Anlage - Synopse –

 

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                                               Stand 17.08.2009

NEU

 

Betriebssatzung des Eigenbetriebes Stadt Offenbach am Main (ESO),
Kommunale Dienstleistungen

 

 

 

1. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Eigenbetriebes Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen

 

§ 3
Leitung des Eigenbetriebes

(1)   Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebs die Betriebsleitung auf die Dauer von längstens 5 Jahren. Wiederbestellung ist möglich.

Die Betriebsleitung besteht aus dem Betriebsleiter und seinem Stellvertreter.

 

 

(2)   Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das Eigenbetriebsgesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung nach § 4 Abs. 1 EigBGes. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und Erweiterungen, Bestellung von Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleistungen sowie der Abschluß von Entsorgungsverträgen.

§ 7 Abs. 3, Ziffer 9 EigBGes bleibt unberührt.

Soweit der Eigenbetrieb von seiner Ermächtigung gemäß § 1 Abs. 7 Satz 3 dieser Satzung Gebrauch macht, dürfen Mitglieder der Betriebsleitung zugleich Mitglieder der Geschäftsführung des Erfüllungsgehilfen und, soweit dieser Teil eines Konzern ist, auch Mitglied der Geschäftsführung der Konzernmuttergesellschaft sein.

(3)   Die Betriebsleitung kann Verträge deren Wert im Einzelfall 2% des Stammkapitals nicht übersteigt, selbst abschließen. Sie kann Forderungen bis zu DM 100.000,00 und über ein Jahr hinaus bis zu DM 50.000,00 stunden sowie bis zu DM 20.000,00 erlassen bzw. unbefristet niederschlagen

(4)   Die Betriebsleitung hat die Vorlagen an die Betriebskommission sowie die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vorzubereiten, soweit diese Aufgabe nicht nach § 7 EigBGes der Betriebskommission zugewiesen ist.

(5)   Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und die Vorlagebestimmungen gemäß § 4 Absatz 2 EigBGes zu beachten.

(6)   Betriebsleiter und Stellvertreter sind, jeder für sich, bezüglich der Rechtshandlungen und der Rechtsgeschäfte des Eigenbetriebes gegenüber der ESO Kommunale Dienstleistungen GmbH Offenbach und der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

 

§ 3
Leitung des Eigenbetriebes

(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebs die Betriebsleitung auf die Dauer von längstens 5 Jahren. Wiederbestellung ist möglich.

Die Betriebsleitung besteht aus dem Betriebsleiter und gegebenenfalls einem Stellvertreter.

 

(2)   Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das Eigenbetriebsgesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung nach § 4 Abs. 1 EigBGes. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und Erweiterungen, Bestellung von Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleistungen sowie der Abschluß von Entsorgungsverträgen.

§ 7 Abs. 3, Ziffer 9 EigBGes bleibt unberührt.

Soweit der Eigenbetrieb von seiner Ermächtigung gemäß § 1 Abs. 7 Satz 3 dieser Satzung Gebrauch macht, dürfen Mitglieder der Betriebsleitung zugleich Mitglieder der Geschäftsführung des Erfüllungsgehilfen und, soweit dieser Teil eines Konzern ist, auch Mitglied der Geschäftsführung der Konzernmuttergesellschaft sein.

(3)   Die Betriebsleitung kann Verträge deren Wert im Einzelfall 4% des Stammkapitals nicht übersteigt, selbst abschließen. Sie kann Forderungen bis zu EUR 50.000,00 und über ein Jahr hinaus bis zu EUR 25.000,00 stunden sowie bis zu EUR 10.000,00 erlassen bzw. unbefristet niederschlagen.

(4)   Die Betriebsleitung hat die Vorlagen an die Betriebskommission sowie die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vorzubereiten, soweit diese Aufgabe nicht nach § 7 EigBGes der Betriebskommission zugewiesen ist.

(5)   Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und die Vorlagebestimmungen gemäß § 4 Absatz 2 EigBGes zu beachten.

(6)   Betriebsleiter und Stellvertreter sind, jeder für sich, bezüglich der Rechtshandlungen und der Rechtsgeschäfte des Eigenbetriebes gegenüber der ESO Offenbacher Dienstleistungsgesellschaft mbH und der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

 


§ 7
Aufgaben der Betriebskommission

(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen.

(2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde oder des Eigenbetriebes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Magistrat.

(3) Unbeschadet der §§ 5 und 8 des Eigenbetriebsgesetzes und der an anderer Stelle dieser Satzung geregelten Befugnisse unterliegen folgende Angelegenheiten der Zuständigkeit der Betriebskommission:

1.   Stellungnahme zum Wirtschaftsplan mit Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht sowie Finanzplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung;

2.   Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife und Gebühren;

3.   Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 2 % des Stamm­kapitals übersteigt,

4.   Zustimmung zur Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10, Absatz 1, EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit sie nicht wesentliche Teile des Eigenbetriebes oder den Eigenbetrieb in Gänze betreffen;

5.   Stellungnahme zum Jahresabschluß, Lagebericht und Vorschlag zur Verwendung des Jahresgewinns oder des Jahresverlustes;

6.   Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und Angestellten (ab BAT II);

7.   Vorschlag zur Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß;

8.   Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und Abschluß von Vergleichen von größerer Bedeutung;

9.   Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung, insbesondere Geschäftsbesorgungsverträge sowie Verträge über den Bezug von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb;

10.  Entscheidung über den Erlaß oder die unbefristete Niederschlagung von Forderungen über DM 20 000,00 und Stundung von Forderungen bis zu einem Jahr über DM 100 000,00, für länger als ein Jahr über DM 50 000,00 hinaus.

 

§ 7
Aufgaben der Betriebskommission

(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen.

(2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde oder des Eigenbetriebes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Magistrat.

(3) Unbeschadet der §§ 5 und 8 des Eigenbetriebsgesetzes und der an anderer Stelle dieser Satzung geregelten Befugnisse unterliegen folgende Angelegenheiten der Zuständigkeit der Betriebskommission:

1.   Stellungnahme zum Wirtschaftsplan mit Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht sowie Finanzplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung;

2.   Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife und Gebühren;

3.   Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 4 % des Stammkapitals übersteigt;

4.   Zustimmung zur Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10, Absatz 1, EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit sie nicht wesentliche Teile des Eigenbetriebes oder den Eigenbetrieb in Gänze betreffen;

5.   Stellungnahme zum Jahresabschluß, Lagebericht und Vorschlag zur Verwendung des Jahresgewinns oder des Jahresverlustes;

6.   Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und Angestellten (ab BAT II);

7.   Vorschlag zur Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß;

8.   Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und Abschluß von Vergleichen von größerer Bedeutung;

9.   Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung, insbesondere Geschäftsbesorgungsverträge sowie Verträge über den Bezug von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb;

10.Entscheidung über den Erlass oder die unbefristete Niederschlagung von Forderungen über EUR 10.000,00 und Stundung von Forderungen bis zu einem Jahr über EUR 50.000,00, für länger als ein Jahr über EUR 25.000,00 hinaus.

 

§ 11
Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt DM 39,5 Millionen.

§ 11
Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt EUR 10.917.189,80.