Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 3. September 2009
18. Aufstellung der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB über die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles in der Gemarkung Bürgel, "Bereich des Neuen Friedhofs an der Mühlheimer Straße"
hier: Aufstellungsbeschluss
Antrag Magistratsvorlage Nr. 312/09 (Dez. I, Amt 60) vom 19.08.2009,
DS I (A) 472
Az: 000-0002-01/1428#1820/2009
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:
Für das Gebiet des Geltungsbereiches wird der Aufstellungsbeschluss für eine Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB gefasst.
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung liegt in der Gemarkung Bürgel, Flur 14, und wird umgrenzt:
Im Nordwesten
- von den Nordwestgrenzen der Grundstücke 42/15 und 42/17 entlang der
Mühlheimer Straße.
Im Nordosten
- von einer Linie, die nordöstlich des ehemaligen Verwaltungsgebäudes
verläuft, dann entlang der Südostgrenze des Betriebsparkplatzes bis zu den
Betriebsgaragen zurückspringt und schließlich bis zur Nordostecke des
Krematoriums reicht.
Im Südosten
- vom Hauptweg des Neuen Friedhofs zwischen Krematorium und
Friedhofseingang, dann von der Südostgrenze des öffentlichen
Friedhofsparkplatzes und schließlich von den Nordost- und Südostgrenzen
der Grundstücke 42/11, 42/13 und 42/16 des Steinmetzbetriebs
Ulmenstraße Nr. 6.
Im Südwesten
- von der Grenze zwischen den Grundstücken 42/11, 42/13, 42/15 und 42/16
und der Ulmenstraße.
Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.
Mit der Aufstellung der Satzung soll das Areal der Friedhofsgebäude des Neuen Friedhofs in den Innenbereich einbezogen werden, um die planungsrechtliche Grundlage für die nachhaltige bauliche und betriebliche Weiterentwicklung des Gebäudeensembles zu sichern.
Die Anlagen sind Bestandteil des Originalprotokolls.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 04.09.2009
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung