Satzung Klinikum Offenbach GmbH (alt)

 

Satzung Klinikum Offenbach GmbH neu

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§ 10

Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates

 

(1)       Die Gesellschaft hat einen aus 18 Mitgliedern bestehenden fakultativen Aufsichtsrat.

 

(2)       Zwölf Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschaftsversammlung entsandt, wovon ein Aufsichtsratsmitglied der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmtes Magistratsmitglied sein muss. Die übrigen sechs Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß den gesetzlichen Regelungen von den Arbeitnehmern gewählt.

 

 

 

(3)       Für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung für die beginnende oder begonnene Amtszeit des Aufsichtsrates die Einführung der paritätischen Mitbestimmung beschließt, gilt bis zum Ende der laufenden Amtszeit des Aufsichtsrates abweichend von Abs. 2 folgende Regelung:

 

Neun Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung entsandt. Die weiteren neuen Aufsichtsratsmitglieder werden nach Maßgabe des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt.

 

 

 

 

 

 

 

(4)       Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats im Hinblick auf ein Mandat als Stadtverordnete oder als Mitglied des Magistrats nach Abs. 2 entsandt wurden, endet ihre Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Magistrat oder ihrer Funktion, die für die Entsendung maßgeblich war. Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder endet spätestens mit Ablauf der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des Aufsichtsrates beschließt. Dies gilt auch für Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmervertreter. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort, soweit dadurch die höchstzulässige Amtszeit gemäß § 102 Aktiengesetz nicht überschritten wird.

 

(5)       Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so erfolgt die Bestellung bzw. Wahl des Nachfolgers, soweit die Gesellschafterversammlung die Amtszeit nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.

 

(6)       Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und an die Geschäftsführung zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.

 

 

 

 

 

§ 10

Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des

Aufsichtsrates

 

(1)       Die Gesellschaft hat einen aus 18 Mitgliedern bestehenden   fakultativen Aufsichtsrat.

 

(2)      12 Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung entsandt, wovon 1 Aufsichtsratsmitglied der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmtes Magistratsmitglied sein muss. Die übrigen 6 Aufsichtsratsmitglieder sind Arbeitnehmervertreter, deren Wählbarkeit und Wahl sich nach den am 01.01.2008 gültigen Regelungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat richten.

 

 (3)  Für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung für die beginnende oder begonnene Amtszeit des Aufsichtsrates die Einführung der paritätischen Mitbestimmung beschließt, gilt bis zum Ende der laufenden Amtszeit des Aufsichtsrates abweichend von Absatz 2 folgende Regelung:

 

9 Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung entsandt, wovon 1 Aufsichtsratsmitglied der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmtes Magistratsmitglied sein muss. Die übrigen 9 Aufsichtsratsmitglieder sind Arbeitnehmervertreter, deren Wählbarkeit und Wahl sich nach den am 01.01.2008 gültigen Reglungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat richten.

 

 

(4)       Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats im Hinblick auf ein Mandat als Stadtverordnete oder als Mitglied des Magistrats nach Abs. 2 entsandt wurden, endet ihre Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Magistrat oder ihrer Funktion, die für die Entsendung maßgeblich war. Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder endet spätestens mit Ablauf der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des Aufsichtsrates beschließt. Dies gilt auch für Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmervertreter. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort, soweit dadurch die höchstzulässige Amtszeit gemäß § 102 Aktiengesetz nicht überschritten wird.

 

(5)       Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so erfolgt die Bestellung bzw. Wahl des Nachfolgers, soweit die Gesellschafterversammlung die Amtszeit nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.

 

(6)       Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und an die Geschäftsführung zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.