Anlage - Synopse –
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Stand 15.10.2008 NEU |
Straßenreinigungsgebührensatzung |
1. Änderungssatzung der Straßenreinigungsgebührensatzung
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§ 3 Bemessungsmaßstab der Gebühr
1) Die Straßenreinigungsgebühr errechnet sich nach den Frontmetern des Grundstücks entlang der erschließenden öffentlichen Straße. Maßgeblich ist ferner die Häufigkeit der Reinigung (Reinigungsklassen) und der Umfang (Gehweg- und Fahrbahnreinigung Rkl. 1 – 4 und 6) oder Rkl. 5 (nur Fahrbahnreinigung – einmal pro Woche).
2) Im Falle von Teil- oder Vollhinterliegergrundstücken wird anstelle der Frontmeterlänge bzw. bei Teilhinterliegergrundstücken zusätzlich zur Frontmeterlänge des angrenzenden Teils des Grundstücks eine fiktive Frontmeterlänge zugrunde gelegt. Sie bemisst sich nach der der es erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseite. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite dann, wenn sie parallel zur Straße oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu ihr einschließlich ihrer gedachten geradlinigen Verlängerung verläuft.
3) Wird ein Grundstück von mehreren zu reinigenden Straßen erschlossen, wird die Gebühr für alle nach Abs. 1 und 2 ansatzfähigen Grundstücksseiten erhoben.
4) Bei unbilligen Härten können Nachlässe nach der Abgabenordnung gewährt werden.
5) Bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr können sich ergebende Teile eines Frontmeters unter 0,50 m abgerundet und von 0,50 m und mehr auf den vollen Meter aufgerundet werden.
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§ 3 Bemessungsmaßstab der Gebühr
1) Die Straßenreinigungsgebühr errechnet sich nach den Frontmetern des Grundstücks entlang der erschließenden öffentlichen Straße. Maßgeblich ist ferner die Häufigkeit der Reinigung (Reinigungsklassen) und der Umfang (Geh- und Fahrbahnreinigung, Rkl. 1- 4 und 6-8 oder Rkl. 5 (nur Fahrbahnreinigung – einmal pro Woche)).
2) Im Falle von Teil- oder Vollhinterliegergrundstücken wird anstelle der Frontmeterlänge bzw. bei Teilhinterliegergrundstücken zusätzlich zur Frontmeterlänge des angrenzenden Teils des Grundstücks eine fiktive Frontmeterlänge zugrunde gelegt. Sie bemisst sich nach der der es erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseite. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite dann, wenn sie parallel zur Straße oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu ihr einschließlich ihrer gedachten geradlinigen Verlängerung verläuft.
3) Wird ein Grundstück von mehreren zu reinigenden Straßen erschlossen, wird die Gebühr für alle nach Abs. 1 und 2 ansatzfähigen Grundstücksseiten erhoben.
4) Bei unbilligen Härten können Nachlässe nach der Abgabenordnung gewährt werden.
5) Bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr können sich ergebende Teile eines Frontmeters unter 0,50 m abgerundet und von 0,50 m und mehr auf den vollen Meter aufgerundet werden.
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§ 4 Höhe der Gebühr
1) Die jährliche Gebühr beträgt pro laufendem bzw. fiktivem Meter Straßenfront
in Reinigungsklasse 1: 8,55 DM in Reinigungsklasse 2: 17,10 DM in Reinigungsklasse 6: 34,20 DM in Reinigungsklasse 3: 51,30 DM in Reinigungsklasse 4: 102,60 DM in Reinigungsklasse 5: 5,47 DM
2) Für die Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne des § 15 Hess. Straßengesetzes sowie für beantragte Sonderreinigungsleistungen wird der tatsächlich entstandene Personal- und Sachaufwand nach den jeweiligen Verrechnungssätzen berechnet.
3) Wird (in dieser Satzung) auf die Deutsche Mark Bezug genommen, so ist dies ab dem 01.01.2002 als Bezugnahme auf die Euro- Einheit zu verstehen. Die Umrechnung von Deutscher Mark in Euro bestimmt sich nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 1091 Abs. 4 Satz 1 des EG Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 festgelegten Rundungsregeln.
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§ 4 Höhe der Gebühr
1) Die jährliche Gebühr beträgt pro laufendem bzw. fiktivem Meter Straßenfront
in Reinigungsklasse 5: 2,80 EUR in Reinigungsklasse 1: 4,37 EUR in Reinigungsklasse 2: 8,74 EUR in Reinigungsklasse 6: 17,49 EUR in Reinigungsklasse 3: 26,23 EUR in Reinigungsklasse 8: 34,96 EUR in Reinigungsklasse 4: 52,46 EUR in Reinigungsklasse 7: 61,18 EUR
2) Für die Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne des § 15 Hess. Straßengesetzes sowie für beantragte Sonderreinigungsleistungen wird der tatsächlich entstandene Personal- und Sachaufwand nach den jeweiligen Verrechnungssätzen berechnet.
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