Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 9.06.1989 (GVBl. I 1989, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), des § 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I 2007, S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964, 965) und der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I 1970, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) und § 25 der Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main, zuletzt geändert am
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am folgende
3. Änderungssatzung zur
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
beschlossen.
Artikel 1
§ 3 Absatz 1 wird um folgenden Buchstaben d) ergänzt:
d) Erdbestattungen in einem Dauergrab mit Grabhüllensystem € 2.340,00
§ 4 wird um folgenden 4. Absatz ergänzt:
4. Für die in § 3 Ziffer 1 d) bestimmten Gebühren werden folgende Einzelleistungen gewährt:
a) Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle
b) Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu einer 1/2 Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung
c) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes
d) Überführung zum Grab und Beisetzung unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems
e) Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname
f) Transport der Kränze und Blumen zum Grab
Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen b), e) und f) ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.
§ 6 Absatz 1 wird um folgenden Buchstaben g) ergänzt:
g) Ausgrabung bzw. Entnahme eines Sarges aus einer Erdgrabstelle
unter Nutzung eines Grabhüllensystems € 1.440,00
§ 6 wird um folgenden 5. Absatz ergänzt:
5. Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung von außerhalb (Sarg oder
Gebeinkiste) in Offenbach a. M. ohne Feierlichkeiten auf dem Alten
Friedhof unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems € 1.796,00
§ 7 Nr. 6. und 6.1. werden wie folgt neu gefasst:
6. Urnennische im Kolumbarium (2stellig) auf 30 Jahre € 990,00
6.1. Verlängerungsgebühr/Jahr € 33,00
Artikel 2
Die Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Offenbach am Main tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Offenbach am Main, den
Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Horst Schneider
Oberbürgermeister