Anlage 2 zur Magistratsvorlage

         Nr.

 

 

Satzung der Stadt Offenbach am Main über Sondernutzungen

an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren

(Sondernutzungssatzung)

Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBl. I, S.142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I, S 757), der §§ 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes vom 08.06.2003 (GVBl. I, S 166), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (GVBl I S. 851, 854) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am ……………….. die folgende Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren beschlossen:

 

 

 

Alt

Neu

Begründung

 

 

Im Rahmen der langfristig angesetzten Projekte „Besser leben in Offenbach“, „Stadtbildentwicklung“ und „Aktive Innenstadt“ stand auch die zeitlich befristete Nutzung des öffentlichen Raumes durch Sondernutzungen auf dem Prüfstand. Als erster Schritt zur Verbesserung der derzeit bestehenden Situation stand die Praxis der Plakatierung für kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen auf mobilen Dreieckständern zur Disposition. Ausgelöst durch die Bereitschaft der Offenbacher –Stadtinformation – Gesellschaft mbH im gesamten Stadtgebiet einheitliche Dreieck- ständer fest zu installieren, um damit Flächen für die kulturelle und gemeinnützige Werbung zu schaffen, kann nun die Ausstellung von mobilen Dreieckständern durch eine Änderung der Sondernutzungssatzung stark eingeschränkt werden.

 

 

 

 

Abschnitt 1 „Geltungsbereich“

 

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, -wegen und –plätzen der Stadt Offenbach am Main innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, ungeachtet dessen, ob es sich im einzelnen um Gemeindestraßen oder Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen handelt.

 

(2) Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 4 Hessisches Straßengesetz und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung.

 

(3) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben

 

a) der Wochenmarkt,

 

b) der Flohmarkt am Mainufer,

 

c) Wahlsichtwerbung oder Werbung für Veranstaltungen durch Dreiecksständer,

 

d) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß § 20 Hessisches Straßengesetz,

 

e) Nutzungen öffentlicher Flächen, die durch Verträge geregelt sind.

 

(4) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Offenbach am Main eine Genehmigung bzw. Erlaubnis nach den Vorschriften der §§ 29 und 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung

erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen der Stadt Offenbach am Main innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, ungeachtet dessen, ob es sich im Einzelnen um Gemeindestraßen oder Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen handelt.

 

(2) Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 4 Hessisches Straßengesetz und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung.

 

(3) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben

 

a) der Wochenmarkt,

 

b) der Flohmarkt am Mainufer,

 

c) Wahlsichtwerbung oder Werbung für Veranstaltungen durch Dreiecksständer,

 

d) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß § 20 Hessisches Straßengesetz,

 

e) Nutzungen öffentlicher Flächen, die durch Verträge geregelt sind.

 

(4) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Offenbach am Main eine Genehmigung bzw. Erlaubnis nach den Vorschriften der §§ 29 und 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung

erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.

 

 

 

Begründung zu § 1

 

Die Bestimmungen des § 1 wurden unverändert übernommen.

§ 2

Erlaubnispflichtige Sondernutzungen

 

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt Offenbach am Main.

 

(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.

 

(3) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.

 

(4) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

 

(5) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist nur möglich, wenn in dem Sondernutzungsbescheid eine besondere Klausel enthalten ist.

 

§ 2

Erlaubnispflichtige Sondernutzungen

 

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt Offenbach am Main.

 

(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.

 

(3) Wird eine Straße, ein Weg oder ein Platz in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.

 

(4) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

 

(5) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist nur möglich, wenn die Sondernutzungserlaubnis dies ausdrücklich vorsieht.

 

Begründung zu § 2

 

Die Bestimmungen des § 2 wurden unverändert übernommen. Lediglich im Abs. 3 wurde das Wort „Straße“ um die Worte „ein Weg oder ein Platz“ ergänzt

 

Die Formulierungen im Abs. 5 wurden deutlicher gefasst.

 

Abschnitt 2 „Gewerbliche Sondernutzungen“

 

§ 3

Gewerbliche Verkaufsstände

 

(1) Gewerblicher Verkauf erfolgt in den dafür bestimmten Läden und Verkaufsräumen. Sonderaktionen der Geschäftsinhaber vor der Geschäftsfront sind jedoch grundsätzlich genehmigungsfähig.

 

(2) Darüber hinaus können Sondernutzungserlaubnisse, sofern ein geeigneter Standplatz vorhanden ist, nur erteilt werden,

 

a) für Verkaufswagen während der Zeit von Umbaumaßnahmen,

 

b) bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses (z.B. fehlendes Angebot im Umfeld trotz entsprechender Nachfrage),

 

(3) Nicht betroffen sind gewerbliche Verkaufsstände im Rahmen von genehmigten Veranstaltungen.

 

§ 3

Gewerbliche Verkaufsstände

 

(1) Gewerblicher Verkauf erfolgt in den dafür bestimmten Läden und Verkaufsräumen. Sonderaktionen der Geschäftsinhaber vor der Geschäftsfront sind jedoch grundsätzlich genehmigungsfähig.

 

(2) Darüber hinaus können Sondernutzungserlaubnisse, sofern ein geeigneter Standplatz vorhanden ist, nur erteilt werden,

 

a) für Verkaufswagen während der Zeit von Umbaumaßnahmen,

 

b) bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses (z.B. fehlendes Angebot im Umfeld trotz entsprechender Nachfrage),

 

(3) Nicht betroffen sind gewerbliche Verkaufsstände im Rahmen von genehmigten Veranstaltungen.

 

Begründung zu § 3

 

Die Bestimmungen des § 3 wurden unverändert übernommen.

 

§ 4

Warenauslagen und Werbeständer

 

(1) Warenauslagen dürfen nur direkt an die Geschäftsfront anschließen und eine Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten.

 

(2) Werbeständer dürfen nur unmittelbar vor der Geschäftsfront aufgestellt werden.

 

(3) Vor jedem Geschäft ist max. ein Werbeständer zulässig.

 

(4) Werbeständer vor Geschäften dürfen eine Höhe von 1,20 m und eine Breite von 0,80 m nicht überschreiten.

 

§ 4

Warenauslagen und Werbeständer

 

(1) Warenauslagen dürfen nur direkt an die Geschäftsfront anschließen und eine Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten.

 

(2) Werbeständer dürfen nur unmittelbar vor der Geschäftsfront aufgestellt werden.

 

(3) Vor jedem Geschäft ist max. ein Werbeständer zulässig.

 

(4) Werbeständer vor Geschäften dürfen eine Höhe von 1,20 m und eine Breite von 0,80 m nicht überschreiten.

 

Begründung zu § 4

 

 

Die Bestimmungen des § 4 wurden unverändert übernommen.

§ 5

Außengastronomie und Podeste

 

(1) Das Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen wird in unmittelbarer Nähe zur jeweiligen Gaststätte und auf dem Aliceplatz als Sommergarten gestattet,

 

- soweit dies die Platzverhältnisse zulassen und niemand dadurch unzumutbar behindert oder gefährdet wird,

 

- keine ordnungsrechtlichen, städtebaulichen und gestalterischen Belange dem entgegenstehen und die Möblierung in Farbe, Form und Material passend ist.

 

(2) Zusätzliche Funktions- und Gestaltungselemente wie Pflanzkübel, Abgrenzungen, Bodenbeläge etc. sowie Befestigungen im Boden sind nicht zulässig. Ausnahmen können nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund besonderer Situationen zugelassen werden.

 

(3) Podeste außerhalb der Fußgängerzone zur Erweiterung der Fläche für die Außengastronomie im Straßenraum sind nur zulässig, wenn

 

- dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt,

 

- städtebauliche und gestalterische Belange dem nicht entgegenstehen,

 

-       auf die Belange der Versorgungsträger Rücksicht genommen wird.

 

§ 5

Außengastronomie und Podeste

 

(1) Das Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen wird in unmittelbarer Nähe zur jeweiligen Gaststätte gestattet,

 

- soweit dies die Platzverhältnisse zulassen und niemand dadurch unzumutbar behindert oder gefährdet wird und

 

- keine ordnungsrechtlichen, städtebaulichen und gestalterischen Belange dem entgegenstehen und die Möblierung in Farbe, Form und Material passend ist.

 

(2) Zusätzliche Funktions- und Gestaltungselemente wie Pflanzkübel, Abgrenzungen, Bodenbeläge etc. sowie Befestigungen im Boden sind nicht zulässig. Ausnahmen können nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund besonderer Situationen zugelassen werden.

 

(3) Podeste außerhalb der Fußgängerzone zur Erweiterung der Fläche für die Außengastronomie im Straßenraum sind nur zulässig, wenn

 

- dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt,

 

- städtebauliche und gestalterische Belange dem nicht entgegenstehen und

 

- auf die Belange der Versorgungsträger Rücksicht genommen wird.

 

Begründung zu § 5

 

 

Bedingt durch die Eröffnung des KOMM wurde der Aliceplatz zum unmittelbaren Zugangsbereich zum Einkaufszentrum, so dass ein zusätzliche, nicht an die ortsansässigen Gastronomiebetriebenen gebundene Außengastronomie den Gemeingebrauch des Platzes dauerhaft einschränkt, weshalb die Reglungen über den Sommergarten gestrichen wurden.

 

Bei den Aufzählungen des Abs. 1 und 3 wurde ein Komma in der alten Fassung durch das Wort „und“ ersetzt.

 

 

 

§ 6

Sonderregelungen für Sondernutzungen in der Fußgängerzone

 

Die folgenden Regelungen beziehen sich auf die Fußgängerzone in der Offenbacher Innenstadt einschließlich Marktplatz. Begrenzt wird der räumliche Geltungsbereich somit durch die Kaiserstraße, die Berliner Straße, den Großen Biergrund, die Bieberer Straße, die Geleitsstraße und die Große Marktstraße.

 

(1) Abweichend von der Regelung unter § 4 Abs. 2 sind in der Frankfurter Straße die Werbeständer in der Flucht der Laternen aufzustellen. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich.

 

(2) Verkaufsgeschäfte in Passagen dürfen keine Werbeständer auf nächstliegender öffentlicher Verkehrsfläche aufstellen, sofern sie nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen. An den Zugangsbereichen zu den Passagen ist davon abweichend auf Antrag des Eigentümers der Passage max. ein Werbeständer zulässig.

 

(3) Die Werbetafeln an den Werbeständern sind zulässig in der Größe DIN A 1 (ca. 0,84 m hoch und ca. 0,60 m breit). Werbeständer dürfen die zulässigen Maße gem. § 4 Abs.4 nicht überschreiten.

 

(4) Die Vorgaben für die Werbetafeln an den Werbeständern hinsichtlich der Größe gelten nicht für Gastronomiebetriebe. Auch diese Werbeständer dürfen die zulässigen Maße gem. § 4 Abs.4 nicht überschreiten.

 

(5) Private Fahrradständer mit und ohne Werbetafeln sowie andere Formen beweglicher Werbeträger sind in der Fußgängerzone einschließlich Marktplatz nicht erlaubt.

 

(6) Podeste für Außengastronomie in der Fußgängerzone sind nicht zulässig.

 

§ 6

Sonderregelungen für Sondernutzungen in der Fußgängerzone einschließlich Marktplatz

 

Die folgenden Regelungen beziehen sich auf die Fußgängerzone in der Offenbacher Innenstadt einschließlich Marktplatz. Begrenzt wird der räumliche Geltungsbereich somit durch die Kaiserstraße, die Berliner Straße, den Großen Biergrund, die Bieberer Straße und die Geleitsstraße.

 

(1) Abweichend von der Regelung unter § 4 Abs. 2 sind in der Frankfurter Straße die Werbeständer in der Flucht der Laternen aufzustellen. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich.

 

(2) Geschäfte in Passagen dürfen keine Werbeständer auf nächstliegender öffentlicher Verkehrsfläche aufstellen, sofern sie nicht unmittelbar an diese Verkehrsfläche angrenzen. Davon abweichend ist an den Zugangsbereichen zu den Passagen eine städtebaulich und gestalterisch nicht störende Sammelwerbeanlage für Werbetafeln zulässig. Die Werbetafeln an den Sammelwerbeanlagen dürfen eine Größe von DIN A 2 (ca. 0,42 m hoch und ca. 0,60 m breit) nicht überschreiten. Pro Geschäft ist nur eine Werbetafel zulässig.

 

(3) Private Fahrradständer mit und ohne Werbetafeln sowie andere Formen beweglicher Werbeträger sind in der Fußgängerzone einschließlich Marktplatz nicht erlaubt.

 

(4) Podeste für Außengastronomie in der Fußgängerzone und am Marktplatz sind nicht zulässig.

 

 

Begründung zu § 6

 

Bedingt durch die Umgestaltung in der Großen Marktstraße im Zuge der Errichtung des KOMM ist diese nun vollständig der Fußgängerzone zuzurechnen, weshalb die Straßen, die die Grenze der Fußgängerzone bilden, neu bezeichnet werden mussten.

 

In einem Beschluss vom 03.12.2008 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das alleinige Antragsrecht des Eigentümers der Passage in Abs. 2 der alten Fassung als Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-grundsatz angesehen und somit für nichtig erklärt. Außerdem hielt das Gericht die Verwehrung des Zugangs der in einer Passage innen liegenden Geschäfte zur Straße für nicht statthaft. Mit der Neufassung des Abs. 2 und der Zulassung einer Sammelwerbeanlage soll dieser Mangel beseitigt werden.

 

Da die Größe der Werbeständer ohnehin beschränkt ist, können die Vorschriften der Abs. 3 und 4 der Satzung in der alten Fassung ersatzlos gestrichen werden.

 

 

Abschnitt 3 „Plakatwerbung im öffentlichen Raum“

 

 

§ 7

Plakatwerbung

 

(1) Sondernutzungen für Plakatwerbung sind grundsätzlich nur nach der Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 und 9 dieser Satzung zulässig.

 

(2) Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses können Ausnahmen zugelassen werden.

 

Begründung zu § 7

 

 

Um die Plakatwerbung, die nicht auf den von der Offenbacher – Stadtinformation – Gesellschaft mbH bereitgestellten Aluminiumständern stattfindet stark einzuschränken, wurden die §§ 7 bis 9 neu in die Satzung eingefügt.

 

§ 8

Werbung für kulturelle oder gemeinnützige Zwecke

 

(1) Flächen für die Plakatwerbung für kulturelle Veranstaltungen oder gemeinnützige Zwecke werden im öffentlichen Raum ausschließlich von der Stadt Offenbach am Main oder von einem von ihr beauftragten Unternehmen bereitgestellt.

 

(2) Die Verteilung der Plakate auf die bereitgestellten Flächen der Stadt Offenbach am Main nach den vom Magistrat beschlossenen „Richtlinien über die Plakatwerbung für kulturelle Veranstaltungen oder gemeinnützige Zwecke im öffentlichen Raum“ in der jeweils gültigen Fassung. Erlaubnisanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Ein Anspruch auf Berücksichtigung besteht nicht.

 

Begründung zu § 8

 

Zu Abs. 1

 

Der nach der bisherigen Sondernutzungssatzung zulässige Wildwuchs bei den Plakatierungen hat zu negativen Auswirkungen im Stadtbild geführt. Die Regelung, dass diese Werbung nur noch auf den von der Stadt Offenbach, bzw. derzeit von der Offenbacher Stadtinformation GmbH bereitgestellten Einrichtungen erfolgen darf, soll auf eine Verbesserung hinwirken.

 

Zu Abs. 2

Die bereitgestellten Aluminium-Dreieckständer sind weitläufig über das Stadtgebiet verteilt. Da es zu bestimmten Zeiten zu einem höheren Bedarf an Werbeflächen als vorhanden kommen kann, soll eine Zentralstelle für die ausgewogene Verteilung der Plakate sorgen. Da sich die Rahmenbedingungen für diese Plakatwerbung, etwa durch die Bereitstellung neuer Werbeflächen, schnell und oft ändern können, bietet sich die Regelung der Einzelheiten des Verfahrens in den vom Magistrat zu beschließenden Richtlinien hierzu an. So kann deutlich schneller auf eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten reagiert werden.

 

 

§ 9 Zirkusse, Volksfeste, Volksbelustigungen

 

Die Werbung auf Großflächenplakaten im Querformat für Zirkusse, Volksfeste, Volksbelustigungen oder vergleichbare Veranstaltungen ist nur erlaubnisfähig wenn

 

a)   die Veranstaltung in Offenbach am Main stattfindet und

 

b)   die Anbringung an den von der Stadt Offenbach am Main explizit ausgewiesenen Stellen erfolgt.

 

Erlaubnisanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Ein Anspruch auf Berücksichtigung besteht nicht.

 

Begründung zu § 9

 

Erfahrungen mit der bisher gültigen Sondernutzungssatzung haben gezeigt, dass die Regelungen für diese Art von Veranstaltungen nicht praktikabel waren. Üblicherweise verfügen solche Veranstalter nur über die in diesem Gewerbe üblichen Plakate im Querformat. Mit der nun eingefügten Regelung soll die Werbung zwar möglich, aber dennoch stark reglementiert werden.

Abschnitt 4 „Verfahren“

§7

Verfahren

 

(1) Erlaubnisanträge sind schriftlich beim Magistrat der Stadt Offenbach am Main – Straßenverkehrsamt – zu stellen. Anträge im Zusammenhang mit Hochbaumaßnahmen (siehe auch Gebührenverzeichnis Ziffer 10) sind beim Bauaufsichtsamt einzureichen.

 

(2) Der Antrag muss enthalten:

 

a) Name und Anschrift des Antragstellers,

 

b) Angaben über Ort, Art und Dauer der Sondernutzung sowie über die benötigte Straßenfläche,

 

c) eine Lageskizze (2-fach).

 

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen oder ergänzender Angaben verlangt werden.

 

§ 10

Verfahren

 

(1) Erlaubnisanträge sind schriftlich beim Magistrat der Stadt Offenbach am Main zu stellen. Anträge im Zusammenhang mit Hochbaumaßnahmen (siehe auch Gebührenverzeichnis Ziffer 11) sind beim der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

 

(2) Der Antrag muss enthalten:

 

a) Name und Anschrift des Antragstellers,

 

b) Angaben über Ort, Art und Dauer der Sondernutzung sowie über die benötigte Fläche,

 

c) eine Lageskizze (2-fach).

 

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen oder ergänzender Angaben verlangt werden.

 

Begründung zu § 10

 

 

Durch die Auflösung des Straßenverkehrsamtes wurde die Änderung des Abs. 1 Satz 1 notwendig. Ansonsten ist die Bestimmung wortgleich mit dem § 7 der alten Fassung.

§ 8

Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis

 

(1) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. Nähere Einzelheiten können durch Richtlinien geregelt werden.

 

(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten.

 

(3) Der Erlaubnisnehmer hat zu gewährleisten, dass durch die Ausübung der Sondernutzung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht.

 

(4) Macht die Gemeinde von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Stadt Offenbach am Main keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.

 

(5) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen u.s.w., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

§ 11

Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis

 

(1) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. Nähere Einzelheiten können durch Richtlinien geregelt werden.

 

(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten.

 

(3) Der Erlaubnisnehmer hat zu gewährleisten, dass durch die Ausübung der Sondernutzung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht.

 

(4) Macht die Stadt Offenbach von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Stadt Offenbach am Main keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.

 

(5) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen u.s.w., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

 

Begründung zu § 11

 

Die Bestimmungen des § 11 sind wortgleich mit den Bestimmungen des § 8 der alten Fassung.

§ 9

Kostenersatz, Sicherheitsleistung und Haftung

 

(1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die Ihr durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Gleiches gilt auch für Einnahmeausfälle bei der Nutzung von gebührenpflichtigen öffentlichen Stellplätzen.

 

(2) Bei durch Baumaßnahmen veranlassten Sondernutzungen, insbesondere durch Bauzäune, Gerüste und Container, haften ungeachtet einer Erlaubnis auch der Bauherr und das bauausführende Unternehmen auf Kostenersatz.

 

(3) Zur Deckung der städtischen Ansprüche auf Kostenersatz können jederzeit angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden.

 

(4) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen die Stadt erhoben werden. Die Stadt kann von dem Erlaubnisnehmer jederzeit den Nachweis des Abschlusses einer Versicherung wegen solcher Ansprüche sowie den Nachweis regelmäßiger Prämienzahlungen verlangen.

 

(5) Mehrere Erlaubnisnehmer haften als Gesamtschuldner.

 

§ 12

Kostenersatz, Sicherheitsleistung und Haftung

 

(1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die Ihr durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Gleiches gilt auch für Einnahmeausfälle bei der Nutzung von gebührenpflichtigen öffentlichen Stellplätzen.

 

(2) Bei durch Baumaßnahmen veranlassten Sondernutzungen, insbesondere durch Bauzäune, Gerüste und Container, haften ungeachtet einer Erlaubnis auch der Bauherr und das bauausführende Unternehmen auf Kostenersatz.

 

(3) Zur Deckung der städtischen Ansprüche auf Kostenersatz können jederzeit angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden.

 

(4) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen die Stadt erhoben werden. Die Stadt kann von dem Erlaubnisnehmer jederzeit den Nachweis des Abschlusses einer Versicherung wegen solcher Ansprüche sowie den Nachweis regelmäßiger Prämienzahlungen verlangen.

 

(5) Mehrere Erlaubnisnehmer und/oder nach Abs. 2 Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

Begründung zu § 12

 

Die Bestimmungen des § 12 sind wortgleich mit den Bestimmungen des § 9 der alten Fassung. Lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit wurde im Abs. 5 wurde der Verweis auf den Ersatzpflichtigen nach Abs. 2 eingefügt.

§ 10

Beseitigung der Sondernutzungsanlage

 

(1) Nach Erlöschen der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage unaufgefordert und unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand der Fläche wieder herzustellen. Die Beseitigungsverpflichtung entsteht auch durch Widerruf der Erlaubnis. Die Beseitigungsverpflichtung besteht auch dann, wenn während der Erlaubnisdauer infolge des mangelhaften Zustandes oder der schlechten Beschaffenheit der Sondernutzungsanlage Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht.

 

(2) Wird der Beseitigungspflicht nicht genügt, kann die Stadt die erforderlichen Maßnahmen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchsetzen.

 

(3) Mehrere Erlaubnisnehmer haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Beseitigung der Sondernutzungsanlage

 

(1) Nach Erlöschen der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage unaufgefordert und unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand der Fläche wieder herzustellen. Die Beseitigungsverpflichtung entsteht auch durch Widerruf der Erlaubnis. Die Beseitigungsverpflichtung besteht auch dann, wenn während der Erlaubnisdauer infolge des mangelhaften Zustandes oder der schlechten Beschaffenheit der Sondernutzungsanlage Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht.

 

(2) Wird der Beseitigungspflicht nicht genügt, kann die Stadt Offenbach die erforderlichen Maßnahmen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchsetzen.

 

(3) Mehrere Erlaubnisnehmer und/oder nach § 12 Abs. 2 Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

Begründung zu § 13

 

Die Bestimmungen des § 13 sind wortgleich mit den Bestimmungen des § 10 der alten Fassung. In Abs. 3 wurde lediglich der Verweis auf den Ersatzpflichtigen eingefügt.

 

 

 

 

 

§ 11

Erhebung von Sondernutzungsgebühren

 

(1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und ihres Gebührenverzeichnisses erhoben. Im übrigen wird auf die Zweite Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes verwiesen.

 

(2) Für die Gebührenberechnung gilt der beantragte Sondernutzungszeitraum. Der Berechnungszeitraum verlängert sich, bis die Straße wieder allgemein nutzbar und wiederhergestellt wurde. Ist eine ordnungsgemäße Wiederherstellung aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer nicht zu vertreten hat, innerhalb des Nutzungszeitraumes nicht möglich, ist dies der Stadt Offenbach am Main unter Angabe der Hinderungsgründe unverzüglich anzuzeigen. Über den Berechnungszeitraum kann dann im Einzelfall durch die Stadt Offenbach am Main entschieden werden.

 

(3) Werden Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis Jahresgebühren festgesetzt sind, nicht im ganzen Kalenderjahr in Anspruch genommen, so wird für jeden angefangenen Kalendermonat der Dauer der Sondernutzung 1/12 der Jahresgebühr erhoben.

 

(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden die Gebühren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils berechnet. Der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil ist auf Verlangen nachzuweisen.

 

(5) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt worden ist oder noch ausgeübt wird.

 

(6) Die Befugnis zur Erhebung weiterer Gebühren aufgrund sonstiger rechtlicher Vorschriften bleibt unberührt.

§ 14

Erhebung von Sondernutzungsgebühren

 

(1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und ihres Gebührenverzeichnisses erhoben. Im Übrigen wird auf die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

 

(2) Für die Gebührenberechnung gilt der beantragte Sondernutzungszeitraum. Der Berechnungszeitraum verlängert sich, bis die Fläche wieder allgemein nutzbar und wiederhergestellt wurde. Ist eine ordnungsgemäße Wiederherstellung aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer nicht zu vertreten hat, innerhalb des Nutzungszeitraumes nicht möglich, ist dies der Stadt Offenbach am Main unter Angabe der Hinderungsgründe unverzüglich anzuzeigen. Über den Berechnungszeitraum kann dann im Einzelfall durch die Stadt Offenbach am Main entschieden werden.

 

(3) Werden Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis Jahresgebühren festgesetzt sind, nicht im ganzen Kalenderjahr in Anspruch genommen, so wird für jeden angefangenen Kalendermonat der Dauer der Sondernutzung 1/12 der Jahresgebühr erhoben.

 

(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden die Gebühren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils berechnet. Der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil ist auf Verlangen nachzuweisen.

 

(5) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt worden ist oder noch ausgeübt wird. Hieraus ist nicht die Erlaubnis dieser Sondernutzung abzuleiten.

 

(6) Die Befugnis zur Erhebung weiterer Gebühren aufgrund sonstiger rechtlicher Vorschriften bleibt unberührt.

 

Begründung zu § 14

 

Bereits bei der Verabschiedung der Sondernutzungssatzung in der alten Fassung am 09.12.2004 war die im § 11 zitierte zweite Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes nicht mehr in Kraft. Dieser Mangel wird nun durch die Nennung der gültigen Rechtsvorschrift beseitigt.

 

Durch das Einfügen des Satzes 2 in Abs. 5 wurde klargestellt, dass die Gebührenschuld nicht die formelle Sondernutzungserlaubnis ersetzt.

 

Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 14 wortgleich mit den Bestimmungen des § 11 der alten Fassung.

§ 12

Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

 

(1) Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, indem mit der tatsächlichen Ausübung der Sondernutzung begonnen wird.

 

(2) Die Gebühr wird fällig, sofern im Erlaubnisbescheid nichts anderes bestimmt wird, mit der Erteilung der Erlaubnis und, soweit es sich um eine auf Dauer erteilte Sondernutzungserlaubnis handelt, mit Zugang des Gebührenbescheides. Im Übrigen wird auf die §§ 3 und 5 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

 

§ 15

Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, indem mit der tatsächlichen Ausübung der Sondernutzung begonnen wird.

 

(2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dieser kann – insbesondere bei befristeter Sondernutzung – mit der Sondernutzungserlaubnis verbunden werden. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen (Verordnung über Sondernutzungsgebühren) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

 

Begründung zu § 15

 

Abs. 2 Satz 1 wurde lediglich redaktionell verändert.

 

Die im Abs. 2 zitierte Zweite Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes ist nicht mehr in Kraft. Nun wird die gültige Verordnung zitiert.

 

Ansonsten sind die Bestimmungen des § 15 wortgleich mit den Bestimmungen des § 12 der alten Fassung.

§ 13

Gebührenschuldner

 

(1) Zur Entrichtung der Gebühr sind verpflichtet

 

a) der Antragsteller, der Erlaubnisnehmer und deren Rechtsnachfolger

 

b) derjenige, der eine Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

 

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

§ 16

Gebührenschuldner

 

(1) Zur Entrichtung der Gebühr sind verpflichtet

 

a) der Antragsteller, der Erlaubnisnehmer und deren Rechtsnachfolger

 

b) derjenige, der eine Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

 

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

Begründung zu § 16

 

Die Bestimmungen des § 18 sind wortgleich mit den Bestimmungen des § 13 der alten Fassung.

§ 14

Gebührenerstattung

 

(1) Wird eine Sondernutzung aus Gründen widerrufen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, ist ihm die im voraus entrichtete Gebühr für nicht begonnene Tage, Wochen oder Monate zu erstatten.

 

(2) Wird eine erlaubte Sondernutzung von dem Erlaubnisinhaber vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Sondernutzungsgebühr.

§ 17

Gebührenerstattung

 

(1) Wird eine Sondernutzung aus Gründen widerrufen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, ist ihm die im Voraus entrichtete Gebühr für nicht begonnene Tage, Wochen oder Monate zu erstatten.

 

(2) Wird eine erlaubte Sondernutzung von dem Erlaubnisinhaber vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Sondernutzungsgebühr.

Begründung zu § 17

 

Die Bestimmungen des § 17 sind wortgleich mit den Bestimmungen des § 14 der alten Fassung.

§ 15

Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

(1) Von der Entrichtung der Gebühr sind befreit

 

a) die Bundesrepublik Deutschland,

die Länder,

die Landkreise und

die Gemeinden

für Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen;

 

b) die Religionsgemeinschaften für Sondernutzungen, die zur Ankündigung religiöser Handlungen oder zu einem kurzfristigen Zweck ausgeübt werden sowie

 

d) politische Parteien und Wählervereinigungen.

 

(2) Im Einzelfall kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden, wenn

 

a) die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt oder

 

b) dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

 

§ 18

Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

(1) Von der Entrichtung der Gebühr sind befreit

 

a) die Bundesrepublik Deutschland,

die Länder,

die Landkreise und

die Gemeinden

für Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen;

 

b) die Religionsgemeinschaften für Sondernutzungen, die zur Ankündigung religiöser Handlungen oder zu einem kurzfristigen Zweck ausgeübt werden sowie

 

c) politische Parteien und Wählervereinigungen.

 

(2) Im Einzelfall kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden, wenn

 

a) die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt oder

 

b) dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

 

Begründung zu § 18

 

Die Bestimmungen des § 18 sind wortgleich mit den Bestimmungen des § 15 der alten Fassung.

§ 16

Verwaltungsgebühren

 

(1) Für jede Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.

 

(2) Erfordert die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung der Sondernutzungs-erlaubnis einen das übliche Maß übersteigenden Verwaltungsaufwand, so kann die Verwaltungsgebühr entsprechend des übersteigenden Verwaltungsaufwandes erhöht werden. Die Gebühr darf jedoch den Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigen.

 

§ 19

Verwaltungsgebühren

 

(1) Für jede Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben.

 

(2) Erfordert die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung der Sondernutzungs-erlaubnis einen das übliche Maß übersteigenden Verwaltungsaufwand, so kann die Verwaltungsgebühr entsprechend des übersteigenden Verwaltungsaufwandes erhöht werden. Die Gebühr darf jedoch den Betrag von 300,00 Euro nicht übersteigen.

 

Begründung zu § 19

 

Zu Abs. 1

Die Einführung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie zum 28.12.2009 hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Verwaltungsgebühren, die nur noch nach Verwaltungsaufwand berechnet werden dürfen. Verwaltungsgebühren im Bereich der Sondernutzung berühren den gewerblichen Bereich, so dass hier der dort geltende Mindestgebührensatz von 15,00 Euro je angefangene viertel Stunde zum Ansatz gebracht wird.

 

Zu Abs. 2

Wie die Erfahrungen gezeigt haben, erfordern Anträge auf Sondernutzung von großen Veranstaltungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Sind etwa umfangreiche Pläne zu prüfen oder gar Begehungen vor Ort erforderlich, reicht die bisher genannte Höchstgebühr keinesfalls um den Verwaltungsaufwand zu decken. Die nun genannte Höchstgebühr würde bei einem Verwaltungsaufwand von 5 Stunden und mehr zum Tragen kommen.

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. entgegen § 2 dieser Satzung eine Sondernutzung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis ausübt;

 

2. entgegen der Bestimmung des § 10 dieser Satzung die den Gemeingebrauch beeinträchtigenden Anlagen und sonstigen Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und den früheren Zustand wiederherstellt;

 

3. die gemäß § 8 (1) dieser Satzung erteilten Auflagen nicht erfüllt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,00 bis 500,00 Euro geahndet werden.

 

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

 

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. entgegen § 2 dieser Satzung eine Sondernutzung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis ausübt;

 

2. die gemäß § 11 (1) dieser Satzung erteilten Auflagen nicht erfüllt.

 

3. entgegen der Bestimmung des § 13 dieser Satzung die den Gemeingebrauch beeinträchtigenden Anlagen und sonstigen Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und den früheren Zustand wiederherstellt;

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1000,00 Euro geahndet werden.

 

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

 

Begründung zu § 20

 

Die Bestimmungen des § 20 sind wortgleich mit den Bestimmungen des § 17 der alten Fassung. Lediglich der Bußgeldrahmen in Abs. 2 wurde an den geänderten Rahmen im Ordnungswidrigkeitengesetz angepasst. Die Verweise auf die entsprechenden §§ wurden an die neue Nummerierung angepasst.

§ 18

In- Außerkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungssatzung vom 18.09.1978 außer

Kraft.

 

§ 21

In- Außerkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungssatzung vom 09.12.2004 außer Kraft.

 

 


 

Anlage

 

Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

 

Fristen zur Berechnung der Sondernutzungsgebühren:

 

Ist eine Frist nach Tagen bemessen, so gilt der Kalendertag.

 

Eine Woche ist ein Zeitraum von 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen.

 

Ein Monat ist der Kalendermonat. Beginnt die Frist im Laufe eines Kalendermonats so gilt § 188 BGB.

 

Ein Jahr ist das Kalenderjahr, die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sind zu beachten.

 

 

alt

neu

Begründung

 

Art der Sondernutzung

Betrag in Euro

Art der Sondernutzung

Betrag in Euro

 

1. Warensteigen, Warenauslagen je qm beanspruchte Straßenfläche

 

a) für die innerstädtische Fußgängerzone einschließlich Marktplatz

 

b) für das übrige Stadtgebiet

 

 

 

 

 

 

a) 2,50 je Woche

 

 

b) 2,00 je Woche

1. Warensteigen, Warenauslagen je qm beanspruchte Straßenfläche

 

a) für die innerstädtische Fußgängerzone einschließlich Marktplatz

 

b) für das übrige Stadtgebiet

 

 

 

 

 

 

a) 2,50 je Woche

 

 

b) 2,00 je Woche

Keine Veränderung

2. Werbeständer (bis 1,20 m Höhe und 0,80 Breite) je Ständer

 

a) für die innerstädtische Fußgängerzone einschließlich Marktplatz

 

b) für das übrige Stadtgebiet

 

 

 

 

 

 

a) 2,50 je Woche

 

 

b) 2,00 je Woche

2. Werbeständer (bis 1,20 m Höhe und 0,80 Breite) je Ständer

 

a) für die innerstädtische Fußgängerzone einschließlich Marktplatz

 

b) für das übrige Stadtgebiet

 

 

 

 

 

 

a) 2,50 je Woche

 

 

b) 2,00 je Woche

Keine Veränderung

3. Wegweiser u. Hinweisschilder bis 0,6 qm

 

a) auf Dauer

 

 

b) vorübergehend

 

 

 

 

 

a) 100,00 je Schild u. Jahr

 

b) 0,50 je Kalendertag, mind. 10,00

3. Wegweiser u. Hinweisschilder bis 0,6 qm

 

a) auf Dauer

 

 

b) vorübergehend

 

 

 

 

 

a) 100,00 je Schild u. Jahr

 

b) 0,50 je Tag, mind. 10,00

Keine Veränderung

4. Werbeaktionen vor den Geschäftsräumen

 

 

20,00 je Tag

4. Werbeaktionen vor den Geschäftsräumen

 

20,00 je Tag

Keine Veränderung

5. Verkaufsstände bei Umbaumaßnahmen vor den Geschäften bis 10 qm

 

 

5,00 je Tag

5. Verkaufsstände bei Umbaumaßnahmen vor den Geschäften bis 10 qm

 

 

5,00 je Tag

Keine Veränderung

6. Außengastronomie

 

a) Aufstellen von Tischen u. Stühlen pro qm

 

b) Podest

 

 

 

2,50 je Monat

 

 

10,00 je Monat

6. Außengastronomie

 

a) Aufstellen von Tischen u. Stühlen pro qm

 

 

 

 

 

 

 

b) Podest

 

 

 

2,50 je Monat in den Monaten April bis September

 

1,00 je Monat in den Monaten Oktober bis März

 

10,00 je Monat

Zur Abmilderung der Auswirkungen des Nicht-raucherschutzgesetzes auf die Gastronomie hatte die Stadt Offenbach am Main im Jahr 2007 die Son-dernutzungsgebühren für die Wintermonate nach § 15 Abs. 2 Buchstabe b der seinerzeit gültigen Sonder-nutzungssatzung auf 1,00 EUR gesenkt. Diese Regel-ung hat sich bewährt, so dass der Tatbestand nun in das Gebührenverzeichnis aufgenommen werden kann.

 

 

7. Plakate

 

a) Plakatwerbung im öffentlichen Interesse

 

b)          Großflächenplakate für Zirkusse, Volksfeste, Volksbelustigungen

 

 

 

 

0,50 je Standort und Tag

 

0,50 je Standort und Tag

 

Durch die Einführung der neuen Regelungen über Plakate mussten auch neue Gebührentatbestände geschaffen werden.

7. Volksfeste, Kerbveranstaltungen

 

20% der ges. Bruttoeinnahmen

aus Vergabe der Standplätze

8. Volksfeste, Kerbveranstaltungen

 

 20% der ges. Bruttoeinnahmen

aus Vergabe der Standplätze

Keine Veränderung

8. Lagerung von Material, Arbeitsgeräten auf öffentlichen Flächen (außerhalb von Baustellen)

 

a) bis 10 qm

 

b) über 10 qm

 

Mindestgebühr jedoch

 

 

 

 

 

5,00 je Tag

 

7,50 je Tag

 

50,00

 

9. Lagerung von Material, Arbeitsgeräten auf öffentlichen Flächen (außerhalb von Baustellen)

 

a) bis 10 qm

 

b) über 10 qm

 

Mindestgebühr jedoch

 

 

 

 

 

5,00 je Tag

 

7,50 je Tag

 

50,00

 

Keine Veränderung

9. Container für Bauschutt

a) Einzelgenehmigung

b) Jahresgenehmigung (gilt bis zu 5 Tagen an einem Standort)

 

0,75 je Tag, mindestens 10,00

200,00

10. Container für Bauschutt

a) Einzelgenehmigung

b) Jahresgenehmigung (gilt bis zu 5 Tagen an einem Standort)

 

0,75 je Tag, mindestens 10,00

200,00

Keine Veränderung

 

 

 

 

10. Sondernutzung für Gerüste und bei baugenehmigungspflichtigen Baumaßnahmen,

erteilt durch die Bauaufsichtsbehörde

 

11. Sondernutzung für Gerüste und bei baugenehmigungspflichtigen Baumaßnahmen,

erteilt durch die Bauaufsichtsbehörde

 

 

10.1 für die Aufstellung von Gerüsten je lfdm Straßenfront

 

Mindestgebühr

 

 

 

0,05 je Tag

10,00 je Monat

11.1 für die Aufstellung von Gerüsten je lfdm Straßenfront

 

Mindestgebühr

 

 

 

0,10 je Tag

15,00 je Monat

Anpassung der Gebührensätze auf Vorschlag von Amt 63 als bewirtschaftendes Amt.

10.2 durch Bauzaun abgeteilte Verkehrsflächen im Zusammenhang mit

baugenehmigungspflichtigen Hochbaumaßnahmen je qm

a) für 6 Monate

b) nach Ablauf des 6. Monats

c) nach Ablauf des 9. Monats

d) nach Ablauf des 12. Monats

e) nach Ablauf des 15. Monats

f) nach Ablauf des 18. Monats

Mindestgebühr je Monat jedoch

Höchstbetrag pro Jahr

 

 

 

 

 

 

1,50 je Monat

3,00 je Monat

4,00 je Monat

6,50 je Monat

9,00 je Monat

12,50 je Monat

10,00

20.000,00

11.2 durch Bauzaun abgeteilte Verkehrsflächen im Zusammenhang mit

baugenehmigungspflichtigen Hochbaumaßnahmen je qm

a) für 6 Monate

b) nach Ablauf des 6. Monats

c) nach Ablauf des 9. Monats

d) nach Ablauf des 12. Monats

e) nach Ablauf des 15. Monats

f) nach Ablauf des 18. Monats

Mindestgebühr je Monat jedoch

Höchstbetrag pro Jahr

 

 

 

 

 

1,50 je Monat

3,00 je Monat

4,00 je Monat

6,50 je Monat

9,00 je Monat

12,50 je Monat

15,00

20.000,00

Anpassung der Mindestgebühr auf Vorschlag von Amt 63