Anlage - Synopse –

 

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                                    Stand 15.10.2008

NEU

 

Straßenreinigungsgebührensatzung

 

1. Änderungssatzung der Straßenreinigungsgebührensatzung

 

§ 3

Bemessungsmaßstab der Gebühr

 

1) Die Straßenreinigungsgebühr errechnet sich      nach den Frontmetern des Grundstücks      entlang der erschließenden öffentlichen      Straße. Maßgeblich ist ferner die Häufigkeit      der Reinigung (Reinigungsklassen) und der      Umfang (Gehweg- und Fahrbahnreinigung      Rkl. 1 – 4 und 6) oder Rkl. 5 (nur      Fahrbahnreinigung – einmal pro Woche).

 

2) Im Falle von Teil- oder      Vollhinterliegergrundstücken wird anstelle der      Frontmeterlänge bzw. bei      Teilhinterliegergrundstücken zusätzlich zur      Frontmeterlänge des angrenzenden Teils des      Grundstücks eine fiktive Frontmeterlänge      zugrunde gelegt. Sie bemisst sich nach der      der es erschließenden Straße zugewandten      Grundstücksseite. Als der Straße zugewandt      gilt eine Grundstücksseite dann, wenn sie      parallel zur Straße oder in einem Winkel von      weniger als 45 Grad zu ihr einschließlich ihrer      gedachten geradlinigen Verlängerung verläuft.

 

3) Wird ein Grundstück von mehreren zu      reinigenden Straßen erschlossen, wird die      Gebühr für alle nach Abs. 1 und 2      ansatzfähigen Grundstücksseiten erhoben.

 

4) Bei unbilligen Härten können Nachlässe nach      der Abgabenordnung gewährt werden.

 

5) Bei der Berechnung der      Straßenreinigungsgebühr können sich      ergebende Teile eines Frontmeters unter

     0,50 m abgerundet und von 0,50 m und mehr      auf den vollen Meter aufgerundet werden.

 

§ 3

Bemessungsmaßstab der Gebühr

 

1) Die Straßenreinigungsgebühr errechnet sich      nach den Frontmetern des Grundstücks      entlang der erschließenden öffentlichen      Straße. Maßgeblich ist ferner die Häufigkeit      der Reinigung (Reinigungsklassen) und der      Umfang (Geh- und Fahrbahnreinigung, Rkl. 1-     4 und 6-8 oder Rkl. 5 (nur Fahrbahnreinigung      – einmal pro Woche)).

 

2) Im Falle von Teil- oder      Vollhinterliegergrundstücken wird anstelle der      Frontmeterlänge bzw. bei      Teilhinterliegergrundstücken zusätzlich zur      Frontmeterlänge des angrenzenden Teils des      Grundstücks eine fiktive Frontmeterlänge      zugrunde gelegt. Sie bemisst sich nach der      der es erschließenden Straße zugewandten      Grundstücksseite. Als der Straße zugewandt      gilt eine Grundstücksseite dann, wenn sie      parallel zur Straße oder in einem Winkel von      weniger als 45 Grad zu ihr einschließlich ihrer      gedachten geradlinigen Verlängerung verläuft.

 

3) Wird ein Grundstück von mehreren zu      reinigenden Straßen erschlossen, wird die      Gebühr für alle nach Abs. 1 und 2      ansatzfähigen Grundstücksseiten erhoben.

 

4) Bei unbilligen Härten können Nachlässe nach      der Abgabenordnung gewährt werden.

 

5) Bei der Berechnung der      Straßenreinigungsgebühr können sich      ergebende Teile eines Frontmeters unter

     0,50 m abgerundet und von 0,50 m und mehr      auf den vollen Meter aufgerundet werden.

 

§ 4

Höhe der Gebühr

 

1)  Die jährliche Gebühr beträgt pro laufendem      bzw. fiktivem Meter Straßenfront

 

     in Reinigungsklasse 1:     8,55 DM

     in Reinigungsklasse 2:    17,10 DM

     in Reinigungsklasse 6:    34,20 DM

     in Reinigungsklasse 3:    51,30 DM

     in Reinigungsklasse 4: 102,60 DM

     in Reinigungsklasse 5:     5,47 DM

 

 

 

 

2) Für die Beseitigung einer Verunreinigung im      Sinne des § 15 Hess. Straßengesetzes sowie      für beantragte Sonderreinigungsleistungen      wird der tatsächlich entstandene Personal-      und Sachaufwand nach den jeweiligen     Verrechnungssätzen berechnet.

 

3) Wird (in dieser Satzung) auf die Deutsche      Mark Bezug genommen, so ist dies ab dem      01.01.2002 als Bezugnahme auf die Euro-     Einheit zu verstehen. Die Umrechnung von      Deutscher Mark in Euro bestimmt sich nach      dem vom Rat der Europäischen Union gemäß      Artikel 1091 Abs. 4 Satz 1 des EG Vertrages      unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs       Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr.      1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997      festgelegten Rundungsregeln.

 

§ 4

Höhe der Gebühr

 

1)  Die jährliche Gebühr beträgt pro laufendem      bzw. fiktivem Meter Straßenfront

 

     in Reinigungsklasse 5:     2,80 EUR

     in Reinigungsklasse 1:     4,37 EUR

     in Reinigungsklasse 2:     8,74 EUR

     in Reinigungsklasse 6:    17,49 EUR

     in Reinigungsklasse 3:    26,23 EUR

     in Reinigungsklasse 8:    34,96 EUR

     in Reinigungsklasse 4:    52,46 EUR

     in Reinigungsklasse 7:    61,18 EUR

 

 

2) Für die Beseitigung einer Verunreinigung im      Sinne des § 15 Hess. Straßengesetzes sowie      für beantragte Sonderreinigungsleistungen      wird der tatsächlich entstandene Personal-      und Sachaufwand nach den jeweiligen     Verrechnungssätzen berechnet.