Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 5. November 2009
25 Mehr Lärmschutz beim Einsatz von Laubbläsern in Offenbach
Antrag SPD, B´90/Die Grünen und FDP vom 21.10.2009, DS I (A) 519
Az: 000-0002-01/1484#1883/2009
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Der Magistrat wird beauftragt, zwecks Minderung der Lärmbelästigung für Bürgerinnen und Bürger zu prüfen und zu berichten:
1. wie die Lärmbelästigung durch motorbetriebene, tragbare Laubbläser weiter
vermindert werden kann.
2. wie und zu welchen Kosten auf der städtischen Internetseite und mittels eines
Info-Faltblattes über die gemäß Immissions-Schutzgesetz eingeschränkten
Einsatzzeiten von Laubbläsern informiert werden kann.
3. ob und zu welchen Kosten und in welchem Zeitrahmen die in städtischen
Gesellschaften derzeit eingesetzten Laubbläser sinnvoll durch neuere, noch
leisere, beispielsweise akkubetriebene bzw. elektrische Geräte, ersetzbar sind.
4. ob und wie bei städtischen Gesellschaften (ESO, GBM) sowie deren Auftrag-
nehmern auf eine Selbstverpflichtung hinsichtlich der Einschränkung der
Einsatzzeiten von Laubbläsern in Offenbach hinzuwirken ist, die über die
gesetzlichen Bestimmungen der BImSCH hinausgeht und sicherzustellen, dass
auch bei externen Firmen nur nachweislich lärmarme Geräte eingesetzt
werden.
5. wie gewährleistet werden kann, dass folgende Regelungen beim Einsatz von
Laubbläsern Beachtung finden:
a) Die Geräte werden ausschließlich zur Laubbeseitigung verwendet. Ihr
Einsatz wird auf ein Mindestmaß beschränkt.
b) Die mit der Bedienung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zu
einem sensiblen Gebrauch der Geräte angehalten.
c) Es werden ausschließlich als lärm- und abgasarm zertifizierte Geräte mit der
jeweils besten verfügbaren Technik verwendet.
d) Das Herbstlaub wird nur dort entfernt, wo dies auch erforderlich ist.
e) Es wird sichergestellt, dass in der Nähe von Schulen kein Laubbläsereinsatz
während der Unterrichtszeiten stattfindet.
6. ob und wie es rechtlich möglich wäre, - z.B. mit einer erweiterten städtischen
Satzung oder durch Festsetzungen in Bebauungsplänen, städtebaulichen
Verträgen etc.
- einen besseren Schutz der Bürger vor vermeidbaren Lärmbelastungen durch
Laubbläser zu erreichen.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 06.11.2009
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung