Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 3. September 2009

 

 

18.      Aufstellung der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles in der Gemarkung Bürgel, "Bereich des Neuen Friedhofs an der Mühlheimer Straße"
hier: Aufstellungsbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 312/09 (Dez. I, Amt 60) vom 19.08.2009,
DS I (A) 472
Az: 000-0002-01/1428#1820/2009


Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

Für das Gebiet des Geltungsbereiches wird der Aufstellungsbeschluss für eine Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB gefasst.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung liegt in der Gemarkung Bürgel, Flur 14, und wird umgrenzt:

Im Nordwesten

    - von den Nordwestgrenzen der Grundstücke 42/15 und 42/17 entlang der
      Mühlheimer Straße.

Im Nordosten

    - von einer Linie, die nordöstlich des ehemaligen Verwaltungsgebäudes
      verläuft, dann entlang der Südostgrenze des Betriebsparkplatzes bis zu den
      Betriebsgaragen zurückspringt und schließlich bis zur Nordostecke des
      Krematoriums reicht.

Im Südosten

    - vom Hauptweg des Neuen Friedhofs zwischen Krematorium und
       Friedhofseingang, dann von der Südostgrenze des öffentlichen
       Friedhofsparkplatzes und schließlich von den Nordost- und Südostgrenzen
       der Grundstücke 42/11, 42/13 und 42/16 des Steinmetzbetriebs
       Ulmenstraße Nr. 6.

Im Südwesten

    - von der Grenze zwischen den Grundstücken 42/11, 42/13, 42/15 und 42/16
       und der Ulmenstraße.

Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.

Mit der Aufstellung der Satzung soll das Areal der Friedhofsgebäude des Neuen Friedhofs in den Innenbereich einbezogen werden, um die planungsrechtliche Grundlage für die nachhaltige bauliche und betriebliche Weiterentwicklung des Gebäudeensembles zu sichern.

Die Anlagen sind Bestandteil des Originalprotokolls.




Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 04.09.2009

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung