Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 22. März 2007
14. Bebauungsplanes Nr. 563A (Hafen Offenbach, Mainviertel)
Billigung des Planentwurfes
Antrag Magistratsvorlage Nr. 064/07 vom 07.03.2007, DS I (A) 137
Az: 000-0002-01/0952#1230/2007
Ergänzungsantrag SPD, B’90/Die Grünen und FDP vom 22.03.2007,
DS l (A) 137/1
Az: 000-0002-01/0952#1246/2007
Ergänzungsantrag DIE LINKE. vom 22.03.2007, DS I (A) 137/2
Az: 000-0002-01/0952#1247/2007
Beschlusslage:
DS I (A) 137 und DS 137/1
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 563A für das Gebiet des Offenbacher Hafens und der Hafeninsel zwischen Goethering, Carl-Ulrich-Brücke und der angrenzenden Bebauung des Nordringes in der Fassung vom 26.02.2007 (Anlagen 1a und 1b) sowie die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht (Anlage 2) werden zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 563A „Hafen Offenbach, Mainviertel" wird eine klima- und umweltschonende Stadtentwicklung realisiert, indem erneuerbare Energien genutzt werden sowie mit Energie- und Wasservorräten schonend umgegangen wird. Zu diesem Zweck müssen Grundstückserwerber und Bauherren mit der Stadt Offenbach vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages einen städtebaulichen Vertrag abschließen, in dem sie sich verpflichten;
1. für die Reduzierung des Energiebedarfs der Gebäude durch höhere
Wärmedämmstandards zu sorgen. Für 50 Prozent der Bruttogeschossfläche
ist Passivhausstandard vorzusehen.
2. der Anschluss an Femwärmeversorgung oder eine Versorgung an Nahwärme
durch ein Blockheizkraftwerk (BHKW) ist zwingend vorzunehmen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die Bauherren, die eine
Energieversorgung mit erneuerbarer Energie, z.B. durch ein eigenes
Blockheizkraftwerk oder einen hocheffizienten Brennwertkessel, bereitstellen.
3. für den weitergehenden Einsatz erneuerbarer Energien durch die die
Fernwärme ergänzende Nutzung der Solarthermie vor allem für die
Brauchwassererwärmung zu sorgen.
4. in sämtlichen baulichen Ausführungen (Wohn- sowie Bürobauten) die
Nutzung von Photovoltaik zu ermöglichen.
Die Anlagen 1b, 2 und 3 sind Bestandteil des Originalprotokolls.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
DS I (A) 137/2
Die Stv.-Versammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
Der Ursprungsantrag wird wie folgt ergänzt:
Die Sanierung des kontaminierten Bodens sowie die Vergabe von Baugrund werden bis zur finanziellen Sicherung des Schulsanierungsprojektes (Antrag DS I (A) 131) zurück gestellt.
DS I (A) 137/1
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Der Ursprungsantrag wird wie folgt ergänzt:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 563A „Hafen Offenbach, Mainviertel" wird eine klima- und umweltschonende Stadtentwicklung realisiert, indem erneuerbare Energien genutzt werden sowie mit Energie- und Wasservorräten schonend umgegangen wird. Zu diesem Zweck müssen Grundstückserwerber und Bauherren mit der Stadt Offenbach vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages einen städtebaulichen Vertrag abschließen, in dem sie sich verpflichten;
1. für die Reduzierung des Energiebedarfs der Gebäude durch höhere
Wärmedämmstandards zu sorgen. Für 50 Prozent der Bruttogeschossfläche ist
Passivhausstandard vorzusehen.
2. der Anschluss an Femwärmeversorgung oder eine Versorgung an Nahwärme
durch ein Blockheizkraftwerk (BHKW) ist zwingend vorzunehmen. Ausgenommen
von dieser Regelung sind die Bauherren, die eine Energieversorgung mit
emeuerbarer Energie, z.B. durch ein eigenes Blockheizkraftwerk oder einen
hocheffizienten Brennwertkessel, bereitstellen.
3. für den weitergehenden Einsatz erneuerbarer Energien durch die die Fernwärme
ergänzende Nutzung der Solarthermie vor allem für die Brauchwassererwärmung
zu sorgen.
4. in sämtlichen baulichen Ausführungen (Wohn- sowie Bürobauten) die Nutzung von
Photovoltaik zu ermöglichen.
DS I (A) 137
Die Stv.-Versammlung beschließt unter Berücksichtigung der Ergänzung mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 563A für das Gebiet des Offenbacher Hafens und der Hafeninsel zwischen Goethering, Carl-Ulrich-Brücke und der angrenzenden Bebauung des Nordringes in der Fassung vom 26.02.2007 (Anlagen 1a und 1b) sowie die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht (Anlage 2) werden zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.
Die Anlagen 1b, 2 und 3 sind Bestandteil des Originalprotokolls.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 23.03.2007
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung