Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0075/1Ausgegeben am 26.09.2011

Eing. Dat. 23.09.2011

 

 

Grundsicherung für Arbeitssuchende – Antrag der Stadt Offenbach auf Zulassung als kommunaler Träger der Leistungen des Sozialgesetzbuches II;
Errichtung eines Eigenbetriebs als kommunales Jobcenter
Änderungsantrag Piraten vom 23.09.2011, 2011-16/DS-I(A)0075/1


Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die in der Ursprungsvorlage enthaltene Anlage Satzung des Eigenbetriebs „MainArbeit. Kommunales Jobcenter Offenbach“ wird wie nachstehend geändert:

1. Der §3(2) wird ersetzt durch: "Mittel des Jobcenters und etwaige Überschüsse
    dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Eigenbetriebes verwendet werden."

2. Im §5(2) wird das Wort "fünf" im ersten Satz durch "zehn" ersetzt, im Satz 4 wird
    nach "besonders erfahrene Personen," der Text "sowie zwei Mitglieder des
    Ausländerbeirates," eingefügt.

3. Im §10 (5) wird der Text "Er wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und
    kann sich eine Geschäftsordnung geben" durch "Er wählt einen Vorsitzenden und
    einen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung" ersetzt.


Begründung:

zu 1: Der Eigenbetrieb hat gar keine Mitglieder, die in dem Ursprungssatz referenziert wurden. Ebenso wie die Verwendung der Mittel, sollen auch für das Merkmal der Gemeinnützigkeit die etwaigen Überschüsse bei dem Eigenbetrieb verbleiben. 

 

zu 2: Es ist für die Stadt Offenbach und das Zusammenleben der Bürger absolut notwendig, dass die kommunale Ausländervertretung in der Betriebskommission repräsentiert wird. Da es nach §6 (3) notwendig ist, dass die Zahl der „weiteren weitere wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen“ die in der Betriebssatzung festgelegt werden, ein  Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Betriebskommission nicht  übersteigen darf, ist es notwendig die Zahl der Vertreter der Stadtverordneten unter Satz 1 des §5(2) der Betriebssatzung ebenfalls zu erhöhen, damit die gesetzliche Proporz gewahrt wird. 

 

zu 3: der ursprünglich vorgeschlagene Text der Vorlage steht im Widerspruch zu dem Text des Gesetzes §18d SGB II Satz 4 "Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung". Es spricht auch nichts dagegen, wenn sich der Beirat eine Geschäftsordnung geben würde, und eventuellen möglichen Streitigkeiten würde ein Riegel vorgeschoben.