Plans umfasst auf Höhe des Hafens Offenbach auf einer Länge von 1300 m auch die Bundeswasserstraße Main. In der Legende ist diese Fläche als Wasserfläche dargestellt. Der Main mit seinen Ufergrundstücken ist aber als Bundeswasserstraße gewidmet. Er dient dem Betrieb und der Unterhaltung des "Verkehrsweges Bundeswasserstraße" und kann nicht von der Kommune überplant werden. Benutzungen können durch privatrechtliche Verträge geregelt werden, sofern die belange der Bundeswasserstraße dies zulassen. Der Geltungsbereich des B-Plans zum Main hin sollte nur bis zur Grenze der Grundstücke der Wasser – und Schifffahrtsverwaltung (WSV) ausgedehnt werden.

 

Der geplante Retentionsraumausgleich an der Spitze der Hafeninsel ist im Detail mit der WSV abzusprechen – es darf nicht zu Verlandungstendenzen des Fahrwassers kommen.

Die Schutzhafenfunktion des Hafens bei Hochwasser und Eis ist bis zur neu geplanten Brücke über den Hafen (Planungsstraße C) zu erhalten.

 

Schallplanungsrichtpegel (Immissionsgrenzwerte) können durch derzeitigen und künftigen Verkehr auf dem Main - auch bei Nacht – überschritten werden.

 

Bei der Ausgestaltung der Beleuchtung im Planungsgebiet ist sicher zu stellen, dass die Schifffahrt nicht durch Blendungen beeinträchtigt wird.

 

Auf das im östlichen Bereich des Planungsgebietes vorhandene, bereits in Plänen dokumentierte von der Umgestaltung des Straßenknotenpunktes betroffene WSV-Datenkabel wird nochmals hingewiesen.

Der Äußerung wird bezüglich folgender Sachverhalte im Bebauungsplan nicht gefolgt:

-        Der Geltungsbereich verbleibt gem. Aufstellungsbeschluss unverändert, da die vorgesehen Nutzungen unmittelbar an die Wasserfläche angrenzen und eine Einbeziehung gewidmeter Flächen zulässig ist, sofern keine Überplanung stattfindet. Allerdings werden die gemäß Bundeswasserstraßengesetz gewidmeten Flächen in der Planzeichnung künftig als nachrichtlich übernommen festgesetzt.

 

Der Äußerung wird bezüglich folgender Sachverhalte im Bebauungsplan bereits gefolgt:

-        Die Immissionen des Schiffsverkehrs wurden in der Methodik der entspr. gutachtlichen Untersuchung bereits berücksichtigt. Alle relevanten Infrastrukturleitungen wurden in der zugehörigen technischen Vorplanung erfasst und werden bei Planung und Ausbau berücksichtigt. Es wird diesbezüglich ebenfalls auf die ausführlichen Darstellungen zu dieser Äußerung in der Stellungnahme des Gutachters IBK im Anhang A verwiesen.

-        Das WSV Datenkabel ist in Bestandserfassung berücksichtigt.

 

Der Äußerung wird bezüglich folgender Sachverhalte außerhalb der Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans gefolgt:

-        Erforderliche Benutzungen, z.B. für einen öffentlichen Fußweg werden auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge noch geregelt. Die grundsätzliche Zustimmung des Trägers liegt vor.

-        Der Retentionsraumausgleich wird hinsichtlich der Belange der Wasserwirtschaft, des Hochwasserschutzes und der Schifffahrt  mit dem RP Darmstadt und dem WSA abgestimmt.[n7]  Die (Schutz)Hafenfunktion bleibt bis zur neu geplanten westlichen Brücke erhalten. Hier wird die Anlieferung des EVO-Kohlelagers per Schiff abgewickelt. Der östliche Teil des Hafenbeckens steht zukünftig vollständig als wesentliches Gestaltelement des neuen Mainviertels u.a. für eine freizeitbezogene Nutzung (Sportboote etc.) zur Verfügung. Es erfolgte bereits mit Datum vom 03.04.2006 eine entsprechende Anpassung des Hafengebiets durch die Änderung der Hafenpolizeiverordnung mit Neufestlegung des Geltungsbereichs durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung im Staatsanzeiger 16/2006 S. 906[n8] . Die Beleuchtungsplanung im Zuge des infrastrukturellen Ausbaus wird die schiffsverkehrlichen Erfordernisse berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

 

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Landesamt für Denkmalpflege Hessen

17.11.06

Keine Bedenken und Änderungswünsche.

Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG aufzunehmen:
"Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege oder der unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen."

Der Äußerung wird gefolgt.

Der benannte Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen

 

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Deutscher Wetterdienst, Abteilung Klima – und Umweltberatung

27.11.06

Bewertung des Einflusses der Planung auf die lokalklimatischen Verhältnisse kann nur im Rahmen einer klimatologischen Untersuchung erfolgen, für genauere Aussagen müsste dann eine Ortsbesichtigung stattfinden. Bei Bedarf kann der Deutsche Wetterdienst oder auch andere Anbieter auf Anforderung zu speziellen lokalklimatischen Fragen gutachterlich Stellung nehmen.

 

Die klimatische Untersuchung zur Planung berücksichtigt alle maßgeblichen Sachverhalte. Dienstleistungen des Beteiligten sind nicht erforderlich.

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

 

Kreishandwerkerschaft Stadt und Kreis Offenbach

27.11.06

Keine Bedenken solange Belange des Handwerks nicht beeinträchtigt werden und durch Widerspruch Dritter im Bebauungsplan-Gebiet Interessen der ansässigen Handwerksbetriebe (z.B. der Nutzungsänderung) nicht beeinträchtigt werden können.

Die positive Stellungnahme wird begrüßt. Handwerksbetriebe sind in Teilen des Plangebietes zulässig.

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

 

Polizeipräsidium Südosthessen

28.11.06

Keine grundsätzlichen Bedenken.

Wie erfolgt die Anbindung des Hafenviertels an das vorhandene Straßennetz? Besonders der Knoten "Nordring, Kaiserstraße, Carl-Ulrich-Brücke, Mainstraße" bedarf aufgrund der heute schon hohen Verkehrsbelastung einer intensiven Planung.

Die positive Stellungnahme wird begrüßt. Die konkrete Knotenpunktgestaltung für die benannte Stelle wird separat ausgearbeitet. Der Bebauungsplan setzt lediglich die hierfür erforderlichen Verkehrsflächen fest.

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

 

IHK Frankfurt am Main

13.12.06

Es werden starke Bedenken gegen die geplante Bebauung vorgebracht.

Es wird eine extreme Gefährdung des Frankfurter Hafens mit Industrie- und Gewerbeflächen auf der nördlichen Mainseite (u.a. Speditions- und Logistikfirmen, verarbeitendes Gewerbe mit emissionsstarkem Nachtbetrieb) aufgrund heranrückender störungsempfindlicher Nutzungen, insbesondere herannahender Wohnbebauung befürchtet.

Seit 1996 sind für Neuansiedlungen dort Auflagen zum Lärmschutz in Genehmigungsverfahren ergangen. Es wird mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass die nach der TA-Lärm geltenden Immissionsrichtwerte im Offenbacher Hafen nicht mehr eingehalten werden können.

Es wird auf die Gefahr hingewiesen, dass das Industriegebiet im Frankfurter Oberhafen durch nachträgliche Auflagen in seiner Funktionsfähigkeit gravierend beeinträchtigt wird und erhebliche Betriebseinschränkungen, bis hin zur Stilllegung lärmemittierender Betriebe, möglich sind.

Die Äußerung wird nicht gefolgt.

Die bezüglich der Äußerungen der Stadt Frankfurt (s.S.1ff) zum Schallschutzkonzept vorgetragene Erwiderung und der Abwägungsvorschlag gilt hier gleichermaßen, so dass an dieser Stelle darauf verwiesen wird.

 

 

 

 

Deutsche Telekom AG, T-Com

13.12.06

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Deutsche Telekom AG ist erforderlich. Hinweis, dass der zeitgleiche Ausbau der Telekommunikationsinfrastruktur für die Deutsche Telekom AG eine stark risikobehaftete Vorleistung darstellt und unter den Vorbehalt einer wirtschaftlich vertretbaren Risikobegrenzung gestellt werden muss.

Daher wird die Forderung erhoben sicherzustellen, dass:

-        für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen / Wege möglich ist,

-        auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht entsprechend § 9 Abs. 1 Nr.21 BauGB zugunsten der Deutschen Telekom AG eingeräumt wird,

-        zur Herstellung der Hauszuführungen der Erschließungsträger verpflichtet wird, vom jeweils dinglich Berechtigten (Grundstückseigentümer) die Grundstückseigentümererklärung einzufordern und der Deutschen Telekom AG auszuhändigen,

-        eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßen- und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

Bitte, fachlichen Hinweis in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen:

-        In allen Straßen / Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,40 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u.a. Abschnitt 3 zu beachten. Bitte sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Der Äußerung wird, wie nachstehend beschrieben, gefolgt.

Die zu beachtenden technischen und rechtlichen Vorraussetzungen zur Erschließung werden bei der Infrastrukturplanung berücksichtigt. Insbesondere wird dabei die mit allen Leitungsträgern bereits abgestimmte Vorplanung zugrunde gelegt.

 

 

 

 

 

Fraport AG

08.12.06

-        Keine Bedenken hinsichtlich der uneingeschränkten Anfliegbarkeit und der Hindernisfreiheit des Flughafens Frankfurt/Main.

-        Plangebiet berührt nicht den durch die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 05.08.1977 (BGBI 1977 Teil I S. 1532) festgelegten Lärmschutzbereich.

-        Hinweis, dass das Plangebiet innerhalb des den Flughafen umgebenden Siedlungsbeschränkungsbereichs liegt, innerhalb dessen die Ausweisung neuer Wohngebiete nicht zulässig ist (Regionalplan Südhessen vom 01.09.2004; StAnz 2004, 2937).

-        Hinweis, dass im Zuge des beabsichtigten Flughafenausbaus Veränderungen der Ab- und Anflugsrouten bzw. ihrer Nutzungsintensität möglich sind, die mit entsprechenden Veränderungen der Lärmkonturen einhergehen können.

Die positive Stellungnahme wird begrüßt.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für Planänderungen.

Ein Beschluss ist nicht erforderlich

 

 

 

E.ON Netz GmbH

12.12.06

Im Plangebiet verlaufende Hochspannungs- und Fernmeldekabel der E.ON Netz GmbH:

-        Lfd.-Nr. 06-007365 110kV-Kabel Dörnigheim – Offenbach

-        Lfd.-Nr. 127-167 (21-1047) 110-kV-Kabel Offenbach/Nord – Offenbach WK

-        Lfd.-Nr. 47-58 (21-1123) Fernmeldekabel EC 215150

Hinweis, dass für die sich im Plangebiet befindlichen 110-kV-Kabel und Fernmeldekabel ein Schutzbereich von 4,0 m (d.h. 2,0 m zu jeder Seite der Kabelachse) benötigt wird.

Innerhalb des Schutzstreifens darf ohne vorherige Abstimmung mit der E.ON GmbH über dem vorhandenen Geländeniveau nichts aufgeschüttet oder abgestellt werden. Es dürfen keine Abgrabungen oder Erdarbeiten vorgenommen und keine Pfähle und Pfosten eingebracht werden.

Erdarbeiten im Kabelschutzbereich dürfen nur in vorsichtiger Handschachtung und nur nach Einweisung eines von uns beauftragten Baukontrolleurs ausgeführt werden.

Ferner dürfen im Kabelschutzbereich keine tiefwurzelnden Bäume und Sträucher angepflanzt werden.

Bitte, um frühzeitige Information über den Beginn von Baumaßnahmen der Firmen.

Hinweis, dass für die tatsächliche Lage der Kabel sowie Bemaßungen in den Plänen keine Gewähr übernommen werden kann und sich der Unternehmer durch eine geeignete Anzahl von Sicherheitsschachtungen über die Lage der Hochspannungskabel zu informieren hat.

Hinweis, dass die entstehenden Kosten für evtl. erforderlich werdende Maßnahmen an den Kabeln nach dem Veranlasserprinzip vom Träger der Baulast zu tragen sind.

Der Äußerung wird gefolgt.

Die zu beachtenden technischen Gegebenheiten und Anforderungen werden bei der Infrastrukturplanung bereits berücksichtigt. Für die weitere Planung wird die mit allen Leitungsträgern bereits abgestimmte Vorplanung zugrunde gelegt. Die genannten Kabel sind in der Bestandserfassung berücksichtigt.[n9] 

Änderungsbedarf für den Bebauungsplan ergibt sich daraus nicht.

 

 

 

IHK Offenbach am Main

12.12.06

Aus Sicht der IHK wäre höherer Anteil an Gewerbeflächen denkbar und auf Grund der Vorbelastung sinnvoll gewesen.

Hinweis, dass die Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Gebietes teilweise problematisch sind (Altlasten, Lärmschutz und Verkehrserschließung). Die Lärmschutzproblematik ist im Rahmen der Bauleitplanung eingehend zu prüfen, die Maßnahmen sind in ihrer Wirkung eingehend gutachterlich zu untersuchen. Mit der Entwicklung des Offenbacher Hafens dürfen den Unternehmen des Frankfurter Osthafens keine zusätzlichen Auflagen und Beschränkungen in Bezug auf Lärmschutz entstehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass durch die beabsichtigte Entwicklung im Bereich des Einzelhandels keine Konkurrenzsituation mit der Offenbacher Innenstadt entstehen darf.

Angesichts der Vorgaben des Bebauungsplanes wird es für schwierig erachtet, ein funktionsfähiges Konzept in Bezug auf die Einzelhandelsnutzung zu entwickeln. Es wird angemerkt, dass eine Vergrößerung der Handelsfläche die Strukturen in der Offenbacher Innenstadt erheblich beeinträchtigen würde. Es wird angeregt, die Regelungen zum Gebiet 14 und damit verbunden zur Einzelhandelsentwicklung noch einmal zu überprüfen, die Größe der möglichen Einzelhandelsflächen zu reduzieren und mit den Anforderungen von potenziellen Investoren abzugleichen.

Der Äußerung wird bzgl. der Erhöhung des Gewerbeflächenanteils nicht gefolgt.

 

Die in der Planung umgesetzte Mischung zwischen Gewerbe- und Misch-/ Kerngebieten wurde aufgrund der angestrebten Entwicklung eines multifunktionalen neuen Stadtteils mit einer angestrebten Vielzahl unterschiedlicher Nutzungen unter Berücksichtigung aller städtebaulicher Rahmenbedingungen am Standort bewusst gewählt.

Die angesprochenen umweltthematischen Rahmenbedingungen wurden in der Planung konfliktfrei abgearbeitet. Aus der durchgeführten Umweltprüfung haben sich bislang keine Erkenntnisse ergeben, die einer Verwirklichung der Planung entgegenstehen.

Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für großflächigen Einzelhandel werden durch die gewählten Festsetzungen auf eine Größenordnung beschränkt, die nur eine Gebietsversorgungsfunktion dieser Einzelhandelsnutzung zulassen. Negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Innenstadt sind damit nicht zu erwarten.

 

 

 

Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main

21.12.06

Gegen den Entwurf des Bebauungsplans bestehen keine Bedenken. Er entspricht der 7. Änderung des FNP des ehemaligen Umlandverbandes Frankfurt für den Bereich der Stadt Offenbach, Gebiet "Mainhafen Offenbach". Die Abweichungen vom wirksamen FNP - Festsetzung von Mischgebieten auf Teilbereichen der Hafeninsel, die im FNP als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind - liegen im Entwicklungsspielraum nach §8 (2) BauGB und sind mit den städtebaulichen Zielen der 7. Änderung des FNP vereinbar.

Um die Berücksichtigung folgender umweltfachlicher Hinweise im Rahmen der weiteren Bearbeitung wird gebeten:

-        Teile des Plangebiets sind festgesetztes Überschwemmungsgebiet. Die Umlegung bestehender Retentionsräume soll mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden. Das gesamte Plangebiet liegt in einem vom RP Darmstadt als "Vorbehaltsgebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz" ausgewiesenen Bereich. Es bestehen nicht die Restriktionen eines wasserrechtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets. Da Überflutungen bei extremen Hochwasserereignissen jedoch nicht auszuschließen sind, sollten Bautechnische Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden.

-        Der westliche Bereich des Plangebiets liegt im Achtungsabstandsbereich von Seveso II-Betrieben. Wir empfehlen eine vertiefte Prognose i.S. der Seveso II-Richtlinie in Abstimmung mit dem zuständigen RP Darmstadt.

-        Teile des Plangebietes gehören zum Landschaftsschutzgebiet "Hessische Mainauen". Es ist daher eine Klärung notwendig, ob das geplante Vorhaben mit den Zielen der Landschaftsschutzverordnung vereinbar oder ggf. die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet erforderlich ist. Wir empfehlen deshalb, den Umfang der Umweltprüfung um den Belang Landschaftsplan auszudehnen.

Die positive Stellungnahme wird begrüßt.

Hinsichtlich der Themenbereiche Überschwemmungsgebiet und Seveso II-Betriebe wird auf den Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme des RP Darmstadt (s.S. 18ff) verwiesen.

Hinsichtlich des Themenbereichs Landschaftsschutzgebiet wird auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (s.S. 7ff) und den Abwägungsvorschlag hierzu verwiesen.

Dies gilt hier gleichermaßen.

Änderungsbedarf für den Bebauungsplan ergibt sich nicht. Ein Beschluss ist nicht erforderlich[n10] 

 

 

 

Sportkreis Offenbach für den Landessportbund Hessen

07.12.06

In unmittelbarer Nähe des Planungsgebietes liegen die Anlagen von SG Wiking und RV Hellas. Beide Vereine haben neben Clubhäusern und Steganlagen noch weitere Sportplätze.

Gemäß Vorentwurf sind sportliche Anlagen zulässig. Es muss gewährleistet bleiben, dass die Wassersportanlagen einschließlich der Clubhäuser unverändert erhalten bleiben und dass diese Anlagen Bestandsschutz erhalten

Der Äußerung wird nicht gefolgt.

 Der Bebauungsplan kann an dieser Stelle nur realisiert werden, wenn das Clubhaus RV Hellas verlagert wird. Es wird eine einvernehmliche Lösung mit dem Ruderverein angestrebt.

 

 

 

Regierungspräsidium Darmstadt

22.01.07

Stellungnahme Obere Landesplanungsbehörde:

-        Grundsätzlich bestehen gegen die Umnutzung des Hafengebietes unter Hinweis auf die Darstellung im 2004 neu genehmigten Regionalplan Südhessen (RPS) 2000 und die genehmigte Flächennutzungsplanänderung in diesem Bereich keine Bedenken. Im geltenden RPS 2000 liegt zwar der westliche Teil des geplanten Geltungsbereiches im „Siedlungsbeschränkungsbereich“. Durch das Urteil des Hess. Verwaltungsgerichtshofes vom Juli 2004 sind die in der ursprünglichen Genehmigung der Landesregierung vom November 2000 enthaltenen Auflagen weggefallen. Damit ist dieser Bereich wieder als „Siedlungsbereich, Zuwachs“ ohne Einschränkungen im RPS 2000 enthalten. Sollte die von der Regionalversammlung im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplanes/RegFNP und im Zuge des geplanten Flughafenausbaus neu festgelegte Abgrenzung des „Siedlungsbeschränkungsgebietes“ verbindlich werden, würde dies bedeuten, dass der gesamte geplante Plangeltungsbereich innerhalb dieses neuen „Siedlungsbeschränkungsgebietes“ liegen würde. Nach Ziffer 3.4.4-1 des Entwurfstextes des gemeinsamen Regionalplans/RegFNP ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen und Mischgebiete im Rahmen der Bauleitplanung nicht zulässig. Bauflächen in geltenden Bebauungsplänen und Flächen innerhalb des Siedlungsbestandes für städtebauliche Umstrukturierungsmaßnahmen bleiben von dieser Regelung unberührt.

-        Im zukünftigen RegFNP ist das Plangebiet als „Vorbehaltgebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

-        Im Vorentwurf werden ca. 2,5 ha nicht - wie in der genehmigten Flächennutzungsplanänderung dargestellt - als „Gewerbegebiet“, sondern als „Mischgebiet“ festgesetzt. Der PVF sieht diese Abweichung vom wirksamen Flächennutzungsplan als noch entwickelt nach § 8 Abs. 2 BauGB an.

-        Das Landschaftsschutzgebiet „Hessische Mainauen“ wird vom geplanten Geltungsbereich des Plangebietes nicht betroffen. Bezüglich weiterer naturschutzfachlicher Belange verweise ich auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Offenbach.

 

Stellungnahme Abteilung Umwelt Frankfurt:

 

Bereich Grundwasser/ Wasserversorgung:

Das Plangebiet befindet sich in der Heilquellenschutzzone C der staatlich anerkannten Heilquelle der Firma Kaiser Friedrich Quelle (StAnz. 20/1978 S.942 ff.). Gemäß der oben genannten Verordnung sind Eingriffe in den Boden über 70 m Tiefe verboten. Bei der Ausweisung des Baugebietes, ist die oben genannte Verordnung mit einem Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen und die Verbote sind zu beachten.

 

 

 

Bereich Bodenschutz Ost:

Der Gutachter empfiehlt zunächst gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB die Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, im gesamten geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplans (Ziffer 4.4.5 der Begründung). Die vorgesehene Kennzeichnung des Gesamtgebiets dient als Warnfunktion, dass bei Eingriffen in den Boden unabhängig von den konkret vorliegenden Ergebnissen, mit einem höheren Aufwand gerechnet werden muss als bei Baumaßnahmen auf der so genannten grünen Wiese.

Einerseits ist die Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Untersuchungsraum gemäß Gutachten) im Kartenwerk nicht erkennbar.

 

Andererseits sind die textlichen Ausführungen zur Altlastensituation auf mehrere Kapitel (2.2, 4.1.2, 4.1.5 und 5.1.4) verteilt, so dass keine zusammenhängende Darstellung der Altlastensituation erkennbar ist. Die Altlastensituation sollte deshalb in einem Kapitel abgehandelt werden, um den Sachverhalt der vorhandenen Belastungen transparent zu machen.

 

 

 

 

 

 

 

Hierzu sind die Regelungen aus der Verbindlichkeitserklärung des Rahmensanierungsplanes vom 01. Dezember 2006 umzusetzen. Werden bei der weiteren Planung Erkenntnisse über schädliche Bodenverunreinigungen gewonnen, sind diese dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt, Dezernat 41.1 mitzuteilen.

 

 

 

Oberirdische Gewässer, Renaturierung:

Der östliche Bereich des Planungsgebietes liegt teilweise im durch Rechtsverordnung vom 29. November 2001 amtlich festgestellten Überschwemmungsgebiet des Mains. Die Verordnung ist im Staatsanzeiger Nr. 52/53 vom 24. Dezember 2001 auf der Seite 4781 veröffentlicht. Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen des § 31b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzuhalten. Mit der Änderung des WHG mit Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1667) sind auf Bundesebene Gesetzesverschärfungen zum Hochwasserschutz vorgenommen worden. Danach kann die Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet nur zugelassen werden, wenn

1.     keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

2.     das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

3.     eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,

4.     der Hochwasserabfluss und die die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,

5.     die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

6.     der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,

7.     keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

8.     die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind,

9.     die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser das der Feststellung des Überschwemmungsgebietes zu Grunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

Diese Bedingungen und Auflagen sind alle zu erfüllen. Entsprechende Nachweise sind in den vorliegenden Unterlagen nicht geführt.

 

Kommunales Abwasser:

Die geplante Einleitung von Niederschlagswasser bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis meiner Behörde. Im Rahmen der Aufstellung der Einleiteerlaubnis ist eine Vorprüfung gemäß ATV-Merkblatt M153 durchzuführen, inwieweit eine Rückhaltung und Vorbehandlung einzelner Abwasserteilströme notwendig ist. Gegebenenfalls ist eine Ableitung im Schmutzwassersystem erforderlich.

 

Immissionsschutz:

Das neu geplante Mainviertel liegt im Achtungsbereich des Betriebsbereiches der VLS Group Germany GmbH, Lindleystraße 19, 60314 Frankfurt (ehemalig ABX Logistics Safety First GmbH). Es handelt sich bei diesem Betriebsbereich um ein Gefahrstofflager. Es wurde ein Achtungsbereich von 1500 m um das Gefahrstoff­lager herum festgesetzt, da potentiell auch Gebinde mit Stoffen wie Phosgen oder Chlor gelagert werden können. Das Gefahrstofflager besitzt eine Genehmigung zur Lagerung von bis zu 9900 Tonnen Gefahrstoffen.

Das Lager der VLS Group Germany GmbH besitzt lediglich einen Abstand von ca. 1260 Metern zur Westspitze der Offenbacher Hafeninsel. Die erste Mischgebietsfläche im Hafenviertel (Nr. 7 westlich der Planstraße C), wel­che ausgewiesen werden soll, befindet sich bereits in einem Abstand von mindes­tens 1500 Metern zum Gefahrstofflager; somit muss die Wohnbebauung in den Mischgebieten des Hafenviertels hier nicht mehr betrachtet werden. Im Abstand zwischen 1260 Metern und 1450 Metern ist auf der Westspitze der Ha­feninsel eine Grünfläche mit Spielanlage geplant. Die Spielanlage/Grünanlage, welche im Randbereich des Achtungsbereichs liegt, wird als schutzbedürftiges Ge­biet i.S. des §50 BImSchG eingestuft. In dem Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 563A fehlt jegliche Abwägung, inwie­weit die vorgelegte Planung bezüglich der Störfallverordnung dennoch aus Sicht des Land-Use Plannings (§50 BImschG) akzeptabel ist; ein solches Kapitel ist noch zu erstellen.

Aus den vorgelegten Unterlagen ist die Lage des Bebauungsplangebiets zu den Tanklagern Oiltanking, Petroplus und Pusback und Morgenstern nicht zu entnehmen. Ich habe daher für die Abstandsermittlung auf das Kartenmaterial in AISI zurückgegriffen. Alle drei Tanklager liegen demnach deutlich weiter als 200 m von dem Bebauungsplangebiet entfernt. Die Achtungsabstände für die Tanklager wurden auf 100m ab Werkszaun bzw. auf 200 m punktförmig festgelegt.

Die Achtungsabstände für die drei Tanklager sind somit – auch unter Berücksichtigung der Ungenauigkeit bei der Ermittlung mittels AISI - eingehalten. Bei Ein- oder Auslagerung von Heizöl und/oder Diesel werden keine Gaspendelsysteme eingesetzt. Auf Grund des Abstands (ca. 270 m) der Fa. Oiltanking zu dem Bebauungsplangebiet können gelegentliche Geruchsbelästigungen während der Befüllvorgänge von Schiff auf Tank bei entsprechenden Wetterlagen nicht absolut ausgeschlossen werden. Bis zum heutigen Tag wurden jedoch keine Nachbarschaftsbeschwerden bezüglich Geruchsbelästigung bei der Abteilung Umwelt Frankfurt vorgetragen.

 

Energie und Lärmschutz:

1.     Die Planunterlagen beinhalten keine Aussagen hinsichtlich meines Aufgabenbereichs Energie und Lärmschutz, sind also insofern unvollständig und deshalb zunächst für mich nicht prüffähig.

2.     Ohne eine sorgfältige Untersuchung der nachstehend (Ziffer 4. ff.) aufgeführten Punkte in einem Fachgutachten, müsste ich erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben äußern, da für mich bisher weder dargetan noch sichergestellt ist, dass insbesondere der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe, verursacht durch das HKW der EVO AG (einschließlich zugehöriger Kohle-Lager-, -Umschlags- und -Transportanlage) für die geplanten Nutzungen im Plangebiet gegeben ist.

3.     Anlagen, die der 12. BImSchV unterfallen, sind auf dem Betriebsgelände des HKW der EVO AG nach Aktenlage und meiner derzeitigen Kenntnis nicht vorhanden.

4.     Die Planunterlagen müssen für die hiesige abschließende Prüfung um eine geeignete gutachtliche Untersuchung eines Sachverständigen in 2-facher Ausfertigung zu (wegen der Kürze der Prüfungszeit: mindestens) folgenden Punkten ergänzt werden (Prüfrahmen):

a)    Ermittlung der Immissionskenngrößen  für die Emissionen an Schwebstaub (PM-10) und an Staubniederschlag nach Nr. 4.6 TA Luft für alle staubemissionsrelevanten HKW-Quellen (Kohle-Lager-, -Umschlags- und -Transportanlage, HKW-Kamin, HKW-Silos, LKW-Fahrwege im Bereich des HKW, soweit der LKW-Verkehr auf dem HKW-Betriebsgelände dem Betrieb des HKW dient). Diese Ermittlung dient der Prüfung, ob auch bei der geplanten Nutzung im Plangebiet die nach Nr. 4.7 der TA Luft zu ermittelnde Gesamtbelastung für Luftverunreinigende Stoffe (hier: Staub, Staubinhaltsstoffe und Staubniederschlag), für die Immissionswerte nach 4.2, 4.3 ggf. 4.5 der TA Luft festgelegt sind, an keinem Beurteilungspunkt (im beplanten Gebiet) überschritten werden.

b)    Ermittlung der Immissionskenngrößen  für die Emissionen an Stickstoffdioxid nach Nr. 4.6 TA Luft für die alle NOx-relevanten HKW-Quellen (Dampferzeuger DE 11, 12, 13 und 14: HKW-Kamin). Diese Ermittlung dient der Prüfung, ob auch bei der geplanten Nutzung im Plangebiet die nach Nr. 4.7 der TA Luft zu ermittelnde Gesamtbelastung für Stickstoffdioxid die Immissionswerte nach 4.2 der TA Luft  an keinem Beurteilungspunkt (im beplanten Gebiet) überschreiten wird.

c)    Die Ermittlung nach b. ist um eine Einzel-Immissionsbetrachtung an allen Gebäuden, in denen sich Menschen plangemäß nicht nur vorübergehend aufhalten können und die höher als 30 Meter über Grund sein können,  zu ergänzen.

d)    Die Kaminhöhe des HKW ist unter Berücksichtigung des ggf. durch die o. a. Planung veränderten Immissionsniveaus oder andere relevante Einflußgrößen (z.B. Gebäudeeinflüsse) nach den Vorschriften der Nr. 5.5 der TA Luft zu überprüfen (s. § 11 der 13. BImSchV).

e)    Es ist zu untersuchen, ob und ggf. wie im Hinblick auf die staubförmigen Emissionen bei Umschlag und Lagerung der Steinkohle für das HKW planbezogen weitergehende Anforderungen zur Emissionsminderung nach Nr. 5.2.3 der TA Luft an das HKW der EVO AG gestellt werden müssen. Auf die nach Nr. 5.2.3.1 der TA Luft bei dieser Untersuchung zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsaspekte (hier insbesondere: Lage des Umschlagsortes, z.B. Abstand zur Wohnbebauung o. ä.) wird ausdrücklich hingewiesen.

f)     Die Grundlagen, der spezifizierte Prüfrahmen und die Randbedingungen für die gutachtliche Untersuchung nach o. a. Nr. 4 a. bis e. sind durch den Sachständigen  rechtzeitig im Einvernehmen mit hiesiger Behörde und im Benehmen mit der EVO AG (HKW-Betrieb) festzulegen. Ich weise in diesem Zusammenhang daraufhin, dass ich das HLUG hinsichtlich der Prämissen und auch hinsichtlich der Beurteilung des Ergebnisses beteiligen werde.

g)    Hinweis: Es wird dem Planungsträger bezüglich der notwendigen Ermittlungsqualität, der erforderlichen Beteiligung des HLUG und somit im Interesse einer zügigen Prüfung des Ergebnisses des o. a. Gutachtens von hier aus empfohlen, eine geeignete sachverständige Stelle aus der Liste der in Hessen bekanntgegebenen Sachverständigen nach § 26 BImSchG auszuwählen. Die Geeignetheit des Sachverständigen sollte im Einvernehmen mit der hiesigen Behörde festgestellt werden.

 

Bezüglich des Schall-Immissionsschutzes bestehen zum heutigen Stand der Planung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken mehr. Meine im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanvorentwurfes stets vorgetragenen Bedenken werden mit der vorliegenden Planung ausgeräumt. Der Lärmschutz wird nun ausreichend berücksichtigt und im Gutachten und Umweltbericht sehr ausführlich dargestellt. Wohnnutzung wird nur an unkritischen Stellen bzgl. Gewerbe- und Straßenverkehrslärm zugelassen und die Abschirmung gegenüber dem Industriegebiet in Frankfurt-Fechenheim ist als ausreichend anzusehen.

 

Der gesamte Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans ist Teil des Offenbacher Siedlungsbestandes. Der Bereich des Hafens wird seit mehr als 100 Jahren baulich genutzt. Es handelt sich bei der Gesamtmaßnahme um städtebauliche Umstrukturierungsmaßnahmen im Bestand im Sinne der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt und nicht um Neuausweisung von Siedlungsflächen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das durch die Planung in Anspruch genommene Retentionsvolumen des Mains im Überschwemmungsgebiet im Osten des Plangebiets wird unter räumlicher Verlagerung der hierfür maßgeblichen Flächen auf die Spitze der Hafeninsel beibehalten bzw. sogar vergrößert. Hierzu erfolgen die entsprechenden Nachweise gem. § 31b WHG gegenüber dem RP; sie werden auch in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.[n11] 

[n12] 

Die positive Stellungnahme wird begrüßt. Seitens der UNB werden keine Bedenken hierzu vorgetragen.

 

 

 

 

Eine Beschlussfassung ist hierzu insgesamt nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

Der Anregung wird gefolgt.

Auf die Heilquellenschutzzone wird bereits in der Begründung verwiesen. Es wird zusätzlich in die Planzeichnung und mit folgendem Hinweis in die Textfestsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen:
"Das Plangebiet befindet sich in der Heilquellenschutzzone C der staatlich anerkannten Heilquelle der Firma Kaiser Friedrich Quelle (StAnz. 20/1978 S.942 ff.). Gemäß der oben genannten Verordnung sind Eingriffe in den Boden über 70 m Tiefe verboten."

 

 

Der Anregung wird gefolgt.

Die bestehende Kennzeichnung in der Planzeichnung wird durch eine andere Darstellungsweise stärker verdeutlicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Anregung wird wie nachstehend beschrieben nicht gefolgt.

Die Ausführungen in Begründung und Umweltbericht folgen dem üblichen Gliederungsschema für Bauleitpläne der Stadt Offenbach. Alle erforderlichen Informationen und Sachverhalte sind, teilweise sowohl in der Begründung wie auch im Umweltbericht, enthalten. Diese beiden Textteile der Planung sind Inhalte eines gemeinsamen Dokuments. Auf die jeweiligen Fundstellen verweist das Inhaltsverzeichnis. Der Themenbereich ist umfänglich und vollständig abgearbeitet. Eine Änderung der textlichen Gliederung aus rein formalen Gründen ist nicht erforderlich.

 

Der Anregung wird gefolgt.

Bestimmte Maßnahmen des mittlerweile genehmigten Rahmensanierungsplanes werden, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, ab 2007 durchgeführt. Weitere Maßnahmen erfolgen mit den zukünftigen Baumaßnahmen. Durch die fachliche Begleitung aller diesbezüglichen Maßgaben ist eine Mitteilung ggf. auftretender neuer Erkenntnisse an das RP gewährleistet.

 

Der Anregung wird gefolgt.

Das festgestellte Überschwemmungsgebiet wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Es erfolgt eine Aufnahme in die Begründung.

Die genannten Bedingungen und Auflagen werden erfüllt. Die entsprechenden Nachweise gem. § 31b WHG werden in Abstimmung mit dem RP durch ein Ingenieurbüro erarbeitet. Es erfolgen hierzu entsprechende Aussagen in der Begründung. Sie werden auch in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen [n13] 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Anregung wird gefolgt.

Die entsprechenden Nachweise werden in Abstimmung mit dem RP erarbeitet und diesem abschließend vorgelegt. Es erfolgen hierzu entsprechende Aussagen in der Begründung.

 

 

 

 

Der Anregung wird gefolgt.

Die benannte Spielanlage an der Inselspitze wird aus dem Entwurf gestrichen. Ein neuer, weiter östlich gelegener Standort innerhalb des Geltungsbereiches ist im Rahmen der nachfolgenden Umsetzungsphase sowohl auf öffentlichen wie auch privaten Flächen außerhalb des Achtungsbereiches möglich.

In die Begründung werden Aussagen zu den Anforderungen des § 50 BImSchG aufgenommen, die bereits grundsätzlich im Rahmen des Entwurfs umgesetzt wurden[n14] . Durch die getroffene Festsetzung von lediglich gewerblichen Baugebieten im westlichen Teil des Geltungsbereichs in der erweiterten und unmittelbaren Nachbarschaft zu den in der Äußerung aufgeführten potenziell störungsanfälligen Nutzungen, wird dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG bereits Rechnung getragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Äußerung wird gefolgt.

Die Planunterlagen beinhalten alle erforderlichen Aussagen für den Themenbereich gewerblicher Immissionsschutz für die als zulässig festgesetzten Nutzungen des Geltungsbereichs. Daneben berücksichtigt das schalltechnische Konzept bei der Erfassung der Bestandssituation als Eingangsgröße die Emissionen durch Gewerbebetriebe wie das HKW in der Nachbarschaft.

(s. daneben auch unter der Erwiderung zu Punkt 4. auf dieser Seite)

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Äußerung wird gefolgt. Es wird derzeit eine zusätzliche gutachtliche Untersuchung zum Themenbereich HKW EVO / Luftschadstoffe durchgeführt, welche die seitens des RP unter a)-g) aufgeführten Kriterien abprüft. Diese Untersuchung wird Teil der Unterlagen der Umweltprüfung und nimmt an der öffentlichen Auslegung teil. Die Ergebnisse werden den zuständigen Behörden zur Abstimmung und Prüfung vor dem Satzungsbeschluss vorgelegt. Folgendes ist zu beachten:

-        Die Anlage des Heizkraftwerks wird bereits unter Einhaltung der maßgeblichen technischen und umweltrechtlich relevanten Regelungen betrieben. Unter anderem werden jährlich Emissionsberichte erstellt und vorgelegt.

-        Die Anlage befindet sich bereits in einer städtebaulichen Gemengelage u.a. mit Wohnnutzung in der Nachbarschaft, die bislang zu keinen Störungen oder Unverträglichkeiten geführt hat.

-        Der Bebauungsplan hat bereits im Sinne der Anforderungen des § 50 BauGB auf die bestehende Situation reagiert und in unmittelbarer Nachbarschaft des HKW nur gewerbliche Bauflächen als zulässig festgesetzt.

[n15] 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die positive Stellungnahme wird begrüßt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Ohne Anregungen, Bedenken, Hinweise:

 

·            Neuapostolische Kirche Hessen/RLP/Saarland

·            Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH

·            Hessen-Forst, Forstamt Langen

·            Kreis Offenbach, Bauaufsicht Bauleitplanung

·            Netzdienste Rhein-Main GmbH

·            Amt für den ländlichen Raum beim Hochtaunuskreis

·            Deutsche Post Bauen GmbH

·            Vodafone GmbH

·            Amt für Bodenmanagement Heppenheim

·            Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt

·            Wehrbereichsverwaltung West – Außenstelle Wiesbaden

·            Handwerkskammer Rhein-Main

·            ESO Eigenbetrieb Stadt Offenbach

·            Kirchenverwaltung der EKHN

·            DFS - Deutsche Flugsicherung

·            ZWO - Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach

·            DB Services Immobilien GmbH

·            RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH

·            Energieversorgung Offenbach AG

·            Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken

 

 

Folgende Seiten: Anhang A zur Anlage 3


 

 

 

 

 

 

Anlage A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schalltechnisches Gutachten:

Stellungnahme zu den Anregungen im Zuge der Beteiligung der Trä­ger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

Bebauungsplan Nr. 563 A

(Hafen Offenbach, Mainviertel)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand: 26.02.2007

 

 

 


Offenbach    ·   Bebauungsplan ’563A Hafen Offenbach, Mainviertel’

Schalltechnisches Gutachten

Stellungnahme zu den Anregungen im Zuge der Beteiligung der Trä­ger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

Stand:       21.02.2007       Kopie Abwägung_Hafen OF_2007-02-26.doc.doc

 

IHK Frankfurt am Main

 

Stichworte:

Im Rahmen von Genehmigungsverfahren ist die Auflage ergangen, dass maßgebliche Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete an der weiter südlich gelegenen Bebauung am Nordring in Offenbach eingehalten werden müssen, Gefahr von nachträg­lichen Anordnungen Nach BImSchG für vorhandene Betriebe, Gefahr von erheblichen Betriebseinschränkungen oder Stilllegungen, 24-Stundenbetrieb muss weiterhin möglich sein, unakzeptable nachträgliche Auflagen für Frankfurter Hafengebiet, uneingeschränkte Ausschöpfung des hafenaffinen, industriellen und gewerblichen Nutzungspotenzials, Fort­bestand Osthafen und der angrenzenden Gewerbegebiete muss nachhaltig gesichert wer­den

 

Der Bebauungsplan ’563A Hafen Offenbach, Mainviertel’ setzt sich detailliert mit der Schallab­strahlung des nördlich des Mains gelegenen Frankfurter Oberhafens und den daran angrenzen­den Gewerbe- und Industrieflächen auseinander. Dabei wurde auf die im Laufe des Planungsver­fahrens gesammelten schalltechnischen Erkenntnisse zurückgegriffen und ein sehr detailliertes, die spezielle Situation berücksichtigendes Schallschutzkonzept erarbeitet. Ausgangsbasis für die Erarbeitung des Schallschutzkonzepts waren in den Jahren 2002 und 2003 durchgeführte Mes­sungen, die der Erfassung der Geräuscheinwirkungen im Plangebiet aufgrund der nördlich des Mains gelegenen Gewerbe- und Industrieflächen dienten. Als Sicherheitszuschlag für die zukünf­tige Entwicklung in diesem Bereich wurde pauschal ein Zuschlag von 3 dB erteilt. Durch Rück­rechnung von den Messergebnissen und unter Berücksichtigung eines Entwicklungszuschlags von 3 dB wurde die Schallemission der gewerblich und industriell genutzten Flächen ermittelt. Eine Ausbreitungsrechnung auf Basis des so ermittelten Emissionsmodells zu den bestehenden, schutzwürdigen Nutzungen südlich des Nordrings (keine Bebauung im Plangebiet, derzeit vorhan­dene räumliche Situation) zeigt, dass bei Berücksichtigung des Zuschlags für mögliche Entwick­lungen der maximal für diese Nutzungen in Ansatz zu bringende Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet in der Nacht von 45 dB(A) um ca. 2 dB überschritten wird. Die Berechnungsergeb­nisse sind für die kritische Beurteilungszeit Nacht in der beiliegenden Abbildung 1, Seite 35, darge­stellt. Das heißt, dass der Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet eine Situ­ation zugrunde liegt, die über die derzeit nach TA Lärm mögliche Schallabstrahlung (Begrenzung durch vorhandene schutzwürdige Nutzungen am Nordring) hinausgeht. Somit werden unter Berücksichtigung des im Bebauungsplan vorgesehenen Schallschutzkonzepts die schalltech­nischen Rahmenbedingungen für die Betriebe im Frankfurter Oberhafen und den daran angrenzenden Gewerbe- und Industrieflächen im Vergleich zur heutigen Situation nicht verschärft. Das Schallschutzkonzept sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:

 

·                Zeitliche Abhängigkeit: Eine Bebauung südlich der Erschließungsstraße ist erst dann mög­lich, wenn eine ausreichende Abschirmung (Einhaltung der maßgeblichen Orientierungs­werte an der dahinter liegenden Bebauung) durch eine Bebauung entlang der Nordkante des Plangebiets gegeben ist. Dies ist durch ein schalltechnisches Gutachten nachzuweisen.

·                Vorgaben für die die Mindest- bzw. Maximalhöhen der Gebäude, so dass die abschirmende Wirkung der vorgelagerten Gebäude sichergestellt ist: Die südlich der Erschließungsstraße gelegene Bebauung darf in ihrer Höhe die vorgelagerte Bebauung nicht überschreiten.

·                Der maximal mögliche Abstand zwischen den Gebäuden entlang der Nordkante der Mainin­sel wird auf 12 m beschränkt. So wird sichergestellt, dass der Schalltrichter, der sich durch die Öffnung bildet, nicht das südlich der Erschließungsstraße gelegene Mischgebiet in Form einer Überschreitung des Orientierungswerts bzw. des Immissionsrichtwerts beeinträchtigt.

·                Darüber hinaus wird für die Fassaden, die weiterhin von Überschreitungen der Orien­tierungswerte betroffen sind (siehe Festsetzung Nr. 8.1) eine Grundrissorientierung festge­setzt, von der nur abgewichen werden darf, wenn

1.    durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen wird, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen durch konkrete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie z.B. hinter­lüftete Glasfassaden, vorgelagerte Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen sichergestellt wird, dass vor den Fenstern von Aufenthalts­räumen Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht eingehal­ten werden.

oder

2.      die Wohnungen so organisiert werden, dass diese Aufenthaltsräume durch Fenster an Fassaden in Richtung der in der Inselkarte nicht gekennzeichneten Baugren­zen/Baulinien her belüftet werden können und die Fenster an den Fassaden in Rich­tung der in der Inselkarte gekennzeichneten Baugrenzen/Baulinien nicht öffenbar sind und ausschließlich der Belichtung dienen.

 

Das vorgesehene Schallschutzkonzept wird von der zuständigen Fachbehörde, dem Regierungs­präsidium Darmstadt als ausreichend angesehen.

 

Der Bebauungsplan ’563A Hafen Offenbach, Mainviertel’ stellt durch die in ihm enthaltenen Fest­setzungen sicher, dass das schalltechnische Potenzial der nördlich des Mains gelegenen Ober­hafens und der angrenzenden Gewerbe- und Industrieflächen im Vergleich zur heutigen Situation nicht eingeschränkt wird.

 

 

 

Wasser- und Schifffahrtsamt Aschaffenburg

 

Stichworte:

Verkehr auf der Bundeswasserstraße Main, auch bei Nacht, die Schallplanungsrichtpegel (Immissionsgrenzwerte) können überschritten werden

 

Durch die aufgrund des Gewerbelärms erforderliche Grundrissorientierung der zum Main nächst­gelegenen Gebäude wird ein ausreichender Schallschutz auch hinsichtlich der Geräuscheinwir­kungen der Bundeswasserstraße Main sichergestellt. Dahinter liegende Gebäude werden durch die vorgelagerten Gebäude ausreichend geschützt.

 

 

Stadt Frankfurt am Main, Dezernat Planung und Wirtschaft

 

Stichworte:

Punkt II 2.): Karte S1: Auswirkungen der Durchlässe in Bebauung viel zu klein dargestellt, es wird noch weitere Durchlässe geben, da keine Bebauung von 240 m Länge gebaut wer­den wird

 

Die Darstellung in der Karte S1 zeigt die Baugrenzen bzw. Baulinien entlang derer eine Grundriss­orientierung entsprechend der Festsetzung Nr. 8.1 vorzusehen ist. Für die übrigen Bereiche wird unter Berücksichtigung der weiteren Maßnahmen im Schallschutzkonzept nicht die Festsetzung einer Grundrissorientierung erforderlich. Die Darstellung in der Karte S1 ist aus den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens abgeleitet und stellt einen Aspekt des gesamten Schallschutz­konzeptes dar. Zudem ist eine Bebauung südlich der Erschließungsstraße gemäß Festsetzung Nr. 11 erst zulässig, wenn die abschirmende Bebauung in den vorgelagerten Gebietsteilen errich­tet ist und eine ausreichende Abschirmung durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen wird.

 

Es wird weitere Durchlässe entlang der Nordkante auf der Maininsel geben. Jedoch ist die maxi­male Weite einer Unterbrechung der Bebauung auf 12 m beschränkt. Bei dieser Weite des Durchlasses wird sichergestellt, dass der Schalltrichter, der sich durch die Öffnung bildet, nicht das südlich der Erschließungsstraße gelegene Mischgebiet in Form einer Überschreitung des Ori­entierungswerts bzw. des Immissionsrichtwerts beeinträchtigt. Dort, wo die Unterbrechung der Bebauung aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans größer als 12 m wird, sieht der Bebauungsplan ergänzende Maßnahmen, wie z.B. eine Grundrissorientierung (siehe Festsetzung Nr. 8.1) vor.

 

 

Punkt 3.): Berücksichtigung Fluglärm, insbesondere bei Ermittlung der Anforderungen für die Durchführung von passiven Schallschutzmaßnahmen

 

Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich des Flughafens Frankfurt. Aktive Schallschutzmaß­nahmen zur Minderung der Geräuscheinwirkungen aufgrund des Fluglärms sind nicht möglich. Hinsichtlich des einwirkenden Fluglärms ist davon auszugehen, dass der heute übliche Baustan­dard ausreichend ist, den erforderlichen Schallschutz sicherzustellen. Darüber hinaus sind in den Baugenehmigungsverfahren der konkreten Vorhaben die Anforderungen der DIN 4109 ‘Schall­schutz im Hochbau’ vom November 1989 einzuhalten.

 

 

Punkt 4.): Nutzungsschablone Mindesthöhe, Sicherstellung einer Riegelbebauung

 

Dort, wo aus schalltechnischer Sicht eine Mindesthöhe der abschirmenden Bebauung erforderlich wird, damit die dahinter liegende Bebauung geschützt wird, setzt der Bebauungsplan eine Min­desthöhe fest. Dies betrifft aufgrund des Gewerbelärms die Gebietsteile 1, 16, 17 a bis c. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan (Festsetzung Nr. 4.2) wird sichergestellt, dass die Gebäude in den Plangebietsteilen 1, 2, 16 und 17 a bis c einen maximalen seitlichen Abstand von 12 m aufweisen. Bei dieser Weite des Durchlasses wird sichergestellt, dass der Schalltrichter, der sich durch die Öffnung bildet, nicht das südlich der Erschließungsstraße gelegene Mischgebiet in Form einer Überschreitung des Orientierungswerts bzw. des Immissionsrichtwerts beeinträchtigt. Zudem ist eine Bebauung südlich der Erschließungsstraße gemäß Festsetzung Nr. 11 erst zulässig, wenn die abschirmende Bebauung in den vorgelagerten Gebietsteilen errichtet ist und eine ausrei­chende Abschirmung durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen wird. Die explizite Festsetzung einer Riegel- oder Zeilenbebauung ist daher nicht erforderlich.

 

 

Punkt 8.): Besondere Lärmproblematik des Frankfurter Osthafens: 24-Stunden Betrieb, un­eingeschränkte Nutzung des Hafens, Gefährdung durch heranrückende störungsempfindli­che Wohnbebauung, unakzeptable nachträgliche Auflagen, Betriebseinschränkungen oder gar Betriebsstilllegungen, keine Gewährleistung, dass Betrieb auf Frankfurter Mainseite heute und in Zukunft uneingeschränkt aufrecht erhalten werden kann, Verweis auf Schall­technisches Gutachten Nr. 4694.1-06 vom 19.05.2006 der BeSB GmbH Berlin, maximal zulässige 70 dB(A) in einem Industriegebiet sind in die Betrachtung einzustellen

 

Der Bebauungsplan ’563A Hafen Offenbach, Mainviertel’ setzt sich detailliert mit der Schallab­strahlung des nördlich des Mains gelegenen Frankfurter Oberhafens und den daran angrenzen­den Gewerbe- und Industrieflächen auseinander. Dabei wurde auf die im Laufe des Planungsver­fahrens gesammelten schalltechnischen Erkenntnisse zurückgegriffen und ein sehr detailliertes, die spezielle Situation berücksichtigendes Schallschutzkonzept erarbeitet. Ausgangsbasis für die Erarbeitung des Schallschutzkonzepts waren in den Jahren 2002 und 2003 durchgeführte Mes­sungen, die der Erfassung der Geräuscheinwirkungen im Plangebiet aufgrund der nördlich des Mains gelegenen Gewerbe- und Industrieflächen dienten. Als Sicherheitszuschlag für die zukünf­tige Entwicklung in diesem Bereich wurde pauschal ein Zuschlag von 3 dB erteilt. Durch Rück­rechnung von den Messergebnissen und unter Berücksichtigung eines Entwicklungszuschlags von 3 dB wurde die Schallemission der gewerblich und industriell genutzten Flächen ermittelt. Eine Ausbreitungsrechnung auf Basis des so ermittelten Emissionsmodells zu den bestehenden, schutzwürdigen Nutzungen südlich des Nordrings (keine Bebauung im Plangebiet, derzeit vorhan­dene räumliche Situation) zeigt, dass bei Berücksichtigung des Zuschlags für mögliche Entwick­lungen der maximal für diese Nutzungen in Ansatz zu bringende Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet in der Nacht von 45 dB(A) um ca. 2 dB überschritten wird. Die Berechnungsergeb­nisse sind für die kritische Beurteilungszeit Nacht in der beiliegenden Abbildung 1, Seite 35, darge­stellt. Das heißt, dass der Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet eine Situ­ation zugrunde liegt, die über die derzeit nach TA Lärm mögliche Schallabstrahlung (Begrenzung durch vorhandene schutzwürdige Nutzungen am Nordring) hinausgeht. Somit werden unter Berücksichtigung des im Bebauungsplan vorgesehenen Schallschutzkonzepts die schalltech­nischen Rahmenbedingungen für die Betriebe im Frankfurter Oberhafen und den daran angren­zenden Gewerbe- und Industrieflächen im Vergleich zur heutigen Situation nicht verschärft. Das Schallschutzkonzept sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:

·                Zeitliche Abhängigkeit: Eine Bebauung südlich der Erschließungsstraße ist erst dann mög­lich, wenn eine ausreichende Abschirmung (Einhaltung der maßgeblichen Orientierungs­werte an der dahinter liegenden Bebauung) durch eine Bebauung entlang der Nordkante des Plangebiets gegeben ist. Dies ist durch ein schalltechnisches Gutachten nachzuweisen.

·                Vorgaben für die die Mindest- bzw. Maximalhöhen der Gebäude, so dass die abschirmende Wirkung der vorgelagerten Gebäude sichergestellt ist: Die südlich der Erschließungsstraße gelegene Bebauung darf in ihrer Höhe die vorgelagerte Bebauung nicht überschreiten.

·                Der maximal mögliche Abstand zwischen den Gebäuden entlang der Nordkante der Mainin­sel wird auf 12 m beschränkt. So wird sichergestellt, dass der Schalltrichter, der sich durch die Öffnung bildet, nicht das südlich der Erschließungsstraße gelegene Mischgebiet in Form einer Überschreitung des Orientierungswerts bzw. des Immissionsrichtwerts beeinträchtigt.

·                Darüber hinaus wird für die Fassaden, die weiterhin von Überschreitungen der Orien­tierungswerte betroffen sind (siehe Festsetzung Nr. 8.1) eine Grundrissorientierung festge­setzt, von der nur abgewichen werden darf, wenn

1.    durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen wird, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen durch konkrete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie z.B. hinter­lüftete Glasfassaden, vorgelagerte Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen sichergestellt wird, dass vor den Fenstern von Aufenthalts­räumen Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht eingehal­ten werden.

oder

3.      die Wohnungen so organisiert werden, dass diese Aufenthaltsräume durch Fenster an Fassaden in Richtung der in der Inselkarte nicht gekennzeichneten Baugren­zen/Baulinien her belüftet werden können und die Fenster an den Fassaden in Rich­tung der in der Inselkarte gekennzeichneten Baugrenzen/Baulinien nicht öffenbar sind und ausschließlich der Belichtung dienen.

 

Das vorgesehene Schallschutzkonzept wird von der zuständigen Fachbehörde, dem Regierungs­präsidium Darmstadt als ausreichend angesehen.

 

Der Bebauungsplan ’563A Hafen Offenbach, Mainviertel’ stellt durch die in ihm enthaltenen Fest­setzungen sicher, dass das schalltechnische Potenzial der nördlich des Mains gelegenen Oberhafens und der angrenzenden Gewerbe- und Industrieflächen im Vergleich zur heutigen Situ­ation nicht eingeschränkt wird.

 

In der Stellungnahme der Stadt Frankfurt am Main wird auf das schalltechnische Gutachten Nr. 4694.1-06 vom 19.05.2006 der BeSB GmbH Berlin verwiesen. Im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde versucht das vollständige Gutachten zu beschaffen, um die darin enthaltenen Aussagen im Detail mit dem schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan ’563A Hafen Offenbach, Mainviertel’ verglei­chen zu können. Der Versuch war nicht erfolgreich, so dass diese fachliche Anregung aus Basis einzelner vorliegender Pläne (SPVP1, SPVP2 und SPVP3) zu prüfen war. Zunächst wurde das Emissionsmodell der BeSB GmbH Berlin iterativ für die kritische Beurteilungszeit Nacht (22.00– 06.00 Uhr) nachvollzogen. Die Nachberechnung dieses Emissionsmodells ist in der Abbildung 2, Seite 36, angegeben. Farbig dargestellt sind die Berechnungsergebnisse der BeSB GmbH Berlin. Die schwarzen Linien mit Beschriftung geben das Ergebnis der Nachberechnung IBK wieder. Es wird eine gute Übereinstimmung erreicht.

 

In einem anschließenden Untersuchungsschritt wird dieses Emissionsmodell in das im schalltech­nischen Gutachten zum Bebauungsplan vorgeschlagene und im Bebauungsplan umgesetzte Schallschutzkonzept übertragen. In der Abbildung 3, Seite 37, sind die Berechnungsergebnisse entsprechend der Abbildung 15, Seite 53 des schalltechnischen Gutachtens zum Bebauungsplan dargestellt. Die Abbildung 3 zeigt, dass auch für das in dem schalltechnischen Gutachten der BeSB GmbH Berlin erarbeitete Emissionsmodell das im Bebauungsplan umgesetzte Schallschutz­konzept ausreichend ist, eine Verträglichkeit mit den geplanten schutzwürdigen Nutzungen zu erreichen.

 

Bei den in der Stellungnahme der Stadt Frankfurt am Main genannten 70 dB(A) handelt es sich um den Immissionsrichtwert der TA Lärm für schutzwürdige Nutzungen in Industriegebieten. Die­ser Wert lässt sich nicht auf eine maximal zulässige, flächenbezogene Schallabstrahlung eines Industriegebiets übertragen. Der Immissionsrichtwert regelt die Verträglichkeit von unterschiedli­chen Nutzungen innerhalb des Industriegebiets. Es handelt sich daher bei den 70 dB(A) nicht um einen formal zulässigen Maximalpegel für die Schallemission eines Industriegebiets, sondern um einen Immissionsrichtwert der an schutzwürdigen Nutzungen innerhalb des Industriegebiets ein­zuhalten ist. Eine Schallabstrahlung von 70 dB(A)/m² würde an der vorhandenen Bebauung ent­lang des Nordrings den zur Beurteilung herangezogenen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in der Nacht deutlich überschreiten und wäre somit unter bestehenden Rahmenbedingungen nicht mög­lich.

 

Die beiden abschließenden Forderungen unter Punkt 8. verweisen bereits auf die Festsetzungen im Bebauungsplan ’563A Hafen Offenbach, Mainviertel’, durch die die entsprechenden For­derungen erfüllt werden. Durch die Festsetzungen Nr. 8 und Nr.11 wird sichergestellt, dass die Wohnnutzungen in den südlich der Erschließungsstraße gelegenen Plangebietsteilen erst errichtet werden, wenn eine ausreichende Abschirmung durch vorgelagerte Gebäude gegeben ist. Dies ist durch ein schalltechnisches Gutachten nachzuweisen und zusätzlich öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich zu sichern. Außerdem wird für die von Überschreitungen der Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte betroffenen Gebäudefassaden, eine Grundrissorientierung vorgesehen, so dass an den kritisch beaufschlagten Fassaden keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der TA Lärm entstehen.

 

Erarbeitet durch:

IBK Ingenieur- und Beratungsbüro Dipl.-Ing. Guido Kohnen

Freinsheim, 21.02.2007

Dipl.-Ing. Guido Kohnen



 [n1]L

 [n2]oder ähnliche Formulierung: bitte die Formulierung "auf der sicheren Seite" vermeiden

 [n3]vgl. Groß- Kleinschreibung in der Spalte Abwägungsvorschlag (IMMISluft)

 [n4]oder anderes Basisjahr?

 [n5]vgl. Schreibweise in der Spalte links

 [n6]Bitte Beachten bei Überarbeitung der Begründung

 [n7]Noch zu ergänzen / auszuführen

 [n8]Noch zu ergänzen / auszuführen

 [n9]vgl. hierzu Formulierung Abwägung zum Datenkabel WSA

 [n10]Ergänzen: Verweise auf Abwägung zur Stellungnahme des RP Darmstadt (Überschwemmungsgebiet und Seveso II) sowie UNB (Landschaftsschutzgebiet)

 [n11]Ergänzen / weiter ausführen

 [n12]Es handelt sich um eine reine Feststellung, keine pos. Stellungnahme...

 [n13]Ergänzen / weiter ausführen

 [n14]Begründung ergänzen

 [n15]Es wurde für sinnvoller erachtet, die Passage doch wegzulassen.