Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 6. Dezember 2007

 

 

24.      Arbeitsgemeinschaft für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende gem. SGB II in Offenbach

Antrag Magistratsvorlage Nr. 418/07 vom 21.11.2007, DS I (A) 255
Az: 000-0002-01/1099#1432/2007


Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

Der Vertrag über die Zusammenarbeit im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b Sozialgesetzbuch II (SGB II) zwischen Stadt Offenbach und Agentur für Arbeit Offenbach wird in den folgenden Punkten geändert:

Anhang 1 Ziff. 2
Am Ende des letzten Satzes werden die Worte "...als Grundlage berücksichtigt" durch die Worte „...als verbindlich anerkannt (Wortlaut § 4 Rahmenvereinbarung)" ersetzt.

Anhang 2 Ziff. 1
Das Datum 31.08. wird durch den 31.10. ersetzt.

Anhang 2 Ziff. 3 (2)
Die Ziffer wird durch folgenden Text ersetzt: „Die von der Stadt und von der Agentur zu tragenden Verwaltungskosten werden zwischen den Vertragspartnern in einem Verhältnis von 12,6 Prozent (Stadt) und 87,4 Prozent (Agentur) aller Verwaltungskosten verteilt. Grundlagen der Kostenermittlung sind: die durch die KLR der Agentur für Arbeit ausgewiesenen Personalkosten; die durch die Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Dienstleistungen gem. den jeweils dazu zwischen Arge und Agentur für Arbeit geschlossenen Verträgen; Kosten der von der Bundesagentur für Arbeit, der Stadt zur Verfügung gestellten Sachressourcen; die durch die Stadt in Rechnung gestellten Personalkosten; die durch die MainArbeit GmbH in Rechnung gestellten Kosten; Kosten im Rahmen des durch die Trägerversammlung (Gesellschafterversammlung) beschlossenen Verwaltungshaushaltes der Arge.

Anhang 2 Ziff. 6
Die bisherige Ziffer 6 des Anhangs 2 entfällt. Die folgenden Ziffern werden neu nummeriert.


Anhang 3 Ziff. 1
Nach dem Wort „Zuweisung" wird das Wort „Dienstleistungsüberlassung" eingefügt. Der bisher letzte Satz heißt künftig „Die Dienstleistungsüberlassung durch die Agentur an die ARGE wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt." Im Anschluss wird ein weiterer Satz angefügt: „Die Umstellung der Personalgestellung der BA an die Arge auf Zuweisungen ist möglich und wird ggf. durch eine gesonderte Zuweisungsvereinbarung geregelt."

Anhang 3 Ziff 2
Nach dem letzten Satz wird „Dies gilt entsprechend auch für die Dienstleistungsüberlassung." angefügt.

Anhang 3 Ziff. 4 und Ziff. 5
Der jeweils letzte Satz anfällt.




Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 07.12.2007

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung