Anlage - Synopse –

 

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                                               Stand 16.08.2011

NEU

 

Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main

 

 

 

4. Änderungssatzung zur

Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main

 


 

§ 3 Öffnungszeiten

 

(1) Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für Besucher geöffnet. Für das Befahren mit KFZ ist eine Sondergenehmigung, die von der Friedhofsverwaltung vergeben wird, erforderlich.

 

 

 

 

 

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Jahreszeit fest.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß vorübergehend das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile untersagen.

 

 

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

 

(1) Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

 

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.

 

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

(a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle) zu befahren, ohne im Besitz einer besonderen Genehmigung zu sein,

 

 

(b) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten,

(c) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtung zu verunreinigen, zu beschädigen oder in sonstiger Weise missbräuchlich zu benutzen,

(d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

(e) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie sonstige gewerbliche Dienste anzubieten.

(f) Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzubringen.

 

 

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Nach Eintritt eines Sterbefalls ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Bestattungserlaubnis zu stellen. Einzelwünschen soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Bestattet wird montags bis freitags. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

 

 

§ 7 Beschaffenheit der Särge

 

Särge für Erdbestattungen dürfen nicht aus schwer vergänglichem Material hergestellt sein, keine unvergängliche Innenauskleidung (z.B. Zinkwanne) beinhalten und sollen folgende Maße nicht überschreiten:
Länge 2,00 m, Breite 0,65 m, Höhe 0,80 m.

Zusätzlich müssen ausreichende Tragegriffe vorhanden sein.

 

 

 

 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Sondernutzungsrechte an Friedhofsflächen können durch die Eigenbetriebsleitung vergeben werden, sofern der Charakter des Friedhofs nicht verändert wird.

(2) Für Erd- und Feuerbestattungen werden Reihen- oder Dauergräber sowie Nischen in Kolumbarien (Urnenmauer), Urnenplätze in Sammelgrabstätten für anonyme Bestattungen und Urnengrabstätten in Baumgräbern bereitgestellt.

(3) Ferner bestehen Erbbegräbnisplätze, Legatgräber und Ehrengräber. Neue Erbbegräbnisplätze werden nicht mehr vergeben.

(4) Auf dem Alten Friedhof an der Friedhofstraße werden Urnenbeisetzungen in vorhandenen Gräbern sowie ausgewiesenen Urnengrabfeldern vorgenommen und Erdbestattungen ausschließlich in Dauergräbern unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 13 Dauergräber

 

(1) Nutzungsrechte an Dauergräbern werden für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

(2) Dauergräber können aus mehreren, in der Regel zwei Einzelgräbern bestehen. Sie werden abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird; im weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.

(3) Bei der zweiten und jeder weiteren Bestattung (auch von Urnen) sind die Nutzungsrechte an allen Grabeinheiten desselben Dauergrabes bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern. In einem Urnendauergrab können bis zu 4 Urnen, in einem Kolumbarium (2stellig) bis zu 2 Urnen, in einem Urnenrasendauergrab bis zu 2 Urnen und unter einem Familienurnenbaum bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.

 

 

(4) Das Nutzungsrecht ist erblich. Im Erbfall ist der Rechtsnachfolger verpflichtet, unter Nachweis seiner Erbberechtigung das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Daneben soll der Nutzungsberechtigte bereits bei Bestellung des Nutzungsrechts durch letztwillige Verfügung einen Rechtsnachfolger bestimmen.

(5) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten 6 Monate vorher durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte (Gelber Punkt) angezeigt. Im übrigen gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.

 

 

 

(6) Sind bei mehrstelligen Dauergräbern einzelne Stellen nicht belegt oder ist deren Ruhezeit abgelaufen, so kann das Nutzungsrecht für diese Stellen zurückgegeben werden. Die zurückgegebene Grabstelle ist solange weiter zu pflegen, bis das Nutzungsrecht der verbliebenen Grabstellen endet oder die Friedhofsverwaltung die zurückgegebene/n Grabstellen/n neu vergeben kann. Auf die Rückzahlung von Gebühren besteht kein Anspruch.

 

 

§ 16 Urnenmauer (Kolumbarium)

 

(1) Das Nutzungsrecht an der 2stelligen Urnennische (inkl. Abdeckplatte ohne Gravur) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

 

(2) Die Urnennischen für zwei Urnen werden abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird; im weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.

(3) Bei der weiteren Urnenbestattung ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

(4) § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

(6) Bei vorzeitiger Rückgabe der Urnennische besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von Gebühren.

(7) Die einzustellende Urne darf das Maß von Höhe 31 cm, Durchmesser 19 cm nicht übersteigen.

 

 

§ 16 b Urnenmauer (Kolumbarium) für Schmuckurnen

 

(1)   Das Nutzungsrecht an der einstelligen Urnennische (inkl. gläserner Abdeckplatte und Namensbeschriftung) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

(2)   § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3)   § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4)   Bei vorzeitiger Rückgabe der Urnennische besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von Gebühren.

(5)   Die einzustellende Urne darf das Maß von Höhe 31 cm, Durchmesser 21 cm nicht übersteigen.

 

 

§ 16 d Urnenbaumbestattung

 

(1)   Bei Urnenbaumgrabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes gelegt und die Grabstätten der Reihe nach zur sofortigen Belegung und nur für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Es handelt sich hierbei um eine naturnahe Bestattungsform, weshalb keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines Grabsteines gestattet sind und die Pflege des Baumes erfolgt ausschließlich durch die Städtischen Friedhöfe.

(2)   Das Nutzungsrecht (inkl. beschriftetem Namensschild) wird für die Dauer von 25 Jahren vergeben.

(3)   Die Grabstätten können nach Ablauf der Ruhefrist abgeräumt und neu belegt werden. Die beabsichtigte Abräumung wird 6 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht.

(4)   Bei Urnenbaumgrabstätten ist ausschließlich die Benutzung einer biologisch abbaubaren Urne zulässig, welche die Maße von Höhe 31 cm, Durchmesser 21 cm nicht übersteigen darf.

(5)   Umbettungen sind nicht möglich.

 

 

§ 16 e Familienurnenbaum

 

(1)    Bei diesen Grabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes gelegt. Es handelt sich hierbei um eine naturnahe Bestattungsform, weshalb keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines Grabsteines gestattet sind und die Pflege des Baumes erfolgt ausschließlich durch die Städtischen Friedhöfe.

(2)    Das Nutzungsrecht für diese sechsstellige Grabstätte (inkl. beschrifteten Namensschildern) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

(3)    Diese Grabstätte für bis zu sechs Urnen wird abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird; im Weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.

(4)    Bei der weiteren Urnenbestattung ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist
(§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

(5)    § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6)    § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

(7)    Bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von Gebühren.

(8)    Es ist ausschließlich die Benutzung biologisch abbaubarer Urnen zulässig, welche die Maße von Höhe 31 cm, Durchmesser 21 cm nicht übersteigen dürfen.

(9)    Umbettungen sind nicht möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 18 Besondere technische oder gestalterische Vorschriften

 

(1) Der Magistrat ist ermächtigt, für einzelne Friedhofsteile besondere technische oder gestalterische Vorschriften zu erlassen.

(2) Bestattungen können nach Wahl in diesen Friedhofsteilen mit besonderen Vorschriften oder in anderen Friedhofsteilen erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 19 Genehmigungserfordernis

 

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Das Umranden der Grabstellen im Grün- bzw. Wegebereich mit Kies jeglicher Art oder ähnlichem ist untersagt.

(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Im Einzelfall sind auf Verlangen auch Zeichnungen größeren Maßstabs oder Modelle vorzulegen.

(3) Dem Genehmigungsantrag sind ferner genauso Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Beschriftungen und ihre Form und Anordnung sowie über Fundamentierung und Verbindung der einzelnen Bauteile beizufügen. Erforderlichenfalls ist ein statischer Nachweis zu erbringen.

(4) Die maximalen Größen ortsüblicher, aufrecht stehender Grabmale sind wie nachstehend festgelegt:

a) Für Erddauergräber und Erdreihengräber darf die Ansichtsfläche der Grabmale 50 % der Nettograbfläche nicht überschreiten.

b) Stehende Grabmale sollen für Kindergräber eine Höhe von 0,60 m, für sonstige Grabmale 75 % der Grabgröße nicht überschreiten, wobei die Breite des Grabmals nicht über die Grabeinfassung hinausragen darf.

c) Stehende Grabmale für Urnendauergräber sollen 1,10 m Höhe und 0,80 m Breite, für Urnenreihengräber 1,00 m Höhe und 0,60 m Breite nicht überschreiten.

d) Auf Antrag an die Friedhofsverwaltung können für künstlerisch gestaltete Grabmale Ausnahmen genehmigt werden.

 

 

(5) Die Friedhofsverwaltung kann ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale auf Kosten des Verpflichteten entfernen.

 

 

§ 22 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Gräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung angelegt werden; sie sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts in einer der Würde des Friedhofs entsprechenden Weise zu unterhalten.

(2) Werden Reihengräber nicht fristgemäß angelegt oder nicht ordnungsgemäß unterhalten, können sie durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet und begrünt werden.

(3) Werden Dauergräber nicht fristgemäß angelegt oder trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß unterhalten, kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und begrünt und können nach Ablauf der Ruhefrist neu vergeben werden.

(4) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die die öffentlichen Anlagen und Wege sowie Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen auf den Grabstätten dürfen eine Höhe von 4 m nicht übersteigen. Das Aufstellen und Anpflanzen von Blumen oder Gegenständen außerhalb der Grabstätte oder besonders hierfür ausgewiesener Flächen ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung auffordern, die Anpflanzung zu entfernen.

 

 

 

 

 

§ 3 Öffnungszeiten

 

(1) Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für Besucher geöffnet. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80% und mindestens dem Eintrag „G“ sind befugt die Friedhöfe auf den befestigten Wegen zu befahren. Der entsprechende Ausweis ist dabei gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen. Es ist auf den Friedhofsgeländen nicht erlaubt schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Jahreszeit fest.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß vorübergehend das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile untersagen.

 

 

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

 

(1) Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

 

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.

 

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

(a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen) zu befahren, ohne im Besitz einer besonderen Genehmigung oder eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises zu sein,

(b) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten,

(c) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtung zu verunreinigen, zu beschädigen oder in sonstiger Weise missbräuchlich zu benutzen,

(d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

(e) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie sonstige gewerbliche Dienste anzubieten.

(f) Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzubringen.

 

 

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Nach Eintritt eines Sterbefalls ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Bestattungserlaubnis zu stellen. Einzelwünschen soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden. Urnen werden nach Einlieferung bis zur Bestattung oder Überführung für höchstens zwei Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden Sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt, wenn bis zu diesem Datum keine diesbezügliche Anordnung des Bestattungspflichtigen vorliegt.

(2) Bestattet wird montags bis freitags. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

 

 

§ 7 Beschaffenheit der Särge

 

Särge für Erdbestattungen dürfen nicht aus schwer vergänglichem Material hergestellt sein, keine unvergängliche Innenauskleidung (z.B. Zinkwanne) beinhalten und sollen folgende Maße nicht überschreiten:
Länge 2,00 m, Breite 0,65 m, Höhe 0,80 m.

Zusätzlich müssen ausreichende Tragegriffe vorhanden sein. Für Bestattungen in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen.

 

 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Sondernutzungsrechte an Friedhofsflächen können durch die Eigenbetriebsleitung vergeben werden, sofern der Charakter des Friedhofs nicht verändert wird.

(2) Für Erd- und Feuerbestattungen werden Reihen- oder Dauergräber sowie Nischen in Kolumbarien (Urnenmauer), Urnenplätze in Sammelgrabstätten für anonyme Bestattungen, Urnengrabstätten in Baumgräbern und Gruften bereitgestellt.

(3) Ferner bestehen Erbbegräbnisplätze, Legat-, Ehren- und Urnenkomplettgräber. Neue Erbbegräbnisplätze werden nicht mehr vergeben.

(4) Auf dem Alten Friedhof an der Friedhofstraße werden Urnenbeisetzungen in vorhandenen Gräbern sowie ausgewiesenen Urnengrabfeldern vorgenommen und Erdbestattungen ausschließlich in Dauergräbern unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Nutzungsrechtsgebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde.

(6) Die/Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift umgehend mitzuteilen. Für Nachteile, die ihm/ihr aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Offenbach am Main nicht.

 

 

§ 13 Dauergräber

 

(1) Nutzungsrechte an Dauergräbern werden für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

(2) Dauergräber können aus mehreren, in der Regel zwei Einzelgräbern bestehen. Sie werden abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird; im weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.

(3) Bei der zweiten und jeder weiteren Bestattung (auch von Urnen) sind die Nutzungsrechte an allen Grabeinheiten desselben Dauergrabes bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

In einem Urnendauergrab können bis zu 4 Urnen, in einem Kolumbarium (2stellig) bis zu 2 Urnen, in einem Urnenrasendauergrab bis zu 2 Urnen, unter einem Gemeinschaftsurnenbaum bis zu 2 Urnen und unter einem Familienurnenbaum bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.

(4) Das Nutzungsrecht ist erblich. Im Erbfall ist der Rechtsnachfolger verpflichtet, unter Nachweis seiner Erbberechtigung das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Daneben soll der Nutzungsberechtigte bereits bei Bestellung des Nutzungsrechts durch letztwillige Verfügung einen Rechtsnachfolger bestimmen.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte (Gelber Punkt) - hingewiesen. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 3 Satz 2 ff. entsprechend.

(6) Sind bei mehrstelligen Dauergräbern einzelne Stellen nicht belegt oder ist deren Ruhezeit abgelaufen, so kann das Nutzungsrecht für diese Stellen zurückgegeben werden. Die zurückgegebene Grabstelle ist solange weiter zu pflegen, bis das Nutzungsrecht der verbliebenen Grabstellen endet oder die Friedhofsverwaltung die zurückgegebene/n Grabstellen/n neu vergeben kann. Auf die Rückzahlung von Gebühren besteht kein Anspruch.

 

 

§ 16 Urnenmauer (Kolumbarium)

 

(1) Das Nutzungsrecht an der 2stelligen Urnennische (inkl. Abdeckplatte wahlweise aus Stein oder Glas ohne Gravur) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

(2) Die Urnennischen für zwei Urnen werden abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird; im weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.

(3) Bei der weiteren Urnenbestattung ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

(4) § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

(6) Bei vorzeitiger Rückgabe der Urnennische besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von Gebühren.

(7) Die einzustellende Urne darf das Maß von Höhe 31 cm, Durchmesser 19 cm nicht übersteigen.

 

 

§ 16 b Urnenmauer (Kolumbarium) für Schmuckurnen

 

entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 16 d Urnenbaumbestattung

 

(1)   Bei Urnenbaumgrabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes gelegt und die Grabstätten der Reihe nach zur sofortigen Belegung und nur für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Es handelt sich hierbei um eine naturnahe Bestattungsform, weshalb keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines Grabsteines gestattet sind und die Pflege des Baumes erfolgt ausschließlich durch die Städtischen Friedhöfe.

(2)   Das Nutzungsrecht (inkl. beschriftetem Namensschild) wird für die Dauer von 25 Jahren vergeben.

(3)   Die Grabstätten können nach Ablauf der Ruhefrist abgeräumt und neu belegt werden. Die beabsichtigte Abräumung wird 6 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht.

(4)   entfällt

 

 

 

 

(5)   entfällt

 

 

§ 16 e Familienurnenbaum

 

(1)    Bei diesen Grabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes gelegt. Es handelt sich hierbei um eine naturnahe Bestattungsform, weshalb keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines Grabsteines gestattet sind und die Pflege des Baumes erfolgt ausschließlich durch die Städtischen Friedhöfe.

(2)    Das Nutzungsrecht für diese sechsstellige Grabstätte (inkl. beschrifteten Namensschildern) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

(3)    Diese Grabstätte für bis zu sechs Urnen wird abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird; im Weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.

(4)    Bei der weiteren Urnenbestattung ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist
(§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

(5)    § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6)    § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

(7)    Bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von Gebühren.

(8)    entfällt

 

 

 

 

(9)    entfällt

 

 

§ 16 g Gemeinschaftsurnenbaum

 

(1)  Bei diesen Grabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes gelegt. Es handelt sich hierbei um eine naturnahe Bestattungsform, weshalb keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines Grabsteines gestattet sind und die Pflege des Baumes erfolgt ausschließlich durch die Städtischen Friedhöfe.

(2)  Das Nutzungsrecht für diese zweistellige Dauergrabstätte (inkl. beschrifteten Namensschildern) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

(3)  Diese Grabstätte für bis zu zwei Urnen wird abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird; im Weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.

(4)  Bei der weiteren Urnenbestattung ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

(5)  § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6)  § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

(7)  Bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von Gebühren.

 

 

§ 16 h Grüfte

 

(1)  In besonders ausgewiesenen Feldern auf dem Neuen Friedhof können auf Antrag Wahlgrabstätten als Grüfte durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Die Mindestfläche für eine einstellige Gruft beträgt 10,8 m² (3m in der Länge sowie 3,60 m in der Breite). In dieser Fläche ist die hälftige Wegefläche zur Nachbargruft (je 1,20 m nach beiden Seiten) abgedeckt. Jeder weitere Gruftplatz ist mit 3,6 m² Fläche zu berechnen.

(2)  Die senkrechten Bauteile sind in Mauerwerk auszuführen, die Verwendung von Beton ist nur im Fundamentbereich sowie als Gruftabdeckung zulässig. Die Ausmauerung der Gruft hat über eine Fachfirma zu erfolgen.

(3)  Das Nutzungsrecht für diese einstellige Dauergrabstätte wird für die Dauer von 50 Jahren vergeben. Es können bei Errichtung der Gruft weitere Gruftplätze durch zusätzliche Nutzungsfläche nach Abs. 1 hinzugenommen werden. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

(4)  Diese Grabstätte wird in dem Fall dass mehrere Plätze in der Gruft errichtet worden sind abgegeben, wenn mindestens ein Platz sofort belegt wird; im Weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.

(5)  Bei der weiteren Bestattung ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

(6)  § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7)  § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

(8)  Im Nutzungsrecht ist der Rückbau der Gruft nach Ablauf des Nutzungsrechts enthalten.

 

 

§ 16 i Urnenkomplettgräber

 

Urnenkomplettgrabstätten sind Grabfelder für Urnenreihen- oder Urnendauergrabstätten, auf denen ein Grab nur in Verbindung mit einem Treuhandvertrag für die Grabpflege und Gestaltung abgegeben wird und die die Gestaltungsvorschriften nach § 18 Abs. 3 gelten.

 

 

§ 18 Besondere technische oder gestalterische Vorschriften

 

(1) Der Magistrat ist ermächtigt, für einzelne Friedhofsteile besondere technische oder gestalterische Vorschriften zu erlassen.

(2) Bestattungen können nach Wahl in diesen Friedhofsteilen mit besonderen Vorschriften oder in anderen Friedhofsteilen erfolgen.

(3) Urnenkomplettgräber werden nur mit einem gleichzeitigen Abschluss eines Treuhandvertrages zur Dauergrabpflege unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Die Grabpflege wird von der beauftragten Friedhofsgärtnerei entsprechend den Leistungen des Pflegevertrags durchgeführt.

 

 

§ 19 Genehmigungserfordernis

 

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Das Umranden der Grabstellen im Grün- bzw. Wegebereich mit Kies jeglicher Art oder ähnlichem ist untersagt.

(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Im Einzelfall sind auf Verlangen auch Zeichnungen größeren Maßstabs oder Modelle vorzulegen.

(3) Dem Genehmigungsantrag sind ferner genauso Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Beschriftungen und ihre Form und Anordnung sowie über Fundamentierung und Verbindung der einzelnen Bauteile beizufügen. Erforderlichenfalls ist ein statischer Nachweis zu erbringen.

(4) Die maximalen Größen ortsüblicher, aufrecht stehender Grabmale sind wie nachstehend festgelegt:

a) Für Erddauergräber und Erdreihengräber darf die Ansichtsfläche der Grabmale 50 % der Nettograbfläche nicht überschreiten.

b) Stehende Grabmale sollen für Kindergräber eine Höhe von 0,60 m, für sonstige Grabmale 75 % der Grabgröße nicht überschreiten, wobei die Breite des Grabmals nicht über die Grabeinfassung hinausragen darf.

c) Stehende Grabmale für Urnendauergräber sollen 1,10 m Höhe und 0,80 m Breite, für Urnenreihengräber 1,00 m Höhe und 0,60 m Breite nicht überschreiten.

d) Auf Antrag an die Friedhofsverwaltung können für künstlerisch gestaltete Grabmale Ausnahmen genehmigt werden.

e) Die maximale Höhe des Grabaufbaus bei Gruften darf 2,50 m nicht überschreiten.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale auf Kosten des Verpflichteten entfernen.

 

 

§ 22 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Gräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung angelegt werden; sie sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts in einer der Würde des Friedhofs entsprechenden Weise zu unterhalten.

(2) Werden Reihengräber nicht fristgemäß angelegt oder nicht ordnungsgemäß unterhalten, können sie durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet und begrünt werden.

(3) Werden Dauergräber nicht fristgemäß angelegt oder trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß unterhalten, kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und begrünt und können nach Ablauf der Ruhefrist neu vergeben werden.

(4) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die die öffentlichen Anlagen und Wege sowie Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen auf den Grabstätten dürfen eine Höhe von 4 m nicht übersteigen. Das Aufstellen und Anpflanzen von Blumen oder Gegenständen außerhalb der Grabstätte oder besonders hierfür ausgewiesener Flächen ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung auffordern, die Anpflanzung zu entfernen.

(6) Bei Urnenrasengräbern, sowie Baumgräbern allgemein ist die Ablage von sonstigen Gegenständen, wie z. B. Blumenschalen und Kerzen nicht gestattet. Diese werden ohne vorherige Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entfernt.