Artikelsatzung
zur Anpassung örtlicher Rechtsvorschriften

der Stadt Offenbach am Main

an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates

vom 12. Dezember 2006

über Dienstleistungen im Binnenmarkt

 (EU-DLR-Anpassungssatzung)
vom

 

 

Inhaltsübersicht

 

Artikel 1           Friedhofsordnung

Artikel 2           Grundstücksentwässserungssatzung

Artikel 3           Wochenmarktordnung

Artikel 4           Inkrafttreten

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)  in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in ihrer Sitzung vom … folgende Artikelsatzung zur Anpassung örtlicher Rechtsvorschriften der Stadt Offenbach am Main an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt beschlossen:

 

 

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main

(Friedhofsordnung)

vom 19.03.2004

 

1.       § 5 Absatz 1 wird durch folgenden Text ersetzt:

(1)    Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Stadt anzuzeigen.

2.       § 5 Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt:

(2)    Die Stadt verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass

a)      diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b)      eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.

3.       § 5 Absatz 3 wird durch folgenden Text ersetzt:

(3)    Das Anzeigeverfahren kann über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

4.       § 5 Absatz 4 wird durch folgenden Text ersetzt:

(4)    Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

5.       Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5.

6.       Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 6.

7.       Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 7.

 

 


Artikel 2

Änderung der Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach am Main (Grundstücksentwässerungssatzung)

vom 23.06.2000

 

In § 5 Absatz 4 werden die Worte „nur von einem vom ESO zugelassenen Unternehmer“ durch die Worte „nur durch einen fachkundigen Unternehmer“ ersetzt.

 

 

Artikel 3

Änderung der Satzung zur Regelung des Wochenmarktwesens

(Wochenmarktordnung)

für die Stadt Offenbach am Main

vom 19.11.1971

 

Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

 

§ 2a

Zuweisung

 

(1)     Für die Teilnahme am Markt ist eine schriftliche Zuweisung erforderlich.

(2)     Die Zuweisung ist schriftlich und unter Angabe des Warensortiments und der benötigten Platzfläche beim Magistrat der Stadt Offenbach zu beantragen. Die Antragstellung kann auch über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3)     Die Zuweisung kann frühestens 2 Monate vor und spätestens am selben Tag des jeweils beantragten Marktes erfolgen. Auf die Möglichkeit der Beantragung einer Zulassung wird unter www.offenbach.de jeweils eine Woche vor Beginn der Bewerbungsfrist hingewiesen. Maßgeblich ist jeweils der Zugang beim Magistrat der Stadt Offenbach.

(4)     Über die Zuweisung entscheidet die Stadt Offenbach anhand der Attraktivität des Angebotes. Darüber hinaus wird die Erhaltung des kulturellen Erbes, beispielsweise durch die Produktion und den Verkauf traditioneller regionaler Spezialitäten (z.B. Grüne Soße, Handkäse) berücksichtigt.

(5)     Bei gleicher Attraktivität wird der Anbieter vorrangig berücksichtigt, der nicht bereits Inhaber einer Genehmigung für einen Standplatz ist

(6)     Bei gleicher Attraktivität des Angebotes erhält der Anbieter den Standplatz, dessen vollständige Unterlagen dem Magistrat der Stadt Offenbach zeitiger vorlagen. Über die Zulassung wird innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab vollständiger Vorlage aller Unterlagen entschieden.

(7)     Die Zuweisung erfolgt längstens für 6 Monate.

(8)     Kein Standplatz darf vor Zuweisung benutzt werden. Die festgesetzten Grenzen des Standplatzes dürfen nicht eigenmächtig überschritten werden. Der zugewiesene Platz, Stand oder Raum darf nur zum Geschäftsbetrieb des Inhabers und für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung eines Standplatzes an andere Personen oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende Änderung des Warenkreises, ist nicht gestattet und berechtigt die Marktverwaltung, sofort über den Stand, Platz oder Raum anderweitig zu verfügen, erforderlichenfalls nach zwangsweiser Räumung auf Kosten und Gefahr des Inhabers. In diesen Fällen werden bereits gezahlte Gebühren erstattet oder ermäßigt. Fällige Gebühren sind zu zahlen.

(9)     Zur besseren Ordnung des Marktverkehrs kann ein Tausch von Standplätzen angeordnet werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.

(10)  Die Zuweisung erlischt

a)  bei natürlichen Personen, wenn der Anbieter stirbt oder seine Handlungsfähigkeit aufgibt,

b)  bei Personenvereinigungen und juristischen Personen, wenn sie sich auflösen oder ihre Rechtsfähigkeit verlieren,

c)   wenn die sich aus der Zuweisung ergebenden Benutzungsrechte länger als einen Monat nicht ausgeübt werden (Ausnahmen hiervon können auf schriftlichen Antrag des Anbieters gestattet werden),

d)  wenn das Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels Masse abgelehnt wird.

 

 

Artikel 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Offenbach am Main,

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

- Dezernat I -

 

 

 

 

H. Schneider

Oberbürgermeister