Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 6. Dezember 2007

 

 

20.      Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main
hier: Anpassung des Einheitssatzes für Entwässerungseinrichtungen sowie
der Verteilungsregelung

Antrag Magistratsvorlage Nr. 413/07 vom 21.11.2007, DS I (A) 251
Az: 000-0002-01/1095#1428/2007


Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gegen die Stimmen der Fraktion REP wie folgt:


1. Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am .……… folgende Änderung der Erschließungsbeitragssatzung beschlossen:


                                                             Artikel 1

Die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main erhält die als Anlage beigefügte Änderung:

1.) § 3 Abs. 3 Ziff. 1 wird wie folgt gefasst:

                                                             § 3
                                             Beitragsfähiger Aufwand

(3) Beitragsfähiger Aufwand für Entwässerungseinrichtungen:

1.  Die Ermittlung erfolgt nach dem Einheitssatz von 611,20 €/lfd. m. Kanal, davon entfallen 32,88 % auf die Herstellung des Straßenkanals und 67,12 % auf die Herstellung der übrigen Entwässerungseinrichtung.

2.) § 10 wird wie folgt gefasst:

                                                             § 10
                                      Berücksichtigung des Nutzungsmaßes

(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss i.S. der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.

(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in § 9 bestimmten Flächen - bei Grundstücken,

1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bzw. einer
    Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB liegen,
a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen
    Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11
    BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte
    höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen aufgerundet,
c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der
    baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5
    geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet,
d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von
    einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
e) die im Wesentlichen in einer Ebene genutzt werden können (z.B.
    Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sport- und Festplätze) die Zahl von einem
    halben Vollgeschoss,
f) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die
    Zahl von einem Vollgeschoss,
g) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die
    Zahl von zwei Vollgeschossen,
h) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe
    der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren
    Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34
    BauGB) Berechnungswert nach a) - c);

2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 a) bzw. d) – g) oder die Höhe der
    baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 b) bzw. c) überschritten
    wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der
    tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 b)
    bzw. c);
3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im
    Zusammenhang bebauten Ortsteiles  bzw. einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4
    BauGB liegen, wenn sie
        a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
        b) aufgrund ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher
            Weise genutzt werden können, die Zahl von einem Vollgeschoss je
            Nutzungsebene,
        c) im Wesentlichen in einer Ebene genutzt werden (z.B. Dauerkleingärten,
            Freibäder, Friedhöfe, Sport- und Festplätze) die Zahl von einem halben
            Vollgeschoss,
        d) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend
            vorhandenen Vollgeschosse.

(3) Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird
      vervielfacht mit

      1. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34
          BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4
          und § 4 a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6
           BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines
          Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer
          der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-
          und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;

      2. 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34
          BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7
          BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO)
          oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

3.) § 11 (Vollgeschosse in beplanten Gebieten) wird aufgehoben.

4.) § 12 (Maß der Nutzung bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB) wird aufgehoben.

5.) § 13 (Maß der Nutzung im unbeplanten Innenbereich) wird aufgehoben.

6.) Die nachfolgende Nummerierung der Paragraphen 14 – 20 ändert sich entsprechend in §§ 11 - 17.

                                                             Artikel 2

Diese Änderung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.





Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 07.12.2007

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung