Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 9.06.1989 (GVBl. I 1989, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), des § 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I 2007, S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964, 965) und der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I 1970, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)

 

hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am                   folgende

 

3. Änderungssatzung zur

Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main

 

beschlossen.

 

Artikel 1

 

§ 2 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

Auf dem Alten Friedhof Offenbach können grundsätzlich auch außerhalb Offenbachs Verstorbene, in Form von Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen ausschließlich in Dauergräbern unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems, beigesetzt werden.

 

 

§ 9 Absatz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.

 

 

§ 11 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

(4)  Auf dem Alten Friedhof an der Friedhofstraße werden Urnenbeisetzungen in vorhandenen Gräbern sowie ausgewiesenen Urnengrabfeldern vorgenommen und Erdbestattungen ausschließlich in Dauergräbern unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems.

 

 

Artikel 2

 

Die Änderung der Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main tritt am 01.01.2010 in Kraft.

 

 

Offenbach am Main, den             

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

 

 

 

Horst Schneider

Oberbürgermeister


 

Anlage - Synopse –

 

ALT

                                               Stand 15.10.2009

NEU

 

Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main

 

 

 

3. Änderungssatzung zur

Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main

 

 

§ 2 Friedhofszweck

 

(1)    Die städtischen Friedhöfe dienen der Bestattung der Einwohner und der Personen, die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind sowie derjenigen, die ein Recht an einer Grabstätte auf den Friedhöfen besitzen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO) – Kommunale Dienstleistungen. Auf dem Alten Friedhof Offenbach können grundsätzlich auch außerhalb Offenbachs Verstorbene beigesetzt werden, in Form von Urnenbeisetzungen.

 

 

 

(2)    Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den Regelungen der Friedhofsordnung abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des ESO.

 

§ 9 Ruhefrist

 

(1)    Die Ruhefrist bei Erd- und Feuerbestattungen beträgt 25 Jahre. Auf begründeten Antrag kann die Ruhefrist ausnahmsweise um bis zu 5 Jahre verkürzt werden.

(2)    Urnenbestattungen sind auf dem „Alten Friedhof“ in Erd- und Urnengräbern, die belegt sind oder für die ein Nutzungsrecht besteht, auf Dauer möglich. Die Ruhefrist für Urnen-bestattungen auf dem „Alten Friedhof“ beträgt 20 Jahre.

(3)    Das Nutzungsrecht für die Urnenbestattungen gemäß Abs. 2 wird auf die Dauer der verkürzten Ruhefrist begrenzt.

 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

 

(1)   Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Sondernutzungsrechte an Friedhofsflächen können durch die Eigenbetriebsleitung vergeben werden, sofern der Charakter des Friedhofs nicht verändert wird.

(2)   Für Erd- und Feuerbestattungen werden Reihen- oder Dauergräber sowie Nischen in Kolumbarien (Urnenmauer), Urnenplätze in Sammelgrabstätten für anonyme Bestattungen und Urnengrabstätten in Baumgräbern bereitgestellt.

(3)   Ferner bestehen Erbbegräbnisplätze, Legatgräber und Ehrengräber. Neue Erb-begräbnisplätze werden nicht mehr vergeben.

(4)   Der „Alte Friedhof“ wird rückwirkend zum 01.07.1997 für Erdbestattungen geschlossen. Soweit eine Grabnutzungsberechtigung auf eine Erdbestattung auf dem „Alten Friedhof“ besteht, ist eine Umbettung auf einen anderen Offenbacher Friedhof möglich. Die durch die Umbettung entstehenden Mehrkosten (Ausgrabung, Wiederbestattung, Beseitigung des Fundaments, Wiederherrichtung der Grabfläche gemäß § 6 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung, sowie die Übernahme der Stempelgebühr für das Ordnungs- und Stadtgesundheitsamt) werden vom ESO getragen, aus dem Gebührenhaushalt „Städtische Friedhöfe“ gedeckt und dort separat ausgewiesen. Auf dem „Alten Friedhof“ an der Friedhofstraße werden nur noch Urnenbeisetzungen in vorhandenen Gräbern sowie ausgewiesenen Urnengrabfeldern vorgenommen.

 

 

 

§ 2 Friedhofszweck

 

(1)    Die städtischen Friedhöfe dienen der Bestattung der Einwohner und der Personen, die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind sowie derjenigen, die ein Recht an einer Grabstätte auf den Friedhöfen besitzen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO) – Kommunale Dienstleistungen. Auf dem Alten Friedhof Offenbach können grundsätzlich auch außerhalb Offenbachs Verstorbene, in Form von Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen ausschließlich in Dauergräbern unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems, beigesetzt werden.

(2)    Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den Regelungen der Friedhofsordnung abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des ESO.

 

§ 9 Ruhefrist

 

(1)    Die Ruhefrist bei Erd- und Feuerbestattungen beträgt 25 Jahre. Auf begründeten Antrag kann die Ruhefrist ausnahmsweise um bis zu 5 Jahre verkürzt werden.

(2)    gestrichen

 

 

 

 

 

(3)    gestrichen

 

 

 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

 

(1)   Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Sondernutzungsrechte an Friedhofsflächen können durch die Eigenbetriebsleitung vergeben werden, sofern der Charakter des Friedhofs nicht verändert wird.

(2)   Für Erd- und Feuerbestattungen werden Reihen- oder Dauergräber sowie Nischen in Kolumbarien (Urnenmauer), Urnenplätze in Sammelgrabstätten für anonyme Bestattungen und Urnengrabstätten in Baumgräbern bereitgestellt.

(3)   Ferner bestehen Erbbegräbnisplätze, Legatgräber und Ehrengräber. Neue Erb-begräbnisplätze werden nicht mehr vergeben.

(4)   Auf dem Alten Friedhof an der Friedhofstraße werden Urnenbeisetzungen in vorhandenen Gräbern sowie ausgewiesenen Urnengrabfeldern vorgenommen und Erdbestattungen ausschließlich in Dauergräbern unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems.