Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 29.05.2007

Eing. Dat. 24.05.2007

 

Nr. 159

 

Dez.: I (Amt 60)

 

 

Erneuerung der Straßenentwässerung in der Ziegelstraße von
Großer Biergrund bis Karl
straße
hier: Einstufung gemäß § 5 Abs. 1f) Ziff. 1 der Straßenbeitragssatzung der
Stadt Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 166/07 vom 23.05.2007, DS I (A) 159

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBI. l, S. 434), in Verbindung mit § 5 Abs. 1f) Ziff. 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 wird für die Erneuerung der Straßenent-wässerung die Ziegelstraße von Großer Biergrund bis Karlstraße als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 25% der beitragsfähigen Herstellungskosten.


Begründung:

Im Rahmen routinemäßig durchgeführter Kanalsanierungen hatte der ESO die Erneuerungsbedürftigkeit der Sinkkästen und Sinkkastenleitungen in der Ziegelstraße im o.g. Abschnitt festgestellt. Die im Antragstenor genannte Maßnahme wurde in der Zeit vom 15.10.2004 bis 06.06.2005 durchgeführt, dabei wurden durch den ESO alle 6 Sinkkästen des o.g. Straßenabschnitts sowie deren Anschlussleitungen erneuert.

 

Die Erneuerung der Straßenentwässerung löst für die Anlieger der Ziegelstraße im o.g. Abschnitt gem. §11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Offenbacher Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen (StrBS) die Beitragspflicht aus.

 

Die Ziegelstraße dient im o.g. Abschnitt im Wesentlichen der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Daher ist die Ziegelstraße von Großer Biergrund bis Karlstraße gem. § 5 Abs. 1f)
Ziff. 1 StrBS als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend einzustufen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

€ (gerundet)

Gesamtkosten der Maßnahme

11.540,00

./. nicht beitragsfähige Kosten

0,00

= beitragsfähige Kosten

11.540,00

./. Stadtanteil 25 % gem. § 5 Abs. 1 f) Ziff.1 StrBS

2.885,00

= Umlagefähige Kosten

8.655,00

./. städtische Grundstücke, Eckgrundstücksvergünstigung

3.855,00

= Rückflüsse (Einnahmen aus Straßenbeiträgen bei Hh.-Stelle 63000.35070 „Straßenbeiträge (Sinkkästen)"

4.800,00

Kreditmarktmittel

6.740,00