Anlage zur Magistratsvorlage Nr.

 

 

 

S Y N O P S E

 

Satzung der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M., vom 19.12.2007

 

und des

 

Entwurfes der Satzung der Städtische Sparkasse Offenbach a. M., analog der Mustersatzung A für kommunale Sparkassen ohne Trägerversammlung

 

Satzung der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M..
Stand: 19.12.2007

Satzungsentwurf der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M., angelehnt an die Mustersatzung A für kommunale Sparkasse ohne Trägerversammlung

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht

A.      Allgemeine Bestimmungen

A.      Allgemeine Bestimmungen

§ 1     Name, Sitz, Trägerschaft und Haftung

§ 1     Trägerschaft und Haftung

§ 2     Aufgaben

§ 2     Aufgaben

B.      Sparkassengeschäfte

B.      Sparkassengeschäfte

I.        Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten,
Haftkapital

I.        Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten,
Haftkapital

§ 3     Spareinlagen

§ 3     Spareinlagen und sonstige Einlagen

§ 4     Sonstige Einlagen

§ 4     Girokontenführung

§ 5     Sparkassenschuldverschreibungen

  [s. § 6 Musa]

§ 6     Kreditaufnahmen

§ 5     Kreditaufnahmen

 

§ 6     Sparkassenschuldverschreibungen

§ 7     Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte

§ 7     Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte

II.       Anlagen

II.       Anlagen

§ 8     Zulässige Geschäfte

§ 8     Zulässige Geschäfte

§ 9     Grundsätze für das Kreditgeschäft

§ 9     Grundsätze für das Kreditgeschäft

§ 10   Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte

§ 10   Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte

§ 11   Personalkredit

§ 11   Personalkredit

§ 12   Körperschaftskredit

§ 12   Körperschaftskredit

§ 13   Auslandskredit

§ 13   Auslandskredit

§ 14   Anlage in Wertpapieren

§ 14   Anlage in Wertpapieren

§ 15   Geschäftsbesorgung; Wertpapier-Spezialfonds

§ 15   Geschäftsbesorgung, Wertpapier-Spezialfonds

§ 16   Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln

§ 16   Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln

§ 17   Anlage in Grundstücken

§ 17   Anlage in Grundstücken

§ 18   Anlage in Beteiligungen

§ 18   Anlage in Beteiligungen

III.      Dienstleistungsgeschäfte und sonstige Geschäfte

III.      Weitere Geschäfte

§ 19   Dienstleistungsgeschäfte und sonstige Geschäfte

  [s. § 20 Musa]

§ 20   Derivative Finanzprodukte

§ 19   Derivative Finanzprodukte

 

§ 20   Weitere Geschäfte

IV.      Vertrieb von Verbundprodukten

IV.      Verbundzusammenarbeit

§ 21   Vertrieb von Verbundprodukten

§ 21   Vertrieb von Verbundprodukten

V.      Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen

V.      Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen

§ 22   Einrechnung anderer Anlagen in die Kredithöchstgrenzen

§ 22   Einrechnung anderer Anlagen in die Kredithöchstgrenzen

§ 23   Fremdwährungsgeschäfte

§ 23   Fremdwährungsgeschäfte

§ 24   Ausnahmegenehmigungen

§ 24   Ausnahmegenehmigungen

C.      Übertragung oder Erwerb von Stammkapital

C.      Erwerb und Übertragung von Stammkapital

§ 25 a Erwerb von Stammkapital anderer Sparkassen

§ 25   Erwerb von Stammkapital anderer Sparkassen

§ 25 b Übertragung von Stammkapital

§ 26   Übertragung von Stammkapital

C.      Verfassung und Verwaltung

D.      Verfassung und Verwaltung

§ 25 c Organe

§ 27   Organe

 

§ 28 nicht belegt

 

§ 29 nicht belegt

 

§ 30 nicht belegt

 

§ 31 nicht belegt

 

§ 32   Verwaltungsrat

§ 26   Zusammensetzung des Verwaltungsrates

§ 33   Zusammensetzung des Verwaltungsrates

§ 27   Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 34   Zuständigkeit des Verwaltungsrates

§ 28   Sitzungen des Verwaltungsrates

§ 35   Sitzungen des Verwaltungsrates

§ 29   Kreditausschuss

§ 36   Kreditausschuss und Bilanzausschuss

§ 30   Sonstige Ausschüsse

§ 37   Sonstige Ausschüsse

§ 31   unbelegt

§ 38   nicht belegt

§ 32   unbelegt

§ 39   nicht belegt

§ 33   unbelegt

§ 40   nicht belegt

§ 34   Vorstand

§ 41   Vorstand

§ 35   Rechtsverhältnisse der Sparkassenbediensteten

§ 42   Personalverwaltung der Sparkasse

§ 36   Amtsverschwiegenheit

§ 43   Amtsverschwiegenheit

§ 37   Vertretung

§ 44   Vertretung

§ 38   Prüfungen

§ 45   Prüfungen

§ 39   Jahresabschluss

§ 46   Jahresabschluss

§ 40   Satzungsänderungen

§ 47   Satzungsänderungen

§ 41   Auflösung

§ 48   Auflösung

§ 42   Bekanntmachungen der Sparkasse

§ 49   Bekanntmachungen der Sparkasse

§ 43   Bekanntmachung der Satzung

§ 50   Bekanntmachung der Satzung

§ 44   Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005

§ 51   Haftung des Trägers/der Trägerin/Träger
ab dem 19. Juli 2005

§ 45   Inkrafttreten der Satzung

§ 52   Inkrafttreten der Satzung

A.      Allgemeine Bestimmungen

A.      Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Trägerschaft und Haftung

§ 1
Trägerschaft und Haftung

(1) Die Sparkasse der Stadt Offenbach am Main mit dem Sitz in Offenbach am Main hat den Namen
STÄDTISCHE SPARKASSE OFFENBACH A. M.
Sie führt ein Siegel mit dieser Bezeichnung und dem Wappenbaum der Stadt Offenbach a. M. Im Geschäftsverkehr ist auch die Kurzbezeichnung

SPARKASSE OFFENBACH

zulässig.

(1) Die Sparkasse der Stadt Offenbach am Main mit dem Sitz in Offenbach am Main hat den Namen Städtische Sparkasse Offenbach a. M..

Sie führt ein Siegel mit dieser Bezeichnung und dem Wappenbaum der Stadt Offenbach am Main. Im Geschäftsverkehr ist auch die Kurzbezeichnung

Sparkasse Offenbach

zulässig.

Ihr Geschäftsgebiet ist das Gebiet des Trägers.

 

Ihr Geschäftsgebiet ist das Gebiet des Trägers

(2) Die Sparkasse ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Sparkasse ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(3) Träger ist die Stadt Offenbach am Main.

 

Die Sparkasse kann Stammkapital durch Umwandlung von Rücklagen oder Einlagen von Errichtungsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes, von anderen Sparkassen mit Sitz in Hessen oder der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale – bilden.

(3) Träger ist die Stadt Offenbach am Main.


Die Sparkasse kann Stammkapital durch Umwandlung von Rücklagen oder Einlagen von Errichtungsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes von anderen Sparkassen mit Sitz in Hessen oder der Landesbank Hessen-Thüringen – Girozentrale ‑ bilden. Die Höhe des gebildeten Stammkapitals und die Trägeranteile sind bekanntzumachen.

 

 

Die Anstaltslast wird ersetzt durch die folgenden Bestimmungen.

Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(4) Die Anstaltslast wird durch die folgenden Bestimmungen ersetzt.

Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(4) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(5) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(5) Die Sparkasse kann Zweigstellen errichten.

(6) Die Sparkasse kann Zweigstellen errichten.

(6) Die Sparkasse ist Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen.

(7) Die Sparkasse ist Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen.

§ 2
Aufgaben

§ 2
Aufgaben

(1) Die Sparkasse hat die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendes Wirtschaftsunternehmen in ihrem Geschäftsgebiet geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben.

(1) Die Sparkasse hat die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendes Wirtschaftsunternehmen ihres Trägers in ihrem Geschäftsgebiet geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben.

(2) Die Sparkasse hat das Sparen und die übrigen Formen der Vermögensbildung zu fördern und dient der Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmer, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Die Sparkasse hat das Sparen und die übrigen Formen der Vermögensbildung zu fördern und dient der Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfes unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand nach Maßgabe dieser Satzung.

(3) Die Sparkasse arbeitet mit den Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.

(3) Die Sparkasse arbeitet mit den Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.

(4) Die Geschäfte werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

(4) Die Geschäfte werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

B.      Sparkassengeschäfte

B.      Sparkassengeschäfte

I.        Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten,
Haftkapital

I.        Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten,
Haftkapital

§ 3
Spareinlagen

§ 3
Spareinlagen und sonstige Einlagen

(1) Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen in Höhe von mindestens einem Euro an.

(1) Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen in Höhe von mindestens einem Euro an.


 

(2) Mit Ablauf von 30 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Ein‑ oder Rückzahlung auf dem Sparkonto bewirkt wurde, kann die Verzinsung der Spareinlage eingestellt werden. Nach Ablauf eines weiteren Zeitraumes von 5 Jahren, innerhalb dessen die Sparurkunde nicht vorgelegt wurde, verjährt der Anspruch aus dem Guthaben. Vor Ablauf der Verjährungsfrist ist durch dreimonatigen Aushang im Kassenraum darauf hinzuweisen, dass das Guthaben nach Eintritt der Verjährung der Sicherheitsrücklage zugeführt werden kann.

(2) Die Sparkasse kann sonstige Einlagen annehmen.

§ 4
Sonstige Einlagen

§ 4
Girokontenführung

(1) Die Sparkasse kann sonstige Einlagen annehmen.

[s. § 3 Abs. 3 Musa]

(2) Die Sparkasse führt für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn:

Die Sparkasse führt für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn:

1.  der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,

1.  die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,

2.  das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,

2.  das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,

3.  das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,

3.  das Konto kein Guthaben aufweist und die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,

 

 

4.  der Sparkasse aus anderen wichtigen  Gründen die Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht zumutbar ist.

4.  der Sparkasse aus anderen wichtigen Gründen die Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht zumutbar ist.

§ 5
Sparkassenschuldverschreibungen

[s. § 6 Musa]

Die Sparkasse kann Schuldverschreibungen als Namens-, Order- und Inhaberpapiere ausgeben. Schuldverschreibungen können in Zusammenarbeit mit der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt werden.

 

§ 6
Kreditaufnahmen

§ 5
Kreditaufnahmen

Die Sparkasse kann Kredite bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufnehmen. Die Kreditaufnahme soll in der Regel bei der Landesbank Hessen-Thüringen ‑ Girozentrale sowie deren Tochtergesellschaften (Landesbank) erfolgen.

Die Sparkasse kann Kredite bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufnehmen. Die Kreditaufnahme soll in der Regel bei der Landesbank Hessen-Thüringen – Girozentrale ‑ sowie deren Tochtergesellschaften (Landesbank) erfolgen.

[s. § 5 Musa]

§ 6
Sparkassenschuldverschreibungen

 

Die Sparkasse kann Schuldverschreibungen als Namens-, Order- und Inhaberpapiere ausgeben. Schuldverschreibungen können in Zusammenarbeit mit der Landesbank zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt werden.

§ 7
Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte

§ 7
Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte

(1) Die Sparkasse kann nach Maßgabe des Gesetzes für das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) nachrangige Verbindlichkeiten eingehen.

(1) Die Sparkasse kann nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen in der jeweiligen Fassung (Kreditwesengesetz) nachrangige Verbindlichkeiten eingehen.

(2) Der Sparkasse ist nach Maßgabe des Hessischen Sparkassengesetzes gestattet, Genussrechte auszugeben. Den Genussrechtsinhabern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse sowie keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.

(2) Der Sparkasse ist es nach Maßgabe des Hessischen Sparkassengesetzes gestattet, Genussrechte auszugeben. Den Genussrechtsinhabern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse sowie keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.

(3) Schuldverschreibungen mit Nachrangabrede und Genussscheine können in Zusammenarbeit mit der Landesbank zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt werden.

(3) Schuldverschreibungen mit Nachrangabrede und Genussscheine können in Zusammenarbeit mit der Landesbank zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt werden.

(4) Der Vorstand regelt nach Zulassung des/der Kontingente(s) durch den Verwaltungsrat das Nähere hinsichtlich der Ausgestaltung der nachrangigen Verbindlichkeiten und der Genussrechte (insbesondere Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlung).

(4) Unter Beachtung der Zuständigkeit des Verwaltungsrates nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 regelt der Vorstand das Nähere hinsichtlich der Ausgestaltung der nachrangigen Verbindlichkeiten und der Genussrechte (insbesondere deren Vertragslaufzeit, Verzinsung und Rückzahlung).

(5) Geschäfte nach Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 mit anderen Sparkassen sind nicht zulässig.

(5) Geschäfte nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sind mit anderen Sparkassen nicht zulässig.

II.       Anlagen

II.       Anlagen

§ 8
Zulässige Geschäfte

§ 8
Zulässige Geschäfte

(1) Die Mittel der Sparkasse dürfen angelegt werden:

(1) Die Mittel der Sparkasse dürfen angelegt werden:

1.  in Krediten,

1.  in Krediten,

2.  in Wertpapieren,

2.  in Wertpapieren,

3.  in Einlagen bei Kreditinstituten und Geldmarkttiteln,

3.  in Einlagen bei Kreditinstituten und Geldmarkttiteln,

4.  in Grundstücken,

4.  in Grundstücken,

5.  in Beteiligungen.

5.  in Beteiligungen.

(2) Bemessungsgrundlage der Anlagehöchstgrenzen und der für Anlagen bestimmten Gesamtbeträge ist das haftende Eigenkapital der Sparkasse nach § 10 Abs. 2 Kreditwesengesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518 ff.

(2) Bemessungsgrundlage der Anlagehöchstgrenzen und der für Anlagen bestimmten Gesamtbeträge ist das haftende Eigenkapital der Sparkasse nach § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes.

§ 9
Grundsätze für das Kreditgeschäft

§ 9
Grundsätze für das Kreditgeschäft

(1) Kredite im Sinne der Satzung sind Gelddarlehen aller Art, übernommene Darlehensforderungen, erworbene Entgeltforderungen und Verpflichtungen aus

(1) Kredite im Sinne der Satzung sind Gelddarlehen aller Art, übernommene Darlehensforderungen, erworbene Entgeltforderungen und Verpflichtungen aus

1.  Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,

1.  Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,

2.  Wechseln,

2.  Wechseln,

3.  Akkreditiven.

3.  Akkreditiven.

(2) Kredite sollen grundsätzlich nur an solche Personen gegeben werden, die im Geschäftsgebiet der Sparkasse ihren Wohnsitz, eine gewerbliche Niederlassung oder eine sonstige wirtschaftliche oder berufliche Anknüpfung haben. Beim Realkredit genügt in der Regel die Lage des beliehenen Grundstücks im Geschäftsgebiet der Sparkasse.

(2) Kredite sollen grundsätzlich nur an solche Personen gegeben werden, die im Geschäftsgebiet der Sparkasse ihren Wohnsitz, eine gewerbliche Niederlassung oder eine sonstige wirtschaftliche oder berufliche Anknüpfung haben. Beim Realkredit genügt in der Regel die Lage des beliehenen Grundstückes im Geschäftsgebiet der Sparkasse.


 

(3) Für die Kredithöchstgrenzen gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes über die Bildung von Kreditnehmereinheiten in der jeweiligen Fassung.

(3) Für die Kredithöchstgrenzen gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes über die Bildung von Kreditnehmereinheiten.

§ 10
Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte

§ 10
Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte

(1) Die Sparkasse gewährt Darlehen gegen Grundpfandrechte nach Maßgabe der von der obersten Aufsichtsbehörde erlassenen Beleihungsgrundsätze.

(1) Die Sparkasse gewährt Kredite gegen Grundpfandrechte nach Maßgabe der nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes erlassenen Beleihungsgrundsätze für das Real- und Personalkreditgeschäft.

(2) Die Sparkasse gewährt Darlehen auch gegen Hypotheken auf Schiffe, Schiffsbauwerke oder Schwimmdocks nach Maßgabe der von der obersten Aufsichtsbehörde erlassenen Beleihungsgrundsätze.

(2) Die Sparkasse kann Darlehen auch gegen Hypotheken auf Schiffe, Schiffsbauwerke oder Schwimmdocks nach Maßgabe der Beleihungsgrundsätze gewähren.

§ 11
Personalkredit

§ 11
Personalkredit

(1) Die Sparkasse gewährt Kredite gegen sonstige bankübliche Sicherheiten. Sicherheiten sind intern zu dem Wert als Deckung anzusetzen, der nach bankwirtschaftlichen Grundsätzen als nachhaltig erzielbar anzusehen ist.

(1) Die Sparkasse gewährt Kredite gegen sonstige bankübliche Sicherheiten. Sicherheiten sind intern zu dem Wert als Deckung anzusetzen, der nach bankwirtschaftlichen Grundsätzen als nachhaltig erzielbar anzusehen ist.

(2) Die Sparkasse kann Kredite ohne Sicherheiten gewähren.

(2) Die Sparkasse kann Kredite ohne Sicherheiten gewähren.

(3) Einem Kreditnehmer darf an Personalkredit nicht mehr als 25 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Für die Anrechnung von sonstigen Verpflichtungen des Kreditnehmers auf die Personalkredithöchstgrenze gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes.

(3) Einem Kreditnehmer darf an Personalkrediten nicht mehr als fünfundzwanzig vom Hundert der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Für die Anrechnung von sonstigen Verpflichtungen des Kreditnehmers auf die Personalkredithöchstgrenze gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes.

§ 12
Körperschaftskredit

§ 12
Körperschaftskredit

(1) Die Sparkasse gewährt Kredite an kommunale Gebietskörperschaften, den Bund und die Länder sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Die Sparkasse gewährt Kredite an kommunale Gebietskörperschaften, den Bund und die Länder sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Sparkasse kann Kredite auch an andere Kreditnehmer gewähren, soweit eine in Abs. 1 genannte Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut die Mithaftung übernimmt.

(2) Die Sparkasse kann Kredite auch an andere Kreditnehmer gewähren, soweit eine in Abs. 1 genannte Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut die Mithaftung übernimmt.

§ 13
Auslandskredit

§ 13
Auslandskredit

(1) Kredite an Gebietsfremde mit Wohnsitz, Sitz oder gewerblicher Niederlassung innerhalb eines Mitgliedstaates der OECD können gewährt werden

(1) Kredite an Gebietsfremde mit Wohnsitz, Sitz oder gewerblicher Niederlassung innerhalb eines Mitgliedstaates der OECD können gewährt werden:

1.  bei engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Sparkasse zu einem Kunden oder

1.  bei engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Sparkasse zu einem Kunden oder

2.  im Verbund mit der Landesbank oder

2.  im Verbund mit der Landesbank oder

3.  als inländischer Realkredit.

3.  als inländischer Realkredit.

Kredite nach Satz 1 Nr. 1 und 2 an einen Kreditnehmer dürfen 7,5 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

Kredite nach Satz 1 dürfen die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzelkreditobergrenzen nicht überschreiten.

(2) Sonstige Auslandskredite an einen Kreditnehmer können bis zu 3 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

(2) Sonstige Auslandskredite können im Rahmen der durch die Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzel- und Gesamtkreditobergrenzen gewährt werden.

§ 14
Anlage in Wertpapieren

§ 14
Anlage in Wertpapieren

Die Sparkasse kann für eigene Rechnung erwerben:

Die Sparkasse kann für eigene Rechnung Wertpapiere nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand erwerben.

1.  Schuldverschreibungen inländischer Emittenten, die an einer Börse zum Handel zugelassen sind und die nach § 10 Kreditwesengesetz (Grundsatz I) höchstens mit 20 v.H. risikogewichtet werden;

 

2.  Schuldverschreibungen sonstiger inländischer Emittenten bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 100 v.H. der Bemessungsgrundlage;

 

3.  Schuldverschreibungen sonstiger Emittenten, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der OECD haben, an einer Börse in diesem Raum zum Handel zugelassen sind und die nach § 10 Kreditwesengesetz (Grundsatz I) höchstens mit 20 v.H. risikogewichtet werden, bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 100 v.H. der Bemessungsgrundlage;

 

4.  Schuldverschreibungen sonstiger Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der OECD bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 50 v.H. der Bemessungsgrundlage;

 

5.  Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften, die nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften oder dem Auslandsinvestmentgesetz zugelassen sind, bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 50 v.H. der Bemessungsgrundlage; die Anteilscheine sind nach den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes anzurechnen;

 

6.  Aktien und Genussrechte von Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der OECD bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 30 v.H. der Bemessungsgrundlage; die Anlage in Aktien einer Gesellschaft darf 5 v.H. des Nominalkapitals der Gesellschaft und 3 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten;

 

7.  sonstige Wertpapiere bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 10 v.H. der Bemessungsgrundlage;

 

8.  Anteilscheine an geschlossenen Immobilienfonds mit inländischen Objekten in haftungsbeschränkter Form bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 5 v.H. der Bemessungsgrundlage.

 

§ 15
Geschäftsbesorgung; Wertpapier-Spezialfonds

§ 15
Geschäftsbesorgung, Wertpapier-Spezialfonds

(1) Die Sparkasse kann Teile ihres Wertpapierbestandes durch Geschäftsbesorgungsvertrag zur Betreuung auf die Landesbank übertragen. Der Vertrag muss die grundsätzliche Anwendung der für die Sparkasse geltenden Anlagevorschriften vorsehen.

(1) Die Sparkasse kann Teile ihres Wertpapierbestandes durch Geschäftsbesorgungsvertrag zur Betreuung auf die Landesbank übertragen. Der Vertrag muss die grundsätzliche Anwendung der für die Sparkasse geltenden Anlagevorschriften vorsehen.

(2) Die Sparkasse kann in Zusammenarbeit mit der Landesbank oder der Deutschen Kapitalanlagegesellschaft mbH Anlagen in Wertpapier-Spezialfonds vornehmen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Sparkasse kann in Zusammenarbeit mit Unternehmen der Sparkassenorganisation Anlagen in Wertpapier-Spezialfonds vornehmen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Anlagen nach Abs. 1 und 2 können insgesamt bis zu 30 v.H. der Bemessungsgrundlage in Werten und derivativen Finanzprodukten, die das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften zulässt, vorgenommen werden; der Erwerb von Wertpapieren nach § 14 Nr. 1 ist nicht anzurechnen.

 

(4) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 und 2 darf 40 v.H. des Wertpapierbestandes nicht übersteigen.

(3) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 und 2 darf den in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festzulegenden Prozentsatz von höchstens fünfzig vom Hundert des Wertpapierbestandes nicht überschreiten.

§ 16
Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln

§ 16
Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln

(1) Die Sparkasse kann Einlagen bei Kreditinstituten in einem Mitgliedsstaat der OECD unterhalten. Die Anlage soll grundsätzlich bei der Landesbank, im Übrigen vorzugsweise bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und öffentlichen Sparkassen erfolgen.

(1) Die Sparkasse kann Einlagen bei Kreditinstituten in einem Mitgliedsstaat der OECD unterhalten. Die Anlage soll grundsätzlich bei der Landesbank, im Übrigen vorzugsweise bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und öffentlichen Sparkassen erfolgen.

(2) Die Sparkasse kann Bausparverträge mit der Landesbank (Landesbausparkasse) abschließen.

(2) Die Sparkasse kann Bausparverträge mit der Landesbausparkasse der Landesbank abschließen.

(3) Die Anlage in Geldmarkttiteln (insbesondere Schatzwechsel, Schatzanweisungen, Geldmarktwechsel) ist zulässig.

(3) Die Anlage in Geldmarkttiteln, insbesondere Schatzwechsel, Schatzanweisungen, Geldmarktwechsel, ist zulässig.

§ 17
Anlage in Grundstücken

§ 17
Anlage in Grundstücken

Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnungseigentum oder Teileigentum anlegen, die

Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken anlegen, die

1.  ganz oder teilweise dem eigenen Geschäftsbetrieb oder

1.  ganz oder teilweise dem eigenen Geschäftsbetrieb oder

2.  ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder

2.  ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder

3.  zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden.

3.  zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden.

§ 18
Anlage in Beteiligungen

§ 18
Anlage in Beteiligungen

(1) Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts sind zulässig, wenn das Unternehmen, an dem sich die Sparkasse beteiligt, der technischen Abwicklung von Geschäften der Sparkasse dient oder Grundstücke oder dem Geschäftsbetrieb der Sparkasse dienende Sachanlagen hält, und die Beteiligung  3 v.H. der Bemessungsgrundlage im Einzelfall nicht übersteigt. Beteiligungen sind nur zulässig, wenn rechtlich sichergestellt ist, dass die für die Sparkasse geltenden sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätze in gleicher Weise eingehalten werden. Der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen ist, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, ein umfassendes Prüfungsrecht einschließlich der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einzuräumen.

(1) Die Sparkasse kann sich nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation beteiligen und im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Beteiligungen eingehen:

1.  Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechtes sind zulässig, wenn das Unternehmen, an dem sich die Sparkasse beteiligt, der technischen Abwicklung von Geschäften der Sparkasse dient oder Grundstücke oder dem Geschäftsbetrieb der Sparkasse dienende Sachanlagen hält, wobei sicherzustellen ist, dass die für die Sparkasse geltenden sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätze in gleicher Weise eingehalten werden. Der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen ist, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, ein umfassendes Prüfungsrecht einschließlich der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einzuräumen;

2.  Beteiligungen in die Haftung und das Risiko beschränkender Form an Unternehmen oder Einrichtungen, die Aufgaben des Trägers/ der Trägerin/Träger erfüllen, wenn sie die Wirtschaft fördernden Zwecken dienen;

 

3.  Beteiligungen in die Haftung und das Risiko beschränkender Form an anderen Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechtes mit Sitz oder Niederlassung im Geschäftsgebiet der Sparkasse nach Maßgabe kaufmännischer Grundsätze, wenn sich das Unternehmen nicht auf den gleichen geschäftlichen Gebieten betätigt wie ein Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen.

(2) Beteiligungen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen und an Wohnungsbauunternehmen sind zulässig. Die Beteiligung an Wohnungsbauunternehmen darf im Einzelfall den Betrag von 60000 Euro einschließlich etwaiger Haftsummenanteile nicht übersteigen.

[s. § 18 Abs. 1 Satz 1 Musa]


[s. § 18 Abs. 1 Satz Nr. 3 Musa]

(3) Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen, die Aufgaben des Trägers erfüllen, sind in haftungsbeschränkender Form zulässig, wenn das Unternehmen oder die Einrichtung wirtschaftsfördernden Zwecken dient und die Beteiligung an dem Unternehmen oder der Einrichtung mit den Aufgaben der Sparkasse nach § 2 dieser Satzung vereinbar ist. Die Beteiligung einschließlich Nachschuss- oder Kostenübernahmeverpflichtungen darf im Einzelfall 1 v. T. der Bemessungsgrundlage und 26 v.H. des Nominalkapitals des Unternehmens oder der Einrichtung nicht übersteigen. Der Wert aller Beteiligungen darf 0,5 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

[s. § 18 Abs. 1 Satz Nr. 2 Musa]

(4) Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts mit Sitz oder Niederlassung im Geschäftsgebiet der Sparkasse sind nach Maßgabe kaufmännischer Grundsätze und in haftungsbeschränkender Form zulässig, wenn sie einschließlich Nachschuss- und Kostenübernahmeverpflichtungen im Einzelfall 1 v. H. der Bemessungsgrundlage und 26 v. H. des Nominalkapitals des Unternehmens oder der Einrichtung nicht übersteigen. Beteiligungen nach Satz 1 sind nicht gestattet, wenn sich das Unternehmen auf den gleichen geschäftlichen Gebieten betätigt, wie ein Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen- Thüringen.

[s. § 18 Abs. 1 Satz Nr. 3 Musa]

(5) Beteiligungen im Sinne der Absätze 1 - 4 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen.

(2) Beteiligungen nach Abs. 1 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen.


 

(6) Kredite und Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen nach Abs. 3 und  4 dürfen im Einzelfall zusammen 7,5 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(3) Kredite und Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 dürfen die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzel- und Gesamtgrenzen nicht überschreiten. Die Zuständigkeit des Verwaltungsrates nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 bleibt davon unberührt.

III.      Dienstleistungsgeschäfte und sonstige
Geschäfte

III.      Weitere Geschäfte

§ 19
Dienstleistungsgeschäfte und sonstige Geschäfte

[s. § 20 Musa]

Die Sparkasse kann alle banküblichen, von der obersten Aufsichtsbehörde durch gesonderten, nicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichenden Erlass zugelassenen Dienstleistungs- und sonstigen Geschäfte betreiben.

 

§ 20
Derivative Finanzprodukte

§ 19
Derivative Finanzprodukte

(1) Die Sparkasse kann zur Absicherung von Zins‑, Kurs- und Wechselkursänderungen und sonstiger Preisrisiken sowie zur Rentabilitätssteuerung und für Rechnung von Kunden die von der obersten Aufsichtsbehörde durch gesonderten, nicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichenden Erlass zugelassenen Geschäfte in derivativen Finanzprodukten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln und Usancen betreiben.

Die Sparkasse kann zur Absicherung von Zins-, Kurs-, Wechselkurs- und sonstigen Risiken und für Rechnung von Kunden sowie zur Rentabilitätssteuerung nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand Geschäfte in derivativen Finanzprodukten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln und Usancen betreiben. Art und Umfang von Geschäften zur Rentabilitätssteuerung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Charakter der Sparkasse und insbesondere ihren Steuerungsmöglichkeiten stehen.

(2) Die Aufnahme von Geschäften in derivativen Finanzprodukten ist nur zulässig, wenn in der Sparkasse die banküblichen organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

[s. § 19 Musa]

§ 20
Weitere Geschäfte


 

 

Die Sparkasse kann weitere Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes sowie sonstige bankübliche oder banknahe Geschäfte mit der Maßgabe betreiben, dass die Neuaufnahme von Geschäftsfeldern der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Stellungnahme des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen bedarf. Nebengeschäfte der Sparkasse sind von dem Zustimmungsvorbehalt nach Satz 1 ausgenommen. Das Nähere regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

IV.      Vertrieb von Verbundprodukten

IV.      Verbundzusammenarbeit

§ 21
Vertrieb von Verbundprodukten

§ 21
Vertrieb von Verbundprodukten

Die Sparkasse bedient sich im Kunden- und Eigengeschäft grundsätzlich der Produkte und Dienstleistungen der Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen und weiterer Einrichtungen der Sparkassenorganisation, die im Verbund mit der S‑Finanzgruppe Hessen-Thüringen Aufgaben arbeitsteilig erfüllen.

Die Sparkasse bedient sich im Kunden- und Eigengeschäft grundsätzlich der Produkte und Dienstleistungen der Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen und weiterer Einrichtungen der Sparkassenorganisation, die im Verbund mit der S‑Finanzgruppe Hessen-Thüringen Aufgaben arbeitsteilig erfüllen.

V.      Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen

V.      Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen

§ 22
Einrechnung anderer Anlagen in die
Kredithöchstgrenzen

§ 22
Einrechnung anderer Anlagen in die
Kredithöchstgrenzen

Die Anlage in Wertpapieren, Geldmarktpapieren, Beteiligungen und die Risiken aus Geschäften in derivativen Finanzprodukten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes in die Kredithöchstgrenzen einzurechnen.

Die Anlagen in Wertpapieren, Geldmarktpapieren, Beteiligungen und die Risiken aus Geschäften in derivativen Finanzprodukten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes in die Kredithöchstgrenzen einzurechnen.


 

§ 23
Fremdwährungsgeschäfte

§ 23
Fremdwährungsgeschäfte

Die Sparkasse kann die in der Satzung geregelten Geschäfte in ausländischer Währung und Europäischer Währungseinheit abschließen. Eigengeschäfte sind nur in Währungen der Mitgliedsstaaten der OECD oder in Europäischer Währungseinheit zugelassen. Die sich aus den Geschäften nach Satz 1 und 2 ergebenden Währungsrisiken sind grundsätzlich abzusichern. Unbeschadet des Satzes 3 darf das Volumen der offenen Währungspositionen 10 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Die Sparkasse kann die in der Satzung geregelten Geschäfte in ausländischer Währung abschließen. Eigengeschäfte sind nur in Währungen der Mitgliedsstaaten der OECD zugelassen. Die sich aus den Geschäften nach Satz 1 und 2 ergebenden Währungsrisiken sind grundsätzlich abzusichern. Unbeschadet des Satzes 3 dürfen die Volumina offener Währungspositionen die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten.

§ 24
Ausnahmegenehmigungen

§ 24
Ausnahmegenehmigungen

Die Vornahme von Geschäften, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässig sind, bedarf der allgemein von der obersten Aufsichtsbehörde oder im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde erteilten Genehmigung. Die Genehmigung muss vor Ausführung des Geschäftes vorliegen. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes wird durch das Fehlen der Genehmigung nicht berührt.

Die Vornahme von Geschäften, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässig sind, bedarf der allgemein oder im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde erteilten Genehmigung. Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Stellungnahme des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages und der Stellungnahme des Verbandes die Genehmigung ablehnt oder dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag entgegenstehen. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes wird durch das Fehlen der Genehmigung nicht berührt.

C.      Erwerb oder [Übertragung von Stammkapital

C.      Erwerb und Übertragung von Stammkapital

§ 25 a
Erwerb von Stammkapital anderer Sparkassen

§ 25
Erwerb von Stammkapital anderer Sparkassen

Die Sparkasse kann nach Maßgabe des § 20a des Hessischen Sparkassengesetzes Trägerin von Sparkassen sein. Die Sparkasse ist berechtigt, zur Beteiligung am Stammkapital anderer Sparkassen mit Errichtungsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes, anderen Sparkassen mit Sitz in Hessen und der Landesbank Hessen-Thüringen – Girozentrale ‑ öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.

Die Sparkasse kann nach Maßgabe des § 20a des Hessischen Sparkassengesetzes Trägerin von Sparkassen sein. Die Sparkasse ist berechtigt, zur Beteiligung am Stammkapital anderer Sparkassen mit Errichtungsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes, anderen Sparkassen mit Sitz in Hessen und der Landesbank Hessen-Thüringen – Girozentrale ‑ öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Die Verträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Sparkasse.

§ 25 b
Übertragung von Stammkapital

§ 26
Übertragung von Stammkapital

Anteile am Stammkapital der Sparkasse können nach § 20a Abs. 1 bis 3 des Hessischen Sparkassengesetzes vollständig oder teilweise übertragen werden.

Anteile am Stammkapital der Sparkasse können nach § 20a Abs. 1 bis 3 des Hessischen Sparkassengesetzes vollständig oder teilweise übertragen werden. Die Übertragung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.

D.      Verfassung und Verwaltung

D.      Verfassung und Verwaltung

§ 25 c
Organe

§ 27
Organe

Organe der Sparkasse sind:

1.  der Verwaltungsrat,

2.  der Vorstand.

(1) Organe der Sparkasse sind:

1.  der Verwaltungsrat,

2.  der Vorstand.

 

(2) Die gleichzeitige Zugehörigkeit der Mitglieder des Organs nach Abs. 1 Nr. 1 zum Vorstand der Sparkasse ist nicht zulässig.

 

§ 28
nicht belegt

 

§ 29
nicht belegt

 

§ 30
nicht belegt

 

§ 31
nicht belegt


 

 

§ 32
Verwaltungsrat

[s. § 27 Abs. 1 Musa]

(1) Der Verwaltungsrat ist das Aufsichtsorgan der Sparkasse; er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes, bestimmt insbesondere die Richtlinien der Geschäftspolitik und erlässt die in § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und 3 sowie § 45 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Geschäftsanweisungen.

[s. § 26 Abs. 6 Musa]

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen.

[s. § 26 Abs. 5 Musa]

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Gewinnbeteiligungen sind unzulässig.

[s. § 26 Abs. 6 Musa]

(4) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt.

§ 26
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

§ 33
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, und zwar

1.       dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem,

1.  der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister als Vorsitzende oder Vorsitzenden,

2.       neun weiteren sachkundigen Mitgliedern,

2.  neun weiteren sachkundigen Mitgliedern,

3.       fünf Bediensteten der Sparkasse.

3.  fünf Bediensteten der Sparkasse.

Von den weiteren Mitgliedern (Nr. 2) sind aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung des Trägers wählbaren Personen für die Dauer einer Wahlperiode zu wählen:

(2) Von den weiteren Mitgliedern (Abs. 1 Nr. 2) sind aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung des Trägers wählbaren Personen für die Dauer einer Wahlperiode zu wählen:

a)  fünf von der Stadtverordnetenversammlung des Trägers,

a)  fünf von der Stadtverordnetenversammlung des Trägers

b)  vier von dem Magistrat des Trägers auf Vorschlag seines Vorsitzenden.

b)  vier von dem Magistrat des Trägers auf Vorschlag seines Vorsitzenden.


 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt.

(2) Der Oberbürgermeister  führt den Vorsitz im Verwaltungsrat persönlich.

(4) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Verwaltungsrat persönlich.

 

 

(3) Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung von einem Mitglied des Magistrats oder des Verwaltungsrates, das er für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft bestimmt, vertreten.

(5) Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung von einem Mitglied des Magistrats oder des Verwaltungsrates, das sie oder er für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft bestimmt, vertreten.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 müssen dem Vertretungsorgan, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören und bereit sein, die Sparkasse zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. Dem Verwaltungsrat dürfen als gewählte Mitglieder nicht angehören:

(6) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 müssen dem Vertretungsorgan, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören und bereit sein, die Sparkasse zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. Dem Verwaltungsrat dürfen als gewählte Mitglieder nicht angehören:

1.  Bedienstete des Trägers - ausgenommen Wahlbeamte -, der Finanzverwaltung sowie kreditwirtschaftlicher Verbände;

1.  Bedienstete des Trägers / der Trägerin/Träger
– ausgenommen Wahlbeamte ‑, der Finanzverwaltung sowie kreditwirtschaftlicher Verbände,

2.  Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiter, Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend;

2.  Personen, die Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend,

3.  hauptamtliche Bedienstete der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach Absatz 1 Nr. 3 angehören;

3.  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach Abs. 1 Nr. 3 angehören,


 

4.  Personen,

4.  Personen,

a)  die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, verurteilt sind;

a)  die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt worden sind oder

b)  gegen die wegen eines der in Buchst. a) bezeichneten Vergehen nach § 153 a der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage vorläufig abgesehen worden ist;

 

c)  gegen die wegen einer der in Buchst. a) bezeichneten Straftaten die öffentliche Klage erhoben worden ist oder

 

d)  die als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung in den letzten 10 Jahren verwickelt waren oder sind;

b)  die in den letzten zehn Jahren als Schuldnerin oder Schuldner an einem Insolvenzverfahren oder einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung beteiligt waren oder noch sind, und

5.  Personen, die untereinander, mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet oder durch Adoption verbunden sind.

5.  Personen, die untereinander, mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

Tritt ein Hinderungsgrund nach Nr. 1 bis 4 ein oder entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5 b Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Sparkassengesetzes, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Hinderungsgrund nach Nr. 5 ein, so endet

(7) Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ein oder entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5b Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Sparkassengesetzes, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 ein, so endet,

a)  wenn einer der Beteiligten der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten;

1.  wenn eine oder einer der Beteiligten die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten,

b)  in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.

2.  in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft der oder des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.

(5) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten nach Richtlinien der obersten Aufsichtsbehörde eine angemessene Aufwandsentschädigung.

[s. § 32 Abs. 3 Musa]

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates versehen ihr Amt ehrenamtlich. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht.

[s. § 32 Abs. 2 Musa]


 

 

(8) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung des Trägers/ der Trägerin/Träger durch die Aufsichtsbehörde vorzeitig aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(9) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlzeit rückt für die von der Vertretungskörperschaft nach § 5b Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Sparkassengesetzes gewählten Mitglieder die nächste noch nicht berücksichtigte Bewerberin oder der nächste noch nicht berücksichtigte Bewerber des gleichen Wahlvorschlages nach. Ist das ausscheidende Mitglied in einem Verfahren nach Höchststimmenzahl gewählt worden, so rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Im Falle des Ausscheidens eines anderen Mitgliedes oder wenn ansonsten ein Sitz frei bleiben würde, wird unverzüglich ein Ersatzmitglied gewählt.

(7) Die Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit die Amtsgeschäfte weiter, bis ihre Nachfolger das Amt antreten.

(10) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter.

§ 27
Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 34
Zuständigkeit des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes, bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und erlässt die in § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 3 und § 38 Abs. 1 vorgesehenen Geschäftsanweisungen und die Geschäftsanweisung für Sparkassenbedienstete, soweit sie nicht dem Vorstand angehören.

[s. § 33 Abs. 1 Musa]

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über:

(1) Der Verwaltungsrat beschließt in den gesetzlich und durch diese Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über:

 

1.   den Erlass einer Geschäftsordnung für sich und seine Ausschüsse,

 

2.   den Erlass einer Geschäftsanweisung für den Vorstand,

1.  die Errichtung und Schließung von Zweigstellen;

3.   die Errichtung und Schließung von Zweigstellen,


 

2.  die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertretern, die Berufung des Vorstandsvorsitzenden und die Regelung ihrer Dienstverträge;

4.   die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, die Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden und die Regelung ihrer Dienstverträge,

3. die Bildung oder Änderung von Stammkapital durch Einlagen oder die Umwandlung von Rücklagen sowie die Höchstbeträge der Ausgabe von nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit diese als haftendes Eigenkapital anerkannt werden sollen, sowie die Höchstbeträge der Ausgabe von Genussrechten und stillen Einlagen;

5.   die Bildung oder Änderung von Stammkapital durch Einlagen oder die Umwandlung von Rücklagen sowie die Höchstbeträge der Ausgabe von nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit diese als haftendes Eigenkapital anerkannt werden sollen, und die Höchstbeträge der Ausgabe von Genussrechten und stillen Einlagen,

4.  die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichtes, die Verteilung des Überschusses und die Entlastung des Vorstandes.

6.   die Feststellung des Jahresabschlusses/und des Konzernabschlusses sowie die Billigung des Lageberichts/der Lageberichte und die Entlastung des Vorstandes,

5.  die Höhe der Gewinnabführung.

7.   die Höhe der Gewinnabführung,

 

8.   die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,

 

9.   die Beteiligung am Stammkapital einer anderen Sparkasse (§ 25),

 

10. die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen Anhörung zu dem Beschluss des Trägers/ der Trägerin/Träger über die Vereinigung der Sparkasse,

 

11. den Antrag oder die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen Anhörung zu dem Beschluss des Trägers/ der Trägerin/Träger über die Auflösung der Sparkasse und

 

12. die Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Sparkassengesetzes.

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen:

(2) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen:

1.  die Errichtung und der Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden, wenn die Gesamtinvestitionen im Einzelfall 7,5 v. H. der Bemessungsgrundlage überschreiten,

1.  die Errichtung und der Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden, wenn die Gesamtinvestitionen im Einzelfall die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Grenzen überschreiten,

2.  der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, wenn der Wert des Geschäfts 2,5 v. H. der Bemessungsgrundlage übersteigt, ausgenommen der Grundstückserwerb zur Vermeidung von Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke,

2.  der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand; ausgenommen der Grundstückserwerb zur Vermeidung von Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke,

3.  das Eingehen von Beteiligungen, ausgenommen solche nach § 18 Abs. 2,

3.  die Übernahme und die Änderung von Beteiligungen, ausgenommen solche an Einrichtungen der Sparkassenorganisation nach § 18 Abs. 1 Satz 1. Die Zustimmung kann im begrenzten Umfang allgemein erklärt werden;

4.  die Personalkosten- und die Baukostenplanung für das auf das laufende Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr.

4.  die Personalkosten- und die Baukostenplanung für das auf das laufende Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr.

 

 

 

(3) Der Verwaltungsrat, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich und außergerichtlich. Satz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrates in einem Abberufungsverfahren nach § 33 Abs. 8.

§ 28
Sitzungen des Verwaltungsrates

§ 35
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahre unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragt. Ausnahmsweise kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die oder der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragt. Ausnahmsweise kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.


 

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Geheime Abstimmung ist unzulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Geheime Abstimmung ist unzulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(5)  Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht beratend oder entscheidend an einer Angelegenheit mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Angehörigen (Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad) oder - mit Ausnahme des eigenen Trägers - einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder in der sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden sind.

(5) Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht beratend oder entscheidend an einer Angelegenheit mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Angehörigen (Ehegatten, durch Adoption oder Lebenspartnerschaft verbunden, Verwandten bis zum dritten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad) oder - mit Ausnahme der eigenen Trägerschaft - einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder in der sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden sind.

Ebenso dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn das Unternehmen, dessen Gesellschafter sie sind oder dessen Aufsichtsorgan oder gleichartigem Organ sie angehören, oder das Unternehmen oder die Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt sind, durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann; dies gilt nicht, wenn es sich um Angelegenheiten des eigenen Trägers handelt.

(6) Ebenso dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn das Unternehmen, dessen Gesellschafterin oder Gesellschafter sie sind oder dessen Aufsichtsorgan oder gleichartigem Organ sie angehören, oder das Unternehmen oder die Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt sind, durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann; dies gilt nicht, wenn es sich um Angelegenheiten der eigenen Trägerschaft handelt.

Ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil liegt nicht schon dann vor, wenn Mitglieder des Verwaltungsrates einem Gewerbe, einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch den Beratungsgegenstand berührt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluss des Betroffenen, der während der Beratung und Beschlussfassung das Sitzungszimmer zu verlassen hat.

(7) Ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil liegt nicht schon dann vor, wenn Mitglieder des Verwaltungsrates einem Gewerbe, einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch den Beratungsgegenstand berührt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluss des Betroffenen, der während der Beratung und Beschlussfassung das Sitzungszimmer zu verlassen hat.

Für die Mitglieder des Vorstandes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

(8) Für die Mitglieder des Vorstandes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.


 

(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung kann der Verwaltungsrat Klage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. Zu seiner Vertretung in diesem Verfahren kann er einen besonderen Vertreter bestimmen.

(9) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung kann der Verwaltungsrat Klage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. Zu seiner Vertretung in diesem Verfahren kann der Verwaltungsrat eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestimmen.

(7) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Verwaltungsratsmitglied zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Inhalt der Beratungen enthalten. Aus ihr müssen die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Auszüge aus der Niederschrift sind zu den Vorgängen zu nehmen.

(10) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Inhalt der Beratungen enthalten. Aus ihr müssen die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Auszüge aus der Niederschrift sind zu den Vorgängen zu nehmen.

§ 29
Kreditausschuss

§ 36
Kreditausschuss und Bilanzausschuss

(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzendem und zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitgliedern. Für die vom Verwaltungsrat bestellten zwei Verwaltungsratsmitglieder sind Stellvertreter zu bestellen, die ebenfalls dem Verwaltungsrat angehören.

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Der Kreditausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitgliedern. Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates. In begründeten Fällen kann die Zahl der Kreditausschussmitglieder um bis zu zwei Personen erhöht werden. Für die Mitglieder sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, die ebenfalls dem Verwaltungsrat angehören.

(2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Kreditausschuss.

(2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung des Verwaltungsrates für den Kreditausschuss. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 des Kreditwesengesetzes übertragen.

Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrates und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Kann in besonderen Eilfällen die Zustimmung des Kreditausschusses nicht abgewartet werden, weil aus einer Verzögerung Schaden für die Sparkasse zu befürchten ist, kann der Vorstand Kredite ohne die vorherige Beteiligung des Kreditausschusses gewähren; dieser ist in seiner nächsten Sitzung hierüber zu unterrichten.

(3) Er ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Kann in besonderen Eilfällen die Zustimmung des Kreditausschusses nicht abgewartet werden, weil aus einer Verzögerung Schaden für die Sparkasse zu befürchten ist, kann der Vorstand Kredite ohne die vorherige Beteiligung des Kreditausschusses gewähren; dieser ist in seiner nächsten Sitzung hierüber zu unterrichten.

(3) Der Kreditausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Erhebt der Vorsitzende Widerspruch, so ist die Zustimmung versagt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 und 7 entsprechend.

(4) Der Kreditausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Erhebt die oder der Vorsitzende Widerspruch, so ist die Zustimmung versagt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 bis 7 entsprechend.

 

(5) Im Fall einer Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse können örtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen Sparkasse gebildet werden. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe der Satzung kann für örtliche Kreditausschüsse eine besondere Vorsitzende oder ein besonderer Vorsitzender bestimmt werden.

[vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 Musa

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses/und des Konzernabschlusses, die Billigung des Lageberichts/der Lageberichte, die Gewinnabführung und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Die oder der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat über die wesentlichen Beratungsergebnisse und die Beschlüsse des Ausschusses.

(4) Für die Haftung der Mitglieder des Kreditausschusses gilt § 26 Abs. 6 entsprechend.

(7) Für die Haftung der Mitglieder des Kreditausschusses und des Bilanzausschusses gilt § 32 Abs. 4 entsprechend.

§ 30
Sonstige Ausschüsse

§ 37
Sonstige Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung der Beschlussfassung auf weitere Ausschüsse übertragen, die aus seiner Mitte gebildet werden. Bei Sparkassen, deren Bilanzsumme im abgelaufenen Geschäftsjahr 1,5 Mrd. Euro überschritten hat, ist zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 ein Bilanzausschuss zu bilden.

(1) Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung der Beschlussfassung auf weitere Ausschüsse übertragen, die aus seiner Mitte gebildet werden.

(2) Die Regelung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 kann einem aus bis zu fünf Mitgliedern bestehenden Personalausschuss zur abschließenden Beschlussfassung übertragen werden.

(2) Die Regelung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 kann einem aus bis zu fünf Mitgliedern bestehenden Personalausschuss zur abschließenden Beschlussfassung übertragen werden.


 

(3) Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Den Vorsitz in nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gebildeten Ausschüssen führt der Verwaltungsratsvorsitzende. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der Ausschüsse.

(3) Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Den Vorsitz in dem nach Abs. 2 gebildeten Ausschuss führt die oder der Verwaltungsratsvorsitzende. Die oder der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse des Ausschusses.

(4) § 28 gilt für die Sitzungen der Ausschüsse entsprechend.

(4) § 35 gilt für die Sitzungen der Ausschüsse entsprechend.

§ 31
unbelegt

§ 38
nicht belegt

§ 32
unbelegt

§ 39
nicht belegt

§ 33
unbelegt

§ 40
nicht belegt

§ 34
Vorstand

§ 41
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Es können Stellvertreter bestellt werden; ihre Aufgaben und Befugnisse regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Es können Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden; ihre Aufgaben und Befugnisse regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

(2) Der Vorstand ist eine öffentliche Behörde.

(2) Der Vorstand ist eine öffentliche Behörde.


 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung, der aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung. Zu den vom Vorstand zu führenden Geschäften gehören unbeschadet einer erforderlichen Zustimmung des Kreditausschusses die Entscheidung über Kredite sowie die Anlegung der Mittel. Der Verwaltungsrat gestattet in der Geschäftsanweisung für den Vorstand, dass dieser seine Befugnisse zur Geschäftsführung, insbesondere das Recht zur Bewilligung von Krediten, in begrenztem Umfange auf einzelne seiner Mitglieder oder auf weitere Bedienstete überträgt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Satzung, der Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Sparkassengesetzes, der aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung. Die Geschäftsanweisung für den Vorstand orientiert sich an der Muster-Geschäftsanweisung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen; sie bestimmt, bei welchen Geschäften, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, eine Stellungnahme des Verbandes dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. Zu den vom Vorstand zu führenden Geschäften gehören unbeschadet einer erforderlichen Zustimmung des Kreditausschusses die Entscheidung über Kredite sowie die Anlegung der Mittel. Der Verwaltungsrat gestattet in der Geschäftsanweisung für den Vorstand, dass dieser seine Befugnisse zur Geschäftsführung, insbesondere das Recht zur Bewilligung von Krediten, im begrenzten und risikoorientierten Umfange auf einzelne seiner Mitglieder oder auf weitere Bedienstete überträgt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Bedienstete von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sein, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen untereinander nicht in der in § 26 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Weise verwandt oder verschwägert sein.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Bedienstete von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sein, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen untereinander nicht in der in § 33 Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Weise verwandt oder verschwägert sein.

(5) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig.

(5) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. Über eine nach den Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Sparkassengesetzes zulässige erfolgsabhängige jährliche Einmalzahlung an die Mitglieder des Vorstandes entscheidet der Verwaltungsrat nach Entlastung des Vorstandes.

§ 35
Rechtsverhältnisse der Sparkassenbediensteten

§ 42
Personalverwaltung der Sparkasse

(1) Die Bediensteten der Sparkasse werden vom Vorstand angestellt, befördert oder höhergruppiert und entlassen. Die Anstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter mit Sitz und Stimme sowie die Regelung ihrer dienstvertraglichen Verhältnisse erfolgt durch den Verwaltungsrat.

(1) Die Anstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder, ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit Sitz und Stimme sowie die Regelung ihrer dienstvertraglichen Verhältnisse erfolgt durch den Verwaltungsrat. Die übrigen Bediensteten der Sparkasse werden vom Vorstand angestellt, befördert oder höhergruppiert und entlassen.

(2) Die für die Vorstandsmitglieder in § 34 Abs. 4 - mit Ausnahme von Satz 3 - und Abs. 5 getroffenen Bestimmungen gelten für die übrigen Sparkassenbediensteten entsprechend.

(2) Die für die Vorstandsmitglieder in § 41 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 1 getroffenen Bestimmungen gelten für die übrigen Sparkassenbediensteten entsprechend.

(3) Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter ist der Vorsitzende der Verwaltung des Träger.


Für die übrigen Bediensteten ist der Vorsitzende des Vorstandes Dienstvorgesetzter; Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts und oberste Dienstbehörde ist der Vorstand.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit Sitz und Stimme die oder der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers.

Für die übrigen Bediensteten ist die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Sparkasse Dienstvorgesetzter; Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechtes und oberste Dienstbehörde ist der Vorstand der Sparkasse.

(4) Die Rechte und Pflichten der Sparkassenbediensteten bestimmen sich, soweit das Sparkassengesetz nichts anderes besagt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst.

(4) Die Rechte und Pflichten der Sparkassenbediensteten bestimmen sich, soweit das Hessische Sparkassengesetz nichts anderes besagt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst.

§ 36
Amtsverschwiegenheit

§ 43
Amtsverschwiegenheit

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die übrigen Bediensteten sind zur Amtsverschwiegenheit über die Angelegenheiten und den Geschäftsverkehr der Sparkasse, insbesondere über deren Gläubiger und Schuldner, verpflichtet. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden bestehen.

(1) Die Mitglieder der Organe sowie die Bediensteten sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere über deren Gläubiger und Schuldner, verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.

 

(2) Die Mitglieder der Organe der Sparkasse dürfen ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzende oder Vorsitzender. § 24 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.

 

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bleiben auch nach dem Ausscheiden bestehen.

§ 37
Vertretung

§ 44
Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit § 5 des Hessischen Sparkassengesetzes nichts anderes bestimmt. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.

(1) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit § 5 des Hessischen Sparkassengesetzes und § 34 Abs. 3 nichts anderes bestimmen. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.

(2) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis so regeln, dass ein Vorstandsmitglied mit einem sonstigen Bediensteten oder zwei Bedienstete gemeinsam verbindlich zeichnen können. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen; er kann auch bestimmen, dass bestimmte gleichartige Erklärungen und Geschäftsvorfälle ohne Unterschrift für die Sparkasse verbindlich sind.

(2) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis so regeln, dass ein Vorstandsmitglied mit einem sonstigen Bediensteten oder zwei Bedienstete gemeinsam verbindlich zeichnen können. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen; er kann auch bestimmen, dass bestimmte gleichartige Erklärungen und Geschäftsvorfälle ohne Unterschrift für die Sparkasse verbindlich sind.

(3) Die von den zeichnungsberechtigten Vertretern der Sparkasse ausgestellten und mit dem Siegel der Sparkasse versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

(3) Die von den zeichnungsberechtigten Vertretern der Sparkasse ausgestellten und mit dem Siegel der Sparkasse versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

(4) Die Zeichnungsbefugnis wird erforderlichenfalls für die Mitglieder des Vorstandes vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Übrigen vom Vorstand bescheinigt.

(4) Die Zeichnungsbefugnis wird erforderlichenfalls für die Mitglieder des Vorstandes von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Übrigen vom Vorstand bescheinigt.


 

§ 38
Prüfungen

§ 45
Prüfungen

(1) Der Vorstand hat den Betrieb ständig zu überwachen und für einen geordneten Geschäftsablauf zu sorgen. Er kann mit der Aufgabe der Innenrevision, unbeschadet seiner Verantwortung, geeignete Sparkassenbedienstete beauftragen. Für die Durchführung der Innenrevision ist eine Geschäftsanweisung zu erlassen, die auch Bestimmungen über die Vorlage der Prüfungsberichte an den Verwaltungsrat enthalten soll.

(1) Der Vorstand hat den Betrieb ständig zu überwachen und für einen geordneten Geschäftsablauf zu sorgen. Er kann mit der Aufgabe der Innenrevision, unbeschadet seiner Verantwortung, geeignete Sparkassenbedienstete beauftragen. Für die Durchführung der Innenrevision ist eine Geschäftsanweisung zu erlassen, die auch Bestimmungen über die Vorlage der Prüfungsberichte an den Verwaltungsrat enthalten soll.

(2) Der Verwaltungsrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder sollen Prüfungen, insbesondere Kreditprüfungen, vornehmen. Zu diesen Prüfungen können die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen oder die Innenrevision hinzugezogen werden.

(2) Der Verwaltungsrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder sollen Prüfungen, insbesondere Kreditprüfungen, vornehmen. Zu diesen Prüfungen können die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen oder die Innenrevision hinzugezogen werden.

(3) Außerdem unterliegt die Sparkasse den durch Gesetz und aufsichtsbehördliche Anordnungen vorgeschriebenen Prüfungen. Die Kosten dieser Prüfungen hat die Sparkasse zu tragen.

(3) Außerdem unterliegt die Sparkasse den durch Gesetz und aufsichtsbehördliche Anordnungen vorgeschriebenen Prüfungen. Die Kosten dieser Prüfungen hat die Sparkasse zu tragen.

(4) Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Auf Verlangen eines Verwaltungsratsmitgliedes sind ihm diese gegen Rückgabe auszuhändigen, soweit nicht der Verwaltungsrat beschlossen hat, dass sie nur den Mitgliedern eines nach § 30 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Ausschusses gegen Rückgabe auszuhändigen sind.

(4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat das Recht, von Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Auf Verlangen eines Verwaltungsratsmitgliedes sind ihm diese gegen Rückgabe auszuhändigen. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass nur den Verwaltungsratsmitgliedern Prüfungsberichte gegen Rückgabe ausgehändigt werden, die Mitglieder des nach § 36 Abs. 6 Satz 1 gebildeten Ausschusses sind. Des Weiteren können in den Beschluss nach Satz 3 die Mitglieder des Ausschusses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 einbezogen werden.

§ 39
Jahresabschluss

§ 46
Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht vorzulegen. Der vom Vorstand unterschriebene Jahresabschluss und der Lagebericht werden durch die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen geprüft. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest, beschließt über die Billigung des Lageberichts und erteilt dem Vorstand Entlastung. Der Vorstand legt den festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss mit dem Lagebericht dem Magistrat und der Aufsichtsbehörde vor. Der Vorlage an die Aufsichtsbehörde ist der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses beizufügen.

(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht vorzulegen. Der vom Vorstand unterschriebene Jahresabschluss und der Lagebericht werden durch die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen geprüft. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest, beschließt über die Billigung des Lageberichtes und die Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand legt den festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss mit dem Lagebericht dem Verwaltungsorgan/ sowie/ Vorstand des Trägers/ der Trägerin/Träger und der Aufsichtsbehörde vor. [§ 38 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt.] Der Vorlage an die Aufsichtsbehörde ist der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses beizufügen.

 

(3) Sofern die Sparkasse einen Konzernabschluss aufzustellen und einen Konzernlagebericht zu erstellen hat, gilt Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Jahresabschluss ist nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bestimmungen zu veröffentlichen.

(4) Der Jahresabschluss ist nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bestimmungen zu veröffentlichen.

§ 40
Satzungsänderungen

§ 47
Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen beschließt die Stadtverordnetenversammlung nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates.

(1) Satzungsänderungen beschließt die Stadtverordnetenversammlung nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates.

(2) Die Satzungsänderung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Satzungsänderung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 41
Auflösung

§ 48
Auflösung

(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Stadtverordnetenversammlung nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen des Verwaltungsrates, des Vorstandes und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.

(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Stadtverordnetenversammlung nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie bedarf des Benehmens mit der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband als Träger an der Sparkasse beteiligt ist. Dem Antrag auf Genehmigung sind die Stellungnahmen des Verwaltungsrates, des Vorstandes und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.


 

(2) Der Magistrat macht unverzüglich nach der Erteilung der Genehmigung die Auflösung öffentlich bekannt.

(2) Der Vorstand der Sparkasse macht unverzüglich nach der Erteilung der Genehmigung die Auflösung öffentlich bekannt.

(3) Der Vorstand der Sparkasse weist in öffentlicher Bekanntmachung auf die Auflösung hin und kündigt die Guthaben binnen drei Monaten. Die Bekanntmachung ist zweimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen zu wiederholen.

(3) Im Fall der Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Liquidationsverfahrens ist zweimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen bekannt zu machen. Dabei sind die Gläubiger der Sparkasse über die für sie wesentlichen Folgen zu unterrichten.

(4) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

(4) Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

(5) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zur Verwendung für die in § 16 Abs. 4 des Hessischen Sparkassengesetzes bestimmten Zwecken zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Abs. 4 Satz 2 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.

(5) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Abs. 4 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufes der Verjährungsfrist verweigert werden kann.

§ 42
Bekanntmachungen der Sparkasse

§ 49
Bekanntmachungen der Sparkasse

Bekanntmachungen der Sparkasse werden in den vom Verwaltungsrat bestimmten Zeitungen oder Amtsblättern veröffentlicht, soweit nicht nach dieser Satzung der Aushang oder die Auslegung im Kassenraum der Sparkasse genügt. Die vom Verwaltungsrat bestimmten Zeitungen oder Amtsblätter sind durch Aushang im Kassenraum bekanntzumachen.

Bekanntmachungen der Sparkasse werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder in einem regionalen Amtsblatt oder einer allgemein verbreiteten örtlichen Tageszeitung oder dem elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit nicht nach dieser Satzung der Aushang oder die Auslegung im Kassenraum der Sparkasse genügt. Die Bekanntmachungsmedien bestimmt der Verwaltungsrat; der Beschluss ist bekanntzumachen.

§ 43
Bekanntmachung der Satzung

§ 50
Bekanntmachung der Satzung

(1) Die Satzung, ihre Änderung und ihre Aufhebung werden durch den Magistrat öffentlich bekanntgemacht.

(1) Die Satzung, ihre Änderung und ihre Aufhebung werden durch den Vorstand der Sparkasse öffentlich bekanntgemacht.

(2) Durch Aushang im Kassenraum der Hauptstelle ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung eingesehen werden kann.

(2) Durch Aushang im Kassenraum der Hauptstelle ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung eingesehen werden kann.

§ 44
Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005

§ 51
Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005

(1) Der Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeit aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.

(1) Der Träger Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeit aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.

 

 

(2) Verbindlichkeiten der Sparkasse aus der Begebung von Genussrechtskapital sind von der Haftung des Trägers nach Abs. 1 ausgeschlossen.

(2) Verbindlichkeiten der Sparkasse aus der Begebung von Genussrechtskapital sind von der Haftung des Trägers nach Abs. 1 ausgeschlossen.

§ 45
Inkrafttreten der Satzung

§ 52
Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt am.19.12.2007 in Kraft.

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.