Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung II (A) Ausgegeben am 08.10.2010

Eing. Dat. 07.10.2010

 

Nr. 519/114

 

 

Mehr Lärmschutz beim Einsatz von Laubbläsern in Offenbach
hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.11.2009, DS I (A) 519
dazu: Magistratsvorlage Nr. 373/10 (Dez IV, ESO) vom 06.10.2010


Die Stadtverordnetenversammlung hat am 05.11.2009 folgenden Beschluss gefasst:

Der Magistrat wird beauftragt, zwecks Minderung der Lärmbelästigung für Bürgerinnen und Bürger zu prüfen und zu berichten:

1. wie die Lärmbelästigung durch motorbetriebene, tragbare Laubbläser weiter
    vermindert werden kann.

2. wie und zu welchen Kosten auf der städtischen Internetseite und mittels eines
    Info-Faltblattes über die gemäß Immissions-Schutzgesetz eingeschränkten
    Einsatzzeiten von Laubbläsern informiert werden kann.

3. ob und zu welchen Kosten und in welchem Zeitrahmen die in städtischen
    Gesellschaften derzeit eingesetzten Laubbläser sinnvoll durch neuere, noch
    leisere, beispielsweise akkubetriebene bzw. elektrische Geräte, ersetzbar sind.

4. ob und wie bei städtischen Gesellschaften (ESO, GBM) sowie deren Auftrag-
    nehmern auf eine Selbstverpflichtung hinsichtlich der Einschränkung der
    Einsatzzeiten von Laubbläsern in Offenbach hinzuwirken ist, die über die
    gesetzlichen Bestimmungen der BImSCH hinausgeht und sicherzustellen, dass
    auch bei externen Firmen nur nachweislich lärmarme Geräte eingesetzt
    werden.

5. wie gewährleistet werden kann, dass folgende Regelungen beim Einsatz von
    Laubbläsern Beachtung finden:

    a) Die Geräte werden ausschließlich zur Laubbeseitigung verwendet. Ihr
        Einsatz wird auf ein Mindestmaß beschränkt.
    b) Die mit der Bedienung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zu
        einem sensiblen Gebrauch der Geräte angehalten.
    c) Es werden ausschließlich als lärm- und abgasarm zertifizierte Geräte mit der
        jeweils besten verfügbaren Technik verwendet.
    d) Das Herbstlaub wird nur dort entfernt, wo dies auch erforderlich ist.
    e) Es wird sichergestellt, dass in der Nähe von Schulen kein Laubbläsereinsatz
        während der Unterrichtszeiten stattfindet.


6. ob und wie es rechtlich möglich wäre, - z.B. mit einer erweiterten städtischen
    Satzung oder durch Festsetzungen in Bebauungsplänen, städtebaulichen
    Verträgen etc.
    - einen besseren Schutz der Bürger vor vermeidbaren Lärmbelastungen durch
      Laubbläser zu erreichen.

 

Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

 

 

1.    wie die Lärmbelästigung durch motorbetriebene, tragbare Laubbläser weiter vermindert werden kann.

Die von ESO eingesetzten Blasgeräte sind lärmgemindert und entsprechen der Verordnung 1980/2000 der EG bzw. Richtlinie 2000/14 EG. Alle Geräte tragen das CE – Zeichen, sind TÜV und GS geprüft, gelten als besonders leise Blasgeräte, tragen die Innovationsmedaille 2005 des Bundesverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. und entsprechen dem Stand der Technik.

ESO beurteilt kontinuierlich die technische Entwicklung in diesem Bereich insbesondere mit Blick auf die Lärmimmission in Kombination mit der Leistungsfähigkeit der angebotenen Geräte. Aufgrund dieser Marktbeobachtung wurde im Dezember 2009 ein im Vergleich zu den bisher bei ESO eingesetzten Geräten als wesentlich leiser angepriesener Laubbläser beschafft und getestet. Leider konnte keine Lärmreduzierung in dem Vergleichstest festgestellt werden.

ESO prüft weiterhin jede neue technische Entwicklung und beschafft, bei entsprechender Eignung der Geräte, ausschließlich die am Markt erhältlichen leisesten Geräte. Es werden bei Neubeschaffungen nur Geräte mit Schalldämpfer beschafft.

Um die Lärmbelastung am Morgen für Bürgerinnen und Bürger zu mindern, setzt ESO seit 2009 Laubbläser grundsätzlich erst ab 7:00 Uhr ein.

2.    wie und zu welchen Kosten auf der städtischen Internetseite und mittels eines Info-Faltblattes über die gemäß Immissions-Schutzgesetz eingeschränkten Einsatzzeiten von Laubbläsern informiert werden kann.

Eine Information auf der Internetseite ist annähernd kostenfrei möglich. In der text- und bildlichen Darstellung besteht annähernd Gestaltungsfreiheit. Eine Aussage zum Druck eines Info-Faltblattes ist schwierig zu treffen, da die Variationsmöglichkeiten in Bezug auf Gestaltung, Farbe und Auflage vielfältig sind. Denkbar sind Kosten in Höhe von wenigen hundert Euro bis zu einigen tausend Euro.

3.    ob und zu welchen Kosten und in welchem Zeitrahmen die in städtischen Gesellschaften derzeit eingesetzten Laubbläser sinnvoll durch neuere, noch leisere, beispielsweise akkubetriebene bzw. elektrische Geräte, ersetzbar sind.

ESO und GBM beschaffen kontinuierlich im Austauschverfahren neue, jeweils dem Stand der Technik entsprechende Geräte. So werden z.B. nur noch Geräte mit Schalldämpfer beschafft. Alle eingesetzten Geräte sind mit den o.g. Prüfsiegeln ausgestattet, so dass ein Austausch gegen leisere Geräte im Großen und Ganzen nicht möglich ist.

Gerade für die Einsatzzwecke des ESO ein Problem: Es existieren keine ausreichend leistungsfähigen akkubetriebenen Geräte und kabelgebundene Geräte eignen nicht für den mobilen Standardeinsatz.

Für die GBM können akku- bzw. kabelgebundene Geräte eine Alternative darstellen, da Einsatzdauer und -ort beschränkt/eingegrenzt sind (z.B. auf Schulhöfen). Die GBM prüft den Einsatz entsprechender Geräte.

4.    ob und wie bei städtischen Gesellschaften (ESO, GBM) sowie deren Auftragnehmern auf eine Selbstverpflichtung hinsichtlich der Einschränkung der Einsatzzeiten von Laubbläsern in Offenbach hinzuwirken ist, die über die gesetzlichen Bestimmungen der BImSCH hinausgeht und sicherzustellen, dass auch bei externen Firmen nur nachweislich lärmarme Geräte eingesetzt werden.

Die städtischen Gesellschaften halten sich an den Stadtverordnetenbeschluss „Vermeidung von Lärmemissionen durch laute Geräte“ vom 19.09.2002 und wirken auf beauftragte Unternehmen ein, diese Vorgaben ebenso einzuhalten. Darüber hinaus werden die Mitarbeiter, die die Geräte bedienen, regelmäßig geschult und auf einen sensiblen, möglichst lärmarmen Umgang mit den Geräten verpflichtet.

5.    wie gewährleistet werden kann, dass folgende Regelungen beim Einsatz von Laubbläsern Beachtung finden:

a) Die Geräte werden ausschließlich zur Laubbeseitigung verwendet. Ihr Einsatz wird auf ein Mindestmaß beschränkt.

Blasgeräte werden ganzjährig in den Bereichen Straßenreinigung und Grünwesen eingesetzt. Die Intensität ist saisonalen Schwankungen ausgesetzt und ist auf ein notwendiges Mindestmaß begrenzt. Unterjährig findet der Einsatz statt, um Kleinabfälle unter parkenden Fahrzeugen, aus Nischen und Ecken zu entfernen, zudem werden Heckenschnitt, Rasenschnitt, Unkraut und Geäst im Zuge von Aufräumarbeiten sauber aufgenommen. In der Laubzeit findet der Haupteinsatz statt, um effizient eine durch Rutschgefahr gegebene Situation zu beseitigen. Ein Verzicht des Einsatzes von Blasgeräten hat gravierende Auswirkungen. So kommt es in einem solchen zu Fall zu einem großen Qualitätsverlust:

-    Kleinabfälle unter parkenden Fahrzeugen, Nischen und Ecken könne ohne Blasgeräte nicht erreicht und beseitigt werden

-    Schnittabfälle, Unkraut und Geäst im Grünwesen können nicht sauber und vollständig aufgenommen werden

-    Insbesondere bei der Straßenreinigung entsteht der Eindruck einer nicht guten Leistungserbringung

Die Reklamationen aufgrund schlechter Reinigungsleistung werden zunehmen. Aufgrund von Verparkungssituationen, Nässe etc. ist dies auch mit verstärktem Personaleinsatz nicht zu verhindern.

b) Die mit der Bedienung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zu einem sensiblen Gebrauch der Geräte angehalten.

Wie bereits unter Punkt 4 genannt, werden die Mitarbeiter, die die Geräte bedienen, regelmäßig geschult und auf einen sensiblen, möglichst lärmarmen Umgang mit den Geräten verpflichtet.

c) Es werden ausschließlich als lärm- und abgasarm zertifizierte Geräte mit der jeweils besten verfügbaren Technik verwendet.

Wie bereits unter den Punkten 1 und 3. ausgeführt, werden ausschließlich zertifizierte Geräte eingesetzt und im Rahmen der kontinuierlichen Beschaffung im Austauschverfahren gegen neue, jeweils dem Stand der Technik entsprechende Geräte, ersetzt. So werden z.B. nur noch Geräte mit Schalldämpfer beschafft.

d) Das Herbstlaub wird nur dort entfernt, wo dies auch erforderlich ist.

Hier bedarf es, unter Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflicht, einer politischen Vorgabe, über den gewünschten Zustand einer Fläche. Werden von der Stadtverordnetenversammlung Bereiche definiert, in denen keine Laubbeseitigung erforderlich ist, so lässt sich dies umgehend umsetzen.

e) Es wird sichergestellt, dass in der Nähe von Schulen kein Laubbläsereinsatz während der Unterrichtszeiten stattfindet.

Die ESO-Mitarbeiter sind durch Schulungen über die Notwendigkeit von lärmsensiblen Verhalten in der Nähe von Schulen informiert und zu einem möglichst lärmarmen Verhalten verpflichtet worden.

6.    ob und wie es rechtlich möglich wäre, - z.B. mit einer erweiterten städtischen Satzung oder durch Festsetzungen in Bebauungsplänen, städtebaulichen Verträgen etc. - einen besseren Schutz der Bürger vor vermeidbaren Lärmbelastungen durch Laubbläser zu erreichen.

Es ist grundsätzlich möglich, für die Stadt Offenbach im Rahmen einer Satzung festzulegen, dass für die kommunale Straßenreinigung Laubbläser nur eingeschränkt oder gar nicht eingesetzt werden dürfen. Sollte eine solche Regelung auch für die Reinigung durch Anlieger oder deren Beauftragte gelten, muss aber die Haltbarkeit einer solchen Regelung kritisch gesehen werden. Es ist zu bezweifeln, dass es rechtlich zulässig ist, insbesondere Gewerbetreibende über das Maß der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) hinaus, durch eine kommunale Satzung in ihrer Gewerbetätigkeit einzuschränken. Bezieht sich eine solche Regelung rein auf den kommunalen Bereich, bestehen aber auch hier rechtliche Bedenken, da es generell so ist, dass die Gemeinden bei Ihrer Auftragsvergabe an gesetzliche Grundlagen und dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit gebunden sind. Somit kann es rechtlich problematisch werden, da die kommunale Straßenreinigung nicht zu den aktuellen Gebührensätzen kostendeckend ohne den Einsatz von Laubblasgeräten gewährleistet werden kann.