ENTWURF

(Stand: 15.06.2009)

 

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Unterhaltung des Gewässers Bieber

 

 

Die Stadt Dietzenbach vertreten durch den Magistrat, dieser wird vertreten durch Herrn Bürgermeister ...,

 

die Stadt Dreieich ...,

 

die Stadt Heusenstamm ...,

 

die Stadt Mühlheim ...,

 

und die Stadt Offenbach ...,

 

 

- nachstehend Städte genannt -

 

 

schließen gemäß § 24 Abs. 1, 2. Alt. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBI. I S. 307) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBI. I S. 229) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

 

 

Präambel

 

Die Unterhaltung des Gewässers Bieber soll nach der Auflösung des Wasserverbandes zur Unterhaltung der Bieber nach dem Willen der Städte künftig durch den Abschluss dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gewährleistet werden.

Die Unterhaltung des Gewässers Bieber wird von den einzelnen Städten jeweils in eigener Verantwortung wahrgenommen. Es besteht aber Einigkeit, dass in diesem Aufgabenbereich interkommunal zusammengearbeitet werden soll.

 

§ 1

Aufgaben

 

(1)      Die Unterhaltung des Gewässers Bieber einschließlich ihrer Ufer wird von den Städten jeweils in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten wahrgenommen.

(2)      Die Städte verpflichten sich, die Maßnahmen der Unterhaltung der Bieber einschließlich ihrer Ufer (insbesondere das Reinigen und Mähen des Bachlaufs sowie der Ufer) zu koordinieren.

(3)      Die Städte können eine Vertragspartei mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen.

 

 

§ 2

Vertragsgebiet

 

Das Vertragsgebiet ergibt sich aus dem – als Anlage 1 – beigefügten Lageplan. Der Lageplan wird zum Bestandteil dieser Vereinbarung gemacht.

 

 

§ 3

Lenkungsrat

 

(1)      Die Kommunen bilden einen Lenkungsrat, in dem die Durchführung der in § 1 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben beraten und beschlossen wird.

 

(2)      Mitglieder des Lenkungsrates sind der/die Oberbürgermeister/in bzw. die Bürgermeister/innen der Kommunen kraft Amtes oder ein von diesen jeweils benannte/r Vertreter/in.

 

(3)      Vorsitzende/r des Lenkungsrates ist der/die Oberbürgermeister/in bzw. Bürgermeister/in bzw. der von ihm/ihr benannte Vertreter/in einer jeweiligen Kommune. Der Vorsitz wechselt jährlich zum 1. April. Der Vorsitz wird zunächst durch die Stadt Heusenstamm wahrgenommen.

 

 

§ 4

Lenkungsrat - Einberufung

 

Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzung des Lenkungsrates und beruft sie jeweils schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung so oft ein, wie es der Geschäftsgang erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. In eiligen Fällen kann der/die Vorsitzende unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit in der Einladung die Einladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Einladung spätestens am dritten Tag vor dem Sitzungstag zugehen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies eine Stadt unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt.

 

 

§ 5

Lenkungsrat – Stimmrecht

 

Die Städte sind bestrebt, die Angelegenheiten grundsätzlich einvernehmlich zu regeln. Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht möglich sein, wird ein förmlicher Beschluss gefasst. Jede Stadt hat eine Stimme.

 

 

§ 6

Lenkungsrat – Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Nichtöffentlichkeit

 

(1)      Der Lenkungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; § 53 Abs. 2 HGO gilt entsprechend.

 

(2)      Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag; § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 Abs. 2 HGO gelten entsprechend. Im Falle des § 1 Abs. 3 ist Einstimmigkeit erforderlich.

 

(3)      Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Lenkungsrates widerspricht.

 

(4)      Der Lenkungsrat tagt nichtöffentlich.

 

 

 

§ 7

Lenkungsrat – Vorsitzende/r

 

(1)      Der/die Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Lenkungsrates vor.

 

(2)      Soweit nicht wegen der Bedeutung der Sache der Lenkungsrat im Ganzen zu entscheiden hat, erledigt der/die Vorsitzende die laufenden Verwaltungsangelegenheiten selbstständig.

 

(3)      Der/die Vorsitzende vertritt den Lenkungsrat nach außen. Erklärungen werden durch den/die Vorsitzende/n abgegeben, soweit nicht der Lenkungsrat im Einzelfall etwas anderes beschlossen hat.

 

 

§ 8

Lenkungsrat – Niederschriften

 

(1)      Über die Verhandlungen des Lenkungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Anwesenheit, Verhandlungsgegenstände, Beschlüsse und das Abstimmungs- und ggf. Wahlergebnis festzuhalten sind. Jedes Mitglied des Lenkungsrates kann verlangen, dass seine Abstimmung festgehalten wird. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zuzuleiten.

 

(2)      Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem vom Lenkungsrat bestellten Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

(3)      Die Niederschrift ist genehmigt, wenn bis zum Ablauf des ersten Tagesordnungspunktes der nächsten Sitzung nach Zuleitung der Niederschrift keine Einwendungen erhoben werden.

 

 

§ 9

Kostenerstattung

 

Die Stadt, die den Vorsitz des Lenkungsrates innehat, erhält für die Durchführung der aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten von den anderen Städten keinen Ausgleich, da davon ausgegangen wird, dass der Vorsitz jährlich wechselt. Sofern eine Stadt federführend mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt wird, können die Mitglieder des Lenkungsrates vereinbaren, dass ein Kostenausgleich erfolgt.

 

 

§ 10

Geltungsdauer

 

Die Vereinbarung wird mit Unterzeichnung wirksam und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Sie kann aufgehoben werden, wenn der Lenkungsrat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertragsmäßigen Zahl der Mitglieder beschließt. Die einzelnen Städte können aus wichtigem Grund die Entlassung aus der Vereinbarung verlangen. Bei noch laufenden Maßnahmen bzw. Projekten haben sie auch bei einer erfolgten Kündigung ihren Anteil zu leisten.

 

 

§ 11

Anzeigepflicht

 

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 KGG).

 

 

..., den ...

 

Für den Magistrat der Stadt Dietzenbach:

 

 

(Bürgermeister)                   (Stadtrat)

 

Für den Magistrat der Stadt Dreieich:

 

 

(Bürgermeister)                   (Stadtrat)

 

Für den Magistrat der Stadt Heusenstamm:

 

 

(Bürgermeister)                   (Stadtrat)

 

Für den Magistrat der Stadt Mühlheim am Main:

 

 

(Bürgermeister)                   (Stadtrat)

 

Für den Magistrat der Stadt Offenbach:

 

 

(Oberbürgermeister)         (Bürgermeister)