Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung II (A) Ausgegeben am 28.04.2010

Eing. Dat. 22.04.2010

 

Nr. 284/102

 

 

Keine Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Änderung der Vergabepraxis der Stadt Offenbach

hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.03.2008, DS I (A) 284

dazu: Magistratsvorlage Nr. 157/10 vom 21.04.2010


Die Stadtverordnetenversammlung hat am 06.03.2008 folgenden Beschluss gefasst:

1
. Die Stadt Offenbach wird im Rahmen ihrer Vergabe- und Beschaffungs-
    aktivitäten die Voraussetzung schaffen, dass keine Produkte aus
    ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182
    angeschafft werden.

2. Bei der Ausschreibung von Produkten sind die Verdingungsunterlagen durch
    eine Bietererklärung zu ergänzen, wonach entweder eine unabhängige
    Zertifizierung (z.B. Fair-Handels-Siegel oder Rugmark-Siegel) vorzulegen
    oder zu erklären ist, dass die angebotenen Produkte ohne ausbeuterische
    Kinderarbeit hergestellt wurden.

3. Der Magistrat als Gesellschafter der städtischen Gesellschaften wird
    aufgefordert, für die Umsetzung des Beschlusses in diesem Bereich Sorge
    zu tragen.

4. Die Stadtverordnetenversammlung ist über die Ergebnisse der Umsetzung
    jährlich zu informieren.


Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

 

Im Rahmen der Neufassung der Vergaberichtlinien der Stadt Offenbach wurde die Bekämpfung von Kinderarbeit in den Vergabegrundsätzen festgeschrieben (siehe hierzu auch Magistratsvorlage 046/10 vom 17.02.2010). Außerdem sind die Verdingungsunterlagen dahingehend geändert worden, dass den besonderen Vertragsbedingungen eine „Erklärung zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen gegen verbotene ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konventionen 182“ beigefügt ist, ohne deren Vorliegen kein Angebot gewertet wird.

 

Unabhängig davon werden entsprechende Erklärungen durch die Fachämter von den beauftragten Firmen angefordert, wenn die Möglichkeit besteht, dass Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit verarbeitet oder angeschafft werden. Als Beispiel sei der Wilhelmsplatz genannt, der mit Pflastersteinen aus der Türkei neu gestaltet wurde. Für dieses Produkt liegt dem Stadtplanungsamt eine Erklärung der Firma KNKE-Emsland vor, aus der hervorgeht, dass die Pflastersteine nicht durch Kinderarbeit hergestellt wurden, da die Türkei sich verpflichtet hat, die ILO Konventionen 138 und 182 umzusetzen.

 

Die Schulbaumaßnahmen werden von der EEG im Auftrag der Stadt treuhänderisch abgewickelt. Somit gelten für diese Maßnahmen die Vergaberichtlinien der Stadt Offenbach und des Stadtkonzerns.

 

Die Stadtwerke Offenbach haben bei ihrer Neufassung des Vergabehandbuchs

ebenfalls die zwingende Beachtung des Verbots der Beschaffung von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit festgeschrieben. In Kapitel 7 des Vergabehandbuchs wird darauf hingewiesen, dass bei der Leistungsbeschreibung zwingend auf die Beachtung des Verbots der Beschaffung von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit sowie auf die in Betracht kommenden Zertifikate hingewiesen wird. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Vergaberecht mittlerweile auch die Berücksichtigung anderer Aspekte, z.B. sozialer oder umweltbezogener Natur, vorsieht, soweit diese im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftrag stehen.

 

Das Klinikum Offenbach hat zu diesem Thema die Verfahrensanweisung „Verbot von Kinderarbeit“ erstellt. Sie legt verbindlich fest, dass im Rahmen von Auftragsvergaben sichergestellt werden muss, dass keine Produkte, die mittels ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden, bezogen werden. Die getroffenen Regelungen gelten für alle Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit der Durchführung von Auftragsvergaben befasst sind. Von den einkaufenden Abteilungen wurde die Bestätigung eingeholt, dass das Klinikum keine Produkte bezieht, die mittels ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt worden sind.