Anlage zur Vorlage an den Magistrat Nr.

 

 

Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Offenbach

 

 

Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Offenbach

 

Änderungen = kursiv

 

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 30.07.1996 (BGBl. I S. 1189) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung vom  01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.1995 (GVBl. I S. 462, ber. GVBl. 1996 I S. 46), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 19.06.1997 folgende Satzung beschlossen:

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am          folgende Änderung der Erschließungsbeitragssatzung beschlossen:

 

 

Erschließungsbeitragssatzung (EBS)

Erschließungsbeitragssatzung (EBS)

§ 3

Beitragsfähiger Aufwand

 

§ 3

Beitragsfähiger Aufwand

 

3)  Beitragsfähiger Aufwand für Entwässerungseinrichtungen:

 

     1.    Die Ermittlung erfolgt nach dem Einheitssatz von 716,86 DM je lfd. m Kanal, davon entfallen 47 % auf die Herstellung des Straßenkanals und 53 % auf die Herstellung der übrigen Entwässerungseinrichtung. Zusätzlich wird der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung von Regenrückhaltebecken nach dem Einheitssatz von 591,51 DM je lfd. m Kanal ermittelt.

 

3)  Beitragsfähiger Aufwand für Entwässerungseinrichtungen:

 

     1.    Die Ermittlung erfolgt nach dem Einheitssatz von 611,20 € je lfd. m Kanal, davon entfallen 32,88 % auf die Herstellung des Straßenkanals und 67,12 % auf die Herstellung der übrigen Entwässerungseinrichtung.

§ 10

Berücksichtigung des Nutzungsmaßes

 

§ 10

Berücksichtigung des Nutzungsmaßes

 

(1) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Grundstücksfläche nach § 9 vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor von:

 

     a)  1,00   bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoß oder

                   bei gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung oder eine im Vergleich zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zulässig ist,

     b)  1,25   bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

     c)  1,50   bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

     d)  1,75   bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,

     e)  2,00   bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,

     f)   0,50   bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise im wesentlichen in einer Ebene genutzt werden können (z.B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen),

     g)  1,00   bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen.

 

(2) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen  oder vorhanden und geduldet bzw. genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.

 

(3) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoß gerechnet.

 

(4) Werden in einem Abrechnungsgebiet außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie oder Sondergebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Absatz 1 Buchstabe a) bis g) genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 zu erhöhen.

 

(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

 

Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss i.S der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.

 

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.

 

(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in § 9 bestimmten Flächen - bei Grundstücken,

 

1.  die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bzw. einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB liegen,

a) die im Bebaungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen aufgerundet,

c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet,

d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,

e) die im Wesentlichen in einer Ebene genutzt werden können (z.B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sport- und Festplätze) die Zahl von einem halben Vollgeschoss,

f)   für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

g) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen,

h) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach a) - c);

 

2.  auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 a) bzw. d) – g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 b) bzw. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 b) bzw. c);

 

3.  für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles bzw. einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB liegen, wenn sie

a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

b) aufgrund ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,

c) im Wesentlichen in einer Ebene genutzt werden (z.B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sport- und Festplätze) die Zahl von einem halben Vollgeschoss,

d) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

 

(3)   Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit

 

1. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4 a (BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;

 

2.  2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

 

 

§ 11

Vollgeschosse in beplanten Gebieten

 

(1) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

 

     a)  Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

 

     b)  Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

 

     c)  Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, sind die Vollgeschosse nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften zu ermitteln.

 

(2) Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.

 

(3) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschoßzahlen, Geschoßflächenzahlen oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die Zahl der Vollgeschosse unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.

 

(4) Die Vorschriften des § 10 finden entsprechend Anwendung.

 

§ 11 wird aufgehoben!

§ 12

Maß der Nutzung bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

 

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 11 für die Ermittlung des Nutzungsmaßes entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 13 anzuwenden.

 

§ 12 wird aufgehoben!

§ 13

Maß der Nutzung im unbeplanten Innenbereich

 

(1) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

 

     a)  Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

 

     b)  Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

 

(2) Kann die zulässige Zahl der Vollgeschosse auf einem Grundstück aus rechtlichen Gründen nicht erreicht werden, ist nur die rechtlich erreichbare Geschoßfläche anzurechnen.

 

(3) Die Vorschriften des § 10 finden entsprechend Anwendung.

 

§ 13 wird aufgehoben!

§§ 14 – 19

 

§§ 11 -16

§ 20

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung von 13.12.1990 in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.1993 außer Kraft.

 

§ 17

Inkrafttreten

 

Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Offenbach am Main, den 15.07.97

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

 

Grandke

Oberbürgermeister

 

Offenbach am Main, den

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

 

H. Schneider

Oberbürgermeister