Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I 1989, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. März 2011 (GVBl. I S. 153,160), des § 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05. Juli 2007 (GVBl. I 2007, S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964, 965) und der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I 1970, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)

 

hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am                   folgende

 

4. Änderungssatzung zur

Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main

 

beschlossen.

 

Artikel 1

 

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

(1)  Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für Besucher geöffnet. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80% und mindestens dem Eintrag „G“ sind befugt die Friedhöfe auf den befestigten Wegen zu befahren. Der entsprechende Ausweis ist dabei gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen. Es ist auf den Friedhofsgeländen nicht erlaubt schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

 

 

§ 4 Absatz 3 a) wird wie folgt neu gefasst:

 

(a)  Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen) zu befahren, ohne im Besitz einer besonderen Genehmigung oder eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises zu sein,

 

 

§ 6 Absatz 1 wird um folgenden 3. und 4. Satz ergänzt:

 

Urnen werden nach Einlieferung bis zur Bestattung oder Überführung für höchstens zwei Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden Sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt, wenn bis zu diesem Datum keine diesbezügliche Anordnung des Bestattungspflichtigen vorliegt.

 

 

§ 7 wird um folgenden 3. Satz ergänzt:

 

Für Bestattungen in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen.

 

 

§ 11 Absatz 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

 

(2)  Für Erd- und Feuerbestattungen werden Reihen- oder Dauergräber sowie Nischen in Kolumbarien (Urnenmauer), Urnenplätze in Sammelgrabstätten für anonyme Bestattungen, Urnengrabstätten in Baumgräbern und Gruften bereitgestellt.

 

(3)  Ferner bestehen Erbbegräbnisplätze, Legat-, Ehren- und Urnenkomplettgräber. Neue Erbbegräbnisplätze werden nicht mehr vergeben.

 

 

§ 11 wird um folgende Absätze ergänzt:

 

(5)  Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Nutzungsrechtsgebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde.

 

(6)  Die/Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift umgehend mitzuteilen. Für Nachteile, die ihm/ihr aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Offenbach am Main nicht.

 

 

§ 13 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

(3)  Bei der zweiten und jeder weiteren Bestattung (auch von Urnen) sind die Nutzungsrechte an allen Grabeinheiten desselben Dauergrabes bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

In einem Urnendauergrab können bis zu 4 Urnen, in einem Kolumbarium (2stellig) bis zu 2 Urnen, in einem Urnenrasendauergrab bis zu 2 Urnen, unter einem Gemeinschaftsurnenbaum bis zu 2 Urnen und unter einem Familienurnenbaum bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.

 

 

§ 13 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte (Gelber Punkt) - hingewiesen. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 3 Satz 2 ff. entsprechend.

 

 

§ 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

Das Nutzungsrecht an der 2stelligen Urnennische (inkl. Abdeckplatte wahlweise aus Stein oder Glas ohne Gravur) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben.

 

 

§ 16 b entfällt.

 

 

§ 16 d Absatz 4 und 5 entfallen.

 

 

§ 16 e Absatz 8 und 9 entfallen.

 

 

Nach § 16 f werden die §§ 16 g bis i neu eingefügt:

 

§ 16 g

Gemeinschaftsurnenbaum

 

(1)  Bei diesen Grabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes gelegt. Es handelt sich hierbei um eine naturnahe Bestattungsform, weshalb keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines Grabsteines gestattet sind und die Pflege des Baumes erfolgt ausschließlich durch die Städtischen Friedhöfe.

 

(2)  Das Nutzungsrecht für diese zweistellige Dauergrabstätte (inkl. beschrifteten Namensschildern) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

 

(3)  Diese Grabstätte für bis zu zwei Urnen wird abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird; im Weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.

 

(4)  Bei der weiteren Urnenbestattung ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

 

(5)  § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

(6)  § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

(7)  Bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von Gebühren.

 

 

§ 16 h

Grüfte

 

(1)  In besonders ausgewiesenen Feldern auf dem Neuen Friedhof können auf Antrag Wahlgrabstätten als Grüfte durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Die Mindestfläche für eine einstellige Gruft beträgt 10,8 m² (3m in der Länge sowie 3,60 m in der Breite). In dieser Fläche ist die hälftige Wegefläche zur Nachbargruft (je 1,20 m nach beiden Seiten) abgedeckt. Jeder weitere Gruftplatz ist mit 3,6 m² Fläche zu berechnen.

 

(2)  Die senkrechten Bauteile sind in Mauerwerk auszuführen, die Verwendung von Beton ist nur im Fundamentbereich sowie als Gruftabdeckung zulässig. Die Ausmauerung der Gruft hat über eine Fachfirma zu erfolgen.

 

(3)  Das Nutzungsrecht für diese einstellige Dauergrabstätte wird für die Dauer von 50 Jahren vergeben. Es können bei Errichtung der Gruft weitere Gruftplätze durch zusätzliche Nutzungsfläche nach Abs. 1 hinzugenommen werden. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

 

(4)  Diese Grabstätte wird in dem Fall dass mehrere Plätze in der Gruft errichtet worden sind abgegeben, wenn mindestens ein Platz sofort belegt wird; im Weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.

 

(5)  Bei der weiteren Bestattung ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

 

(6)  § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

(7)  § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

(8)  Im Nutzungsrecht ist der Rückbau der Gruft nach Ablauf des Nutzungsrechts enthalten.

 

 


§ 16 i

Urnenkomplettgräber

 

Urnenkomplettgrabstätten sind Grabfelder für Urnenreihen- oder Urnendauergrabstätten, auf denen ein Grab nur in Verbindung mit einem Treuhandvertrag für die Grabpflege und Gestaltung abgegeben wird und die die Gestaltungsvorschriften nach § 18 Abs. 3 gelten.

 

 

§ 18 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

 

(3)  Urnenkomplettgräber werden nur mit einem gleichzeitigen Abschluss eines Treuhandvertrages zur Dauergrabpflege unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Die Grabpflege wird von der beauftragten Friedhofsgärtnerei entsprechend den Leistungen des Pflegevertrags durchgeführt.

 

 

§ 19 wird um folgenden Absatz 4 e) ergänzt:

 

e) Die maximale Höhe des Grabaufbaus bei Gruften darf 2,50 m nicht überschreiten.

 

 

§ 22 wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:

 

(6)  Bei Urnenrasengräbern, sowie Baumgräbern allgemein ist die Ablage von sonstigen Gegenständen, wie z. B. Blumenschalen und Kerzen nicht gestattet. Diese werden ohne vorherige Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entfernt.

 

 

Artikel 2

 

Die Änderung der Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main tritt am 01.01.2012 in Kraft.

 

 

Offenbach am Main, den            

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

 

 

 

Horst Schneider

Oberbürgermeister