Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 5. März 2009

 

 

11.      Hessisches Sonderinvestitionsprogramm "Schul- und Hochschulbau",
Prioritätenliste der Maßnahmen und Umsetzungsstrategien
hier: Grundsatzbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 053/09 (Dez. I, II, III, IV, Amt 60) vom 18.02.2009,
DS I (A) 405
Az: 000-0002-01/1336#1707/2009
Ergänzungsantrag CDU vom 05.03.2009, DS I (A) 405/1
Az: 000-0002-01/1336#1716/2009


Beschlusslage:

DS I (A) 405

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

1.   Der Magistrat wird beauftragt, auf der Basis der vorliegenden, vom Amt für
      Stadtplanung und Baumanagement in Zusammenarbeit mit dem Schulamt
      und der EEG erstellten Prioritätenliste für das Sonderinvestitionsprogramm
      die Förderanträge einzureichen und die Detailplanungen für die
      aufgeführten Sanierungen bzw. Neu- und Erweiterungsbauten der
      Offenbacher Schulen erarbeiten zu lassen. Das Gesamtvolumen wird auf
      den Förderumfang aus dem Hessischen Sonderinvestitionsprogramm für
      die Stadt Offenbach begrenzt, derzeit bekannt gegeben mit 20,857 Millionen
      Euro.

2.   Es werden folgende Maßnahmen zur Förderung eingereicht und zur
      Ausführung vorbereitet:

      Gesamtsanierung und Erweiterung Grundschule Buchhügel,
      Mittagsversorgung und Betreuung Lauterborn- und Ludwig-Dern-Schule,
      Heizungszentrale Geschwister-Scholl-Schule, Fenster- und
      Fassadensanierung Altbau Schillerschule, Fachklassenerneuerung und
      Ausstattungsergänzungen der Bestandsgebäude der 3 Gymnasien,
      Fenster- und Fassadenteilsanierung Altbau Leibnizschule, Fenster- und
      Fassadensanierung Neubau Schillerschule, Dachsanierung und
      Fassadenteilsanierung Sporthalle Geschwister-Scholl-Schule, Sanierung
      Sporthalle Bachschule.

3.   Für den Fall, dass weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten oder
      falls eine dieser Maßnahmen aufgrund derzeit nicht bekannter
      Fördermodalitäten oder infolge zusätzlicher planerischer Erkenntnisse nicht
      im Rahmen des Landesförderprogrammes abgewickelt werden kann,
      werden als Nachrücker folgende Maßnahmen in der aufgeführten
      Reihenfolge mit eingereicht:

      Fassadensanierung Eichendorffschule, Ergänzung der Küchenausstattung
      Mathildenschule, Sanierung der Beläge Sportplatz und Laufbahn Edith-
      Stein-Schule, Sanierung der Fachraumausstattungen an allen übrigen
      Schulen (außer Gymnasien), Ausstattungsergänzungen an allen übrigen
      Schulen (außer Gymnasien), Gesamtsanierung Friedrich-Ebert-Schule,
      Ersatzneubau Jugendverkehrsschule, 3. Bauabschnitt Leibnizschule,
      Ergänzung der Küchenausstattung Ernst-Reuter-Schule, bauliche
      Erweiterung der Räume für Mittagsversorgung Ernst-Reuter-Schule,
      bauliche Erweiterung der Räume für Mittagsversorgung Mathildenschule.

4.   Das Land Hessen hat angekündigt, mittels eines Vorschaltgesetzes
      Regelungen zur beschleunigten Abwicklung der Maßnahmen festzulegen.
      Die finanziellen Mittel sollen außerplanmäßig nach § 100 bzw. § 114 HGO
      bereit gestellt werden können, ein Nachtragshaushalt wird nicht erforderlich.
      Im Rahmen des Förderprogrammes dürfen ausdrücklich auch
      Erhaltungsmaßnahmen über Kredite finanziert werden.

      Diese vom Land vorgesehenen Vereinfachungen der Verfahrensvorläufe
      müssen auf kommunaler Ebene durch analoge Schritte zur schnellen
      Abwicklung der Vorhaben flankiert werden, um einen rechtzeitigen
      Maßnahmenbeginn im Sinne der Förderregularien zu erreichen.

      Hierzu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

4.1 Der Vergabe der Planungsleistungen für die unter 2. aufgeführten
      Maßnahmen der ersten Priorität für die Leistungsstufe I+II gemäß
      Rahmenvertrag mit der EEG (Entwicklung Erschließung
      Gebäudemangement GmbH) vom 21.12.2005 für Projektsteuerungs-
      leistungen bzw. für die Leistungsphasen 1-3 und 50% der
      Leistungsphasen 5+6 der „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“
      (HOAI) für Architektenleistungen, Tragwerksplanung, Heizung- Lüftung-
      Sanitärplanung, Elektroplanung und sonstige Fachuntersuchungen gemäß
      Ermittlung der EEG mit einer Gesamt-Planungssumme in Höhe von
      1.376.916 € wird die erforderliche Zuschlagsgenehmigung erteilt.

      Der Magistrat wird beauftragt, die erforderlichen Projektvorlagen zur
      Beschlussfassung vorzulegen.

4.2 Nach derzeitigem Stand der Förderregularien des Landes müssen alle zu
      fördernden Maßnahmen im Jahr 2009 beginnen. Als Beginn der
      Maßnahmen soll hierbei der Abschluss eines der Ausführung
      zuzurechnenden Leistungsvertrages gewertet werden. Planung und
      Voruntersuchungen gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

      Daher wird zugestimmt, die Ausschreibung für die jeweils erste Bauleistung
      bereits in der Leistungsstufe II und so frühzeitig durchzuführen, dass
      unmittelbar nach Projektbeschluss der Auftrag hierauf erteilt werden kann
      und somit der Beginn der Maßnahme im Sinne der Förderrichtlinien erfolgt.

4.3 Soweit aufgrund erhöhter Mittelzuwendungen oder dem Ausfall einer der
      unter 2. benannten Vorhaben Maßnahmen der unter 3. aufgeführten
      Nachrückerliste in die Liste der ersten Priorität aufrücken, gelten die
      vorgenannten Festlegungen  analog.

5.   Finanzierung:
      Zur Finanzierung wird das Fördervolumen des Hessischen Sonderinvestiti-
      onsprogrammes für die Stadt Offenbach in Anspruch genommen. Die
      Förderung wird gemäß Vorankündigung des Landes in Form eines
      Darlehens erfolgen. Die Tilgung der Kredite soll nach Maßgabe des Landes
      über 30 Jahre laufen und erfolgt zu 5/6 durch originäre Landesmittel, 1/6 ist
      von der Stadt Offenbach zu tilgen. Die Zinszahlungen erfolgen vorab aus
      der Masse der KFA-Mittel.

      Zur vorläufigen Deckung der unmittelbar zu beauftragenden Planungs-
      leistungen werden im Haushalt unter 27010.94030 überplanmäßig die
      entsprechenden Mittel zur Verfügung gestellt. Es wird davon ausgegangen,
      dass die Planungsleistungen letztlich durch die Förderungen mit abgedeckt
      werden. Die Finanzierung durch vorgenannte Haushaltsstelle dient lediglich
      der Überbrückung bis zur endgültigen Förderzusage und Mittelbereitstellung
      des Landes.

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

DS I (A) 405/1
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Die Vorlage I (A) 405 wird wie nachstehend ergänzt:

6.
Weiter wird der Magistrat beauftragt, Prioritätenlisten für die Bereiche „Straßensanierung“, „Sportstätten“ und „Kindertagesstätten“ in jeweils angemessenem Umfang als Teil des Sonderinvestitionsprogramms „Allgemeine Maßnahmen“ zu erarbeiten und die entsprechenden Förderanträge vorzubereiten, so dass sie fristgerecht eingereicht werden können.

6.1
Weiter wird der Magistrat beauftragt, die vorgenannten Prioritätenlisten der Stadtverordnetenversammlung bis spätestens zur Sitzung am 02.04.2009 zur Beschlussfassung vorzulegen.

6.2
Zur Finanzierung gilt Ziffer 5. analog. Entsprechende Haushaltsstellen sind zu benennen.


DS I (A) 405
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

1.   Der Magistrat wird beauftragt, auf der Basis der vorliegenden, vom Amt für
      Stadtplanung und Baumanagement in Zusammenarbeit mit dem Schulamt
      und der EEG erstellten Prioritätenliste für das Sonderinvestitionsprogramm
      die Förderanträge einzureichen und die Detailplanungen für die
      aufgeführten Sanierungen bzw. Neu- und Erweiterungsbauten der
      Offenbacher Schulen erarbeiten zu lassen. Das Gesamtvolumen wird auf
      den Förderumfang aus dem Hessischen Sonderinvestitionsprogramm für
      die Stadt Offenbach begrenzt, derzeit bekannt gegeben mit 20,857 Millionen
      Euro.

2.   Es werden folgende Maßnahmen zur Förderung eingereicht und zur
      Ausführung vorbereitet:

      Gesamtsanierung und Erweiterung Grundschule Buchhügel,
      Mittagsversorgung und Betreuung Lauterborn- und Ludwig-Dern-Schule,
      Heizungszentrale Geschwister-Scholl-Schule, Fenster- und
      Fassadensanierung Altbau Schillerschule, Fachklassenerneuerung und
      Ausstattungsergänzungen der Bestandsgebäude der 3 Gymnasien,
      Fenster- und Fassadenteilsanierung Altbau Leibnizschule, Fenster- und
      Fassadensanierung Neubau Schillerschule, Dachsanierung und
      Fassadenteilsanierung Sporthalle Geschwister-Scholl-Schule, Sanierung
      Sporthalle Bachschule.

3.   Für den Fall, dass weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten oder
      falls eine dieser Maßnahmen aufgrund derzeit nicht bekannter
      Fördermodalitäten oder infolge zusätzlicher planerischer Erkenntnisse nicht
      im Rahmen des Landesförderprogrammes abgewickelt werden kann,
      werden als Nachrücker folgende Maßnahmen in der aufgeführten
      Reihenfolge mit eingereicht:

      Fassadensanierung Eichendorffschule, Ergänzung der Küchenausstattung
      Mathildenschule, Sanierung der Beläge Sportplatz und Laufbahn Edith-
      Stein-Schule, Sanierung der Fachraumausstattungen an allen übrigen
      Schulen (außer Gymnasien), Ausstattungsergänzungen an allen übrigen
      Schulen (außer Gymnasien), Gesamtsanierung Friedrich-Ebert-Schule,
      Ersatzneubau Jugendverkehrsschule, 3. Bauabschnitt Leibnizschule,
      Ergänzung der Küchenausstattung Ernst-Reuter-Schule, bauliche
      Erweiterung der Räume für Mittagsversorgung Ernst-Reuter-Schule,
      bauliche Erweiterung der Räume für Mittagsversorgung Mathildenschule.

4.   Das Land Hessen hat angekündigt, mittels eines Vorschaltgesetzes
      Regelungen zur beschleunigten Abwicklung der Maßnahmen festzulegen.
      Die finanziellen Mittel sollen außerplanmäßig nach § 100 bzw. § 114 HGO
      bereit gestellt werden können, ein Nachtragshaushalt wird nicht erforderlich.
      Im Rahmen des Förderprogrammes dürfen ausdrücklich auch
      Erhaltungsmaßnahmen über Kredite finanziert werden.

      Diese vom Land vorgesehenen Vereinfachungen der Verfahrensvorläufe
      müssen auf kommunaler Ebene durch analoge Schritte zur schnellen
      Abwicklung der Vorhaben flankiert werden, um einen rechtzeitigen
      Maßnahmenbeginn im Sinne der Förderregularien zu erreichen.

      Hierzu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

4.1 Der Vergabe der Planungsleistungen für die unter 2. aufgeführten
      Maßnahmen der ersten Priorität für die Leistungsstufe I+II gemäß
      Rahmenvertrag mit der EEG (Entwicklung Erschließung
      Gebäudemangement GmbH) vom 21.12.2005 für Projektsteuerungs-
      leistungen bzw. für die Leistungsphasen 1-3 und 50% der
      Leistungsphasen 5+6 der „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“
      (HOAI) für Architektenleistungen, Tragwerksplanung, Heizung- Lüftung-
      Sanitärplanung, Elektroplanung und sonstige Fachuntersuchungen gemäß
      Ermittlung der EEG mit einer Gesamt-Planungssumme in Höhe von
      1.376.916 € wird die erforderliche Zuschlagsgenehmigung erteilt.

      Der Magistrat wird beauftragt, die erforderlichen Projektvorlagen zur
      Beschlussfassung vorzulegen.

4.2 Nach derzeitigem Stand der Förderregularien des Landes müssen alle zu
      fördernden Maßnahmen im Jahr 2009 beginnen. Als Beginn der
      Maßnahmen soll hierbei der Abschluss eines der Ausführung
      zuzurechnenden Leistungsvertrages gewertet werden. Planung und
      Voruntersuchungen gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

      Daher wird zugestimmt, die Ausschreibung für die jeweils erste Bauleistung
      bereits in der Leistungsstufe II und so frühzeitig durchzuführen, dass
      unmittelbar nach Projektbeschluss der Auftrag hierauf erteilt werden kann
      und somit der Beginn der Maßnahme im Sinne der Förderrichtlinien erfolgt.

4.3 Soweit aufgrund erhöhter Mittelzuwendungen oder dem Ausfall einer der
      unter 2. benannten Vorhaben Maßnahmen der unter 3. aufgeführten
      Nachrückerliste in die Liste der ersten Priorität aufrücken, gelten die
      vorgenannten Festlegungen  analog.

5.   Finanzierung:
      Zur Finanzierung wird das Fördervolumen des Hessischen Sonderinvestiti-
      onsprogrammes für die Stadt Offenbach in Anspruch genommen. Die
      Förderung wird gemäß Vorankündigung des Landes in Form eines
      Darlehens erfolgen. Die Tilgung der Kredite soll nach Maßgabe des Landes
      über 30 Jahre laufen und erfolgt zu 5/6 durch originäre Landesmittel, 1/6 ist
      von der Stadt Offenbach zu tilgen. Die Zinszahlungen erfolgen vorab aus
      der Masse der KFA-Mittel.

      Zur vorläufigen Deckung der unmittelbar zu beauftragenden Planungs-
      leistungen werden im Haushalt unter 27010.94030 überplanmäßig die
      entsprechenden Mittel zur Verfügung gestellt. Es wird davon ausgegangen,
      dass die Planungsleistungen letztlich durch die Förderungen mit abgedeckt
      werden. Die Finanzierung durch vorgenannte Haushaltsstelle dient lediglich
      der Überbrückung bis zur endgültigen Förderzusage und Mittelbereitstellung
      des Landes.


Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 09.03.2009

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung