Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I 1989, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. März 2011 (GVBl. I S. 153,160), des § 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05. Juli 2007 (GVBl. I 2007, S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964, 965) und der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I 1970, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) und § 25 der Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main, zuletzt geändert am              

 

 

hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am                   folgende

 

4. Änderungssatzung zur

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung

 

beschlossen.

 

Artikel 1

 

§ 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

1.    Für die Benutzung der Städtischen Friedhöfe in Offenbach am Main werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung für die in ihr bzw. in der jeweils geltenden Friedhofsordnung bezeichneten Leistungen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.

 

2.    Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.

 

 

§ 3 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

1.    Erdbestattungen

a)    Erdbestattungen in einem Dauergrab                                       € 1.584,00

b)    Erdbestattungen in einem Reihengrab                                      € 1.362,00

c)    Erdbestattungen in einem Kinderreihengrab                             €    714,00
bei Sarggröße bis 1m Länge

d)    Erdbestattungen in einem Dauergrab mit Grabhüllensystem   € 2.854,00

e)    Erdbestattung in einer Gruft                                                      € 1.584,00

 

2.    Urnenbeisetzungen (ohne Kremation)

a)    Beisetzung in einem Dauergrab                                                €    811,00

b)    Beisetzung in einem Reihengrab                                              €    729,00

c)    Beisetzung in einem Kolumbarium                                           €    634,00

d)    Beisetzung in einer Baumgrabstelle                                          €    729,00

e)    Beisetzung in einem Urnenrasendauergrab                              €    729,00

f)     Beisetzung in einem anonymen Urneneinzelgrab                     €    674,00

 


3.   Urnenbeisetzungen (ohne Kremation) in einer anonymen Urnensammelgrabstätte

                                                                                                               €      65,00

 

 

§ 4 wird um folgende Nr. 5 ergänzt:

 

5. Für die in § 3 Ziffer 1 e) bestimmte Gebühr werden folgende Einzelleistungen gewährt:

 

a)    Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle

b)    Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu einer ½ Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung

c)    Spezialaufbau über die Gruft zur Vorbereitung der Bestattung

d)    Überführung zum Grab und manuelle Beisetzung durch sechs Konduktbegleiter

e)    Transport der Kränze und Blumen zum Grab

f)     Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit.

 

Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen b) und e) ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge. Der Aushub der Gruft wird nach § 8 Nr. 5 dieser Satzung berechnet.

 

 

§ 5 Nr. 3 die Gebühr wird von „160,00“ auf „195,00“ geändert.

 

 

§ 5 Nr. 4 die Gebühr wird von „60,00“ auf „95,00“ geändert.

 

 

§ 5 wird um folgende Nr. 10 ergänzt:

 

10. Lieferung einer Glasplatte für ein Kolumbarium                             €    150,00

 

 

§ 6 Nr. 1 b) entfällt

 

 

§ 6 Nr. 4 und Nr. 5 wie folgt neu gefasst:

 

4.    Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung (Sarg oder Gebeinkiste) in Offenbach a. M.
ohne Feierlichkeiten                                                                                           €         850,00

 

5.   Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung (Sarg oder Gebeinkiste) in Offenbach a. M.
ohne Feierlichkeiten auf dem Alten Friedhof unter Nutzung eines vom ESO
zugelassenen Grabhüllensystems                                                                     €      1.796,00

 

 

§ 7 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 7

Gebühr für den Erwerb

eines Nutzungsrechts

 

1.      Dauer-Erdgrab auf 30 Jahre                                                         € 1.980,00

1.1.   Verlängerungsgebühr/Jahr                                                            €      66,00

2.      Dauer-Urnengrab auf 30 Jahre                                                     € 1.050,00

2.1.   Verlängerungsgebühr/Jahr                                                            €      35,00

3.      Reihen-Erdgrab auf 25 Jahre                                                       € 1.040,00

3.1.   Verlängerung nicht möglich

4.      Reihen-Urnengrab auf 25 Jahre                                                   €    600,00

4.1.   Verlängerung nicht möglich

5.      Reihen-Erdgrab bis 1m Sarggröße auf 25 Jahre                         €    500,00

5.1.   Verlängerung nicht möglich

6.      Urnennische im Kolumbarium (2stellig) auf 30 Jahre                  € 1.050,00

6.1.   Verlängerungsgebühr/Jahr                                                            €      35,00

7.      Anonymes Urnengrab auf 25 Jahre                                              €    590,00

7.1.   Verlängerung nicht möglich

8.      Anonymes Urnensammelgrab auf 20 Jahre                                 €    150,00

8.1.   Verlängerung nicht möglich

9.      Urnenrasendauergrab (2stellig) auf 30 Jahre                               € 1.140,00

9.1.   Verlängerungsgebühr/Jahr                                                            €      38,00

10.    Urnenbaumbestattung auf 25 Jahre                                             €    660,00

10.1. Verlängerung nicht möglich

11.    Familienurnenbaum auf 30 Jahre                                                 € 4.800,00

11.1. Verlängerungsgebühr/Jahr                                                            €    160,00

12.    Mauer des Gedenkens                                                                  €      60,00

13.    Gemeinschaftsurnenbaum auf 30 Jahre                                      € 1.590,00

13.1. Verlängerungsgebühr/Jahr                                                            €      53,00

14.    Gruft auf 50 Jahre pro qm                                                             € 1.100,00

14.1. Verlängerungsgebühr/Jahr und qm                                              €      22,00

 

Diese Gebühren beinhalten auch die Benutzung der Friedhofseinrichtungen für die Dauer des jeweiligen Nutzungsrechts.

 

 

§ 8 Nr. 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

 

2.      a)   Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen einschließlich aller baulichen Anlagen €          70,00

         b)   Kontrolle der erstellten Male und Anlagen für jedes Jahr des Nutzungsrechts und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei liegenden Grabmalen                           €     5,00

c)   wie b) jedoch zusätzlich mit Prüfung der Standsicherheit bei stehenden
Grabmalen                                                                                             €     6,00

 

3.      a)   Jahreserlaubniskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten der Gärtner- und
Steinmetzbetriebe.                                                                                 €   30,00

         b)   Erlaubniskarte für einmalige Ausführung gewerblicher Arbeiten der Gärtner-
und Steinmetzbetriebe.                                                                          €   25,00

 

 

Artikel 2

 

Die Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Offenbach am Main tritt am 01.01.2012 in Kraft.

 

 

Offenbach am Main, den                     

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

 

 

 

Horst Schneider

Oberbürgermeister