Satzung der Stadt Offenbach am Main über Sondernutzungen

an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren

(Sondernutzungssatzung)

 

Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBl. I, S.142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I, S 757), der §§ 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes vom 08.06.2003 (GVBl. I, S 166), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (GVBl I S. 851, 854) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am ……………….. die folgende Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren beschlossen:

 

 

Abschnitt 1 „Geltungsbereich“

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

 (1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, -wegen und –plätzen der Stadt Offenbach am Main innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, ungeachtet dessen, ob es sich im Einzelnen um Gemeindestraßen oder Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen handelt.

 

(2) Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 4 Hessisches Straßengesetz und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung.

 

(3) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben

 

a) der Wochenmarkt,

 

b) der Flohmarkt am Mainufer,

 

c) Wahlsichtwerbung oder Werbung für Veranstaltungen durch Dreiecksständer,

 

d) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß § 20 Hessisches Straßengesetz,

 

e) Nutzungen öffentlicher Flächen, die durch Verträge geregelt sind.

 

(4) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Offenbach am Main eine Genehmigung bzw. Erlaubnis nach den Vorschriften der §§ 29 und 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.

 

 

 

 

 

§ 2

Erlaubnispflichtige Sondernutzungen

 

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt Offenbach am Main.

 

(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.

 

(3) Wird eine Straße, ein Weg oder ein Platz in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.

 

(4) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

 

(5) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist nur möglich, wenn die Sondernutzungserlaubnis dies ausdrücklich vorsieht.

 

 

Abschnitt 2 „Gewerbliche Sondernutzungen“

 

 

§ 3

Gewerbliche Verkaufsstände

 

(1) Gewerblicher Verkauf erfolgt in den dafür bestimmten Läden und Verkaufsräumen. Sonderaktionen der Geschäftsinhaber vor der Geschäftsfront sind jedoch grundsätzlich genehmigungsfähig.

 

(2) Darüber hinaus können Sondernutzungserlaubnisse, sofern ein geeigneter Standplatz vorhanden ist, nur erteilt werden,

 

a) für Verkaufswagen während der Zeit von Umbaumaßnahmen,

 

b) bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses (z.B. fehlendes Angebot im Umfeld trotz entsprechender Nachfrage).

 

(3) Nicht betroffen sind gewerbliche Verkaufsstände im Rahmen von genehmigten Veran-staltungen.

 

 

§ 4

Warenauslagen und Werbeständer

 

(1) Warenauslagen dürfen nur direkt an die Geschäftsfront anschließen und eine Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten.

 

(2) Werbeständer dürfen nur unmittelbar vor der Geschäftsfront aufgestellt werden.

 

(3) Vor jedem Geschäft ist max. ein Werbeständer zulässig.

 

(4) Werbeständer vor Geschäften dürfen eine Höhe von 1,20 m und eine Breite von 0,80 m nicht überschreiten.

 

 

§ 5

Außengastronomie und Podeste

 

(1) Das Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen wird in unmittelbarer Nähe zur jeweiligen Gaststätte gestattet,

 

- soweit dies die Platzverhältnisse zulassen und niemand dadurch unzumutbar behindert oder gefährdet wird und

 

- keine ordnungsrechtlichen, städtebaulichen und gestalterischen Belange dem entgegenstehen und die Möblierung in Farbe, Form und Material passend ist.

 

(2) Zusätzliche Funktions- und Gestaltungselemente wie Pflanzkübel, Abgrenzungen, Bodenbeläge etc. sowie Befestigungen im Boden sind nicht zulässig. Ausnahmen können nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund besonderer Situationen zugelassen werden.

 

(3) Podeste außerhalb der Fußgängerzone zur Erweiterung der Fläche für die Außen-gastronomie im Straßenraum sind nur zulässig, wenn

 

- dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt,

 

- städtebauliche und gestalterische Belange dem nicht entgegenstehen und

 

- auf die Belange der Versorgungsträger Rücksicht genommen wird.

 

 

§ 6

Sonderregelungen für Sondernutzungen in der Fußgängerzone einschließlich Marktplatz

 

Die folgenden Regelungen beziehen sich auf die Fußgängerzone in der Offenbacher Innenstadt einschließlich Marktplatz. Begrenzt wird der räumliche Geltungsbereich somit durch die Kaiserstraße, die Berliner Straße, den Großen Biergrund, die Bieberer Straße und die Geleitsstraße.

 

(1) Abweichend von der Regelung unter § 4 Abs. 2 sind in der Frankfurter Straße die Werbeständer in der Flucht der Laternen aufzustellen. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich.

 

(2) Geschäfte in Passagen dürfen keine Werbeständer auf nächstliegender öffentlicher Verkehrsfläche aufstellen, sofern sie nicht unmittelbar an diese Verkehrsfläche angrenzen. Davon abweichend ist an den Zugangsbereichen zu den Passagen eine städtebaulich und gestalterisch nicht störende Sammelwerbeanlage für Werbetafeln zulässig. Die Werbetafeln an den Sammelwerbeanlagen dürfen eine Größe von DIN A 2 (ca. 0,42 m hoch und ca. 0,60 m breit) nicht überschreiten. Pro Geschäft ist nur eine Werbetafel zulässig.

 

(3) Private Fahrradständer mit und ohne Werbetafeln sowie andere Formen beweglicher Werbeträger sind in der Fußgängerzone einschließlich Marktplatz nicht erlaubt.

 

(4) Podeste für Außengastronomie in der Fußgängerzone und am Marktplatz sind nicht zulässig.

 

 

 

Abschnitt 3 „Plakatwerbung im öffentlichen Raum“

 

 

§ 7

Plakatwerbung

 

(1) Sondernutzungen für Plakatwerbung sind grundsätzlich nur nach der Maßgabe der Be-stimmungen der §§ 8 und 9 dieser Satzung zulässig.

 

(2) Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses können Ausnahmen zugelassen werden.

 

 

§ 8

Werbung für kulturelle oder gemeinnützige Zwecke

 

(1) Flächen für die Plakatwerbung für kulturelle Veranstaltungen oder gemeinnützige Zwecke werden im öffentlichen Raum ausschließlich von der Stadt Offenbach am Main oder von einem von ihr beauftragten Unternehmen bereitgestellt.

 

(2) Die Verteilung der Plakate auf die bereitgestellten Flächen der Stadt Offenbach am Main nach den vom Magistrat beschlossenen „Richtlinien über die Plakatwerbung für kulturelle Veranstaltungen oder gemeinnützige Zwecke im öffentlichen Raum“ in der jeweils gültigen Fassung. Erlaubnisanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Ein Anspruch auf Berücksichtigung besteht nicht.

 

 

§ 9

Zirkusse, Volksfeste, Volksbelustigungen

 

Die Werbung auf Großflächenplakaten im Querformat für Zirkusse, Volksfeste, Volks-belustigungen oder vergleichbare Veranstaltungen ist nur erlaubnisfähig wenn

 

a)    die Veranstaltung in Offenbach am Main stattfindet und

 

b)    die Anbringung an den von der Stadt Offenbach am Main explizit ausgewiesenen Stellen erfolgt.

 

Erlaubnisanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Ein Anspruch auf Berücksichtigung besteht nicht.

 

 

Abschnitt 4 „Verfahren“

 

 

§ 10

Verfahren

 

(1) Erlaubnisanträge sind schriftlich beim Magistrat der Stadt Offenbach am Main zu stellen. Anträge im Zusammenhang mit Hochbaumaßnahmen (siehe auch Gebührenverzeichnis Ziffer 11) sind beim der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

 

 

(2) Der Antrag muss enthalten:

 

a) Name und Anschrift des Antragstellers,

 

b) Angaben über Ort, Art und Dauer der Sondernutzung sowie über die benötigte Fläche,

 

c) eine Lageskizze (2-fach).

 

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen oder ergänzender Angaben ver-langt werden.

 

 

§ 11

Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis

 

(1) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. Nähere Einzelheiten können durch Richtlinien geregelt werden.

 

(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten.

 

(3) Der Erlaubnisnehmer hat zu gewährleisten, dass durch die Ausübung der Sondernutzung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht.

 

(4) Macht die die Stadt Offenbach von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Stadt Offenbach am Main keinen Ersatz- oder Entschädi-gungsanspruch.

 

(5) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen u.s.w., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

 

 

§ 12

Kostenersatz, Sicherheitsleistung und Haftung

 

(1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die Ihr durch die Sonder-nutzung zusätzlich entstehen. Gleiches gilt auch für Einnahmeausfälle bei der Nutzung von gebührenpflichtigen öffentlichen Stellplätzen.

 

(2) Bei durch Baumaßnahmen veranlassten Sondernutzungen, insbesondere durch Bauzäu-ne, Gerüste und Container, haften ungeachtet einer Erlaubnis auch der Bauherr und das bauausführende Unternehmen auf Kostenersatz.

 

(3) Zur Deckung der städtischen Ansprüche auf Kostenersatz können jederzeit ange-messene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden.

 

 

 

 

 

 

(4) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen die Stadt erhoben werden. Die Stadt kann von dem Erlaubnisnehmer jederzeit den Nachweis des Abschlusses einerVersicherung wegen solcher Ansprüche sowie den Nachweis regelmäßiger Prämien-zahlungen verlangen.

 

(5) Mehrere Erlaubnisnehmer und/oder nach Abs. 2 Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 13

Beseitigung der Sondernutzungsanlage

 

(1) Nach Erlöschen der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage unaufgefordert und unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand der Fläche wieder herzustellen. Die Beseitigungsverpflichtung entsteht auch durch Widerruf der Erlaubnis. Die Beseitigungsverpflichtung besteht auch dann, wenn während der Erlaubnisdauer infolge des mangelhaften Zustandes oder der schlechten Beschaffenheit der Sondernutzungsanlage Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht.

 

(2) Wird der Beseitigungspflicht nicht genügt, kann die Stadt Offenbach die erforderlichen Maßnahmen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchsetzen.

 

(3) Mehrere Erlaubnisnehmer und/oder nach § 12 Abs. 2 Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 14

Erhebung von Sondernutzungsgebühren

 

(1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und ihres Ge-bührenverzeichnisses erhoben. Im Übrigen wird auf die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

 

(2) Für die Gebührenberechnung gilt der beantragte Sondernutzungszeitraum. Der Be-rechnungszeitraum verlängert sich, bis die Fläche wieder allgemein nutzbar und wieder-hergestellt wurde. Ist eine ordnungsgemäße Wiederherstellung aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer nicht zu vertreten hat, innerhalb des Nutzungszeitraumes nicht möglich, ist dies der Stadt Offenbach am Main unter Angabe der Hinderungsgründe unverzüglich anzuzeigen. Über den Berechnungszeitraum kann dann im Einzelfall durch die Stadt Offenbach am Main entschieden werden.

 

(3) Werden Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis Jahresgebühren festgesetzt sind, nicht im ganzen Kalenderjahr in Anspruch genommen, so wird für jeden ange-fangenen Kalendermonat der Dauer der Sondernutzung 1/12 der Jahresgebühr erhoben.

 

(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden die Gebühren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils berechnet. Der zu erwar-tende wirtschaftliche Vorteil ist auf Verlangen nachzuweisen.

 

 

 

 

(5) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt worden ist oder noch ausgeübt wird. Hieraus ist nicht die Erlaubnis dieser Sondernutzung abzuleiten.

 

(6) Die Befugnis zur Erhebung weiterer Gebühren aufgrund sonstiger rechtlicher Vorschriften bleibt unberührt.

 

 

§ 15

Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem mit der tatsächlichen Ausübung der Sondernutzung begonnen wird.

 

(2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dieser kann – insbesondere bei befristeter Sondernutzung – mit der Sondernutzungserlaubnis verbunden werden. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen (Verordnung über Sondernutzungsgebühren) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

 

 

§ 16

Gebührenschuldner

 

(1) Zur Entrichtung der Gebühr sind verpflichtet

 

a) der Antragsteller, der Erlaubnisnehmer und deren Rechtsnachfolger

 

b) derjenige, der eine Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse aus-üben lässt.

 

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

 

§ 17

Gebührenerstattung

 

(1) Wird eine Sondernutzung aus Gründen widerrufen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, ist ihm die im Voraus entrichtete Gebühr für nicht begonnene Tage, Wochen oder Monate zu erstatten.

 

(2) Wird eine erlaubte Sondernutzung von dem Erlaubnisinhaber vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Sondernutzungsgebühr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 18

Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

 

(1) Von der Entrichtung der Gebühr sind befreit

 

a) die Bundesrepublik Deutschland,

die Länder,

die Landkreise und

die Gemeinden

für Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen;

 

b) die Religionsgemeinschaften für Sondernutzungen, die zur Ankündigung religiöser Handlungen oder zu einem kurzfristigen Zweck ausgeübt werden sowie

 

c) politische Parteien und Wählervereinigungen.

 

(2) Im Einzelfall kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden, wenn

 

a) die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt oder

 

b) dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

 

 

§ 19

Verwaltungsgebühren

 

(1) Für jede Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben.

 

(2) Erfordert die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis einen das übliche Maß übersteigenden Verwaltungsaufwand, so kann die Verwaltungsgebühr entsprechend des übersteigenden Verwaltungsaufwandes erhöht werden. Die Gebühr darf jedoch den Betrag von 300,00 Euro nicht übersteigen.

 

 

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. entgegen § 2 dieser Satzung eine Sondernutzung ohne die dafür erforderliche Erlaub-nis ausübt,

 

2. die gemäß § 11 (1) dieser Satzung erteilten Auflagen nicht erfüllt,

 

3. entgegen der Bestimmung des § 13 dieser Satzung die den Gemeingebrauch beein-trächtigenden Anlagen und sonstigen Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig besei-tigt und den früheren Zustand wiederherstellt;

 

 

 

 

 

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1000,00 Euro geahndet werden.

 

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

 

 

§ 21

In- Außerkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungssatzung vom 09.12.2004 außer Kraft.

 

Offenbach am Main, den

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

 

Horst Schneider

Oberbürgermeister

 

(bekannt gemacht in der „Offenbach Post“ vom                )

 

Anlage

 

Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

 

Fristen zur Berechnung der Sondernutzungsgebühren:

 

Ist eine Frist nach Tagen bemessen, so gilt der Kalendertag.

 

Eine Woche ist ein Zeitraum von 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen.

 

Ein Monat ist der Kalendermonat. Beginnt die Frist im Laufe eines Kalendermonats so gilt § 188 BGB.

 

Ein Jahr ist das Kalenderjahr, die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sind zu beachten.

 

 

Art der Sondernutzung

Betrag in Euro

1. Warensteigen, Warenauslagen je qm beanspruchte Straßenfläche

 

a) für die innerstädtische Fußgängerzone einschließlich Marktplatz

 

b) für das übrige Stadtgebiet

 

 

 

 

 

a) 2,50 je Woche

 

 

b) 2,00 je Woche

2. Werbeständer (bis 1,20 m Höhe und 0,80 Breite) je Ständer

 

a) für die innerstädtische Fußgängerzone einschließlich Marktplatz

 

b) für das übrige Stadtgebiet

 

 

 

a) 2,50 je Woche

 

 

b) 2,00 je Woche

3. Wegweiser u. Hinweisschilder bis 0,6 qm

 

a) auf Dauer

 

 

b) vorübergehend

 

 

 

 

a) 100,00 je Schild u. Jahr

 

 

b) 0,50 je Kalendertag, mind. 10,00

4. Werbeaktionen vor den Geschäftsräumen

 

20,00 je Tag

5. Verkaufsstände bei Umbaumaßnahmen vor den Geschäften bis 10 qm

 

 

5,00 je Tag

6. Außengastronomie

 

a) Aufstellen von Tischen u. Stühlen pro qm

 

 

 

 

 

 

 

b) Podest

 

 

 

2,50 je Monat in den Monaten April bis September

 

1,00 je Monat in den Monaten Oktober bis März

 

 

 

10,00 je Monat

7. Plakate

 

a) Plakatwerbung im öffentlichen Interesse

 

 

b) Großflächenplakate für Zirkusse, Volksfeste, Volksbelustigungen

 

 

 

 

0,50 je Standort und Kalendertag

 

0,50 je Standort und Kalendertag

 

8. Volksfeste, Kerbveranstaltungen

 

 20% der ges. Bruttoeinnahmen

aus Vergabe der Standplätze

9. Lagerung von Material, Arbeitsgeräten auf öffentlichen Flächen (außerhalb von Baustellen)

 

a) bis 10 qm

 

b) über 10 qm

 

Mindestgebühr jedoch

 

 

 

5,00 je Tag

 

7,50 je Tag

 

50,00

10. Container für Bauschutt

a) Einzelgenehmigung

 

 

b) Jahresgenehmigung (gilt bis zu 5 Tagen an einem Standort)

 

0,75 je Tag, mindestens 10,00

 

200,00

 

 

 

 

 

11. Sondernutzung für Gerüste und bei baugenehmigungspflichtigen Baumaßnahmen,

erteilt durch die Bauaufsichtsbehörde

 

11.1 für die Aufstellung von Gerüsten je lfdm Straßenfront

Mindestgebühr

 

0,10 je Tag

15,00 je Monat

11.2 durch Bauzaun abgeteilte Verkehrsflächen im Zusammenhang mit

baugenehmigungspflichtigen Hochbaumaßnahmen je qm

a) für 6 Monate

b) nach Ablauf des 6. Monats

c) nach Ablauf des 9. Monats

d) nach Ablauf des 12. Monats

e) nach Ablauf des 15. Monats

f) nach Ablauf des 18. Monats

Mindestgebühr je Monat jedoch

Höchstbetrag pro Jahr

 

 

 

 

1,50 je Monat

3,00 je Monat

4,00 je Monat

6,50 je Monat

9,00 je Monat

12,50 je Monat

15,00

20.000,00