Anlage - Synopse –

 

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                                               Stand 16.08.2011

NEU

 

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung

 

 

 

4. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung

 

 

 

§ 1 Gebührenpflicht

 

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Offenbach am Main werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung für die in ihr bzw. in der jeweils geltenden Friedhofsordnung bezeichneten Leistungen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 Leistungen

 

1.     Erdbestattungen

a)   Erdbestattungen in einem Dauer-
grab                                      €  1.394,00

b)   Erdbestattungen in einem Reihen-
grab                                            €  1.196,00

c)   Erdbestattungen in einem Kinderreihengrab bei Sarggröße bis 1m
Länge                                    €   617,00

d)   Erdbestattungen in einem Dauergrab mit Grabhüllensystem                   €  2.340,00

 

2.   Urnenbeisetzungen (ohne Kremation)

a)  Beisetzung in einem Dauer-
grab                                        €     690,00

b)  Beisetzung in einem Reihen-
grab                                        €     620,00

c)  Beisetzung in einem Kolum-
barium                                    €     526,00

d)  Beisetzung in einem Kolum-
barium für Schmuckurnen         €     573,00

e)  Beisetzung in einer Baumgrab-
stelle                                       €     620,00

f)   Beisetzung in einem Urnenrasendauergrab                                        €     620,00

g)  Beisetzung in einem anonymen Urneneinzelgrab                                    €     559,00

3.   Urnenbeisetzungen (ohne Kremation) in einer anonymen Urnensammelgrab-
stätte
                                           € 55,00

4.   Für die Bestattung auf den jüdischen Friedhöfen und dem islamischen Gräberfeld gelten die gleichen Gebühren wie unter 1.

5.   Für Bestattungen an einem bestattungsfreien Tag wird ein Zuschlag von 50 v. H. des jeweiligen Gebührensatzes erhoben.

6.   Für Mehraufwand bei Bestattungen, wie z.B. Übergröße des Sarges, Handaushub des Grabes, mehr als vier Bestattern, wird auf § 8 Absatz 5 der Satzung verwiesen.

 

 

§ 4 Leistungen im Einzelnen

 

1. Für die in § 3 Ziffer 1a) - c) bestimmten Gebühren werden folgende Einzelleistungen gewährt:

a) Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle

b) Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu einer ½ Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung

c) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes

d) Überführung zum Grab und Beisetzung

e) Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname

f) Transport der Kränze und Blumen zum Grab

g) Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit. Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen b), e) und f) ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

2.   Für die in § 3 Ziffer 2 a) - f) bestimmte Gebühr werden folgende Einzelleistungen gewährt:

a)   Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle

b)   Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu einer ½ Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung

c)   Nutzung des Urnenabschiedsraumes bis zu einer ¼ Stunde

d)   Öffnen und Schließen der Grabstelle

e)   Überführen der Urne von der Trauerhalle zur Grabstelle und Beisetzen

f)    Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname

g)   Transport der Kränze und Blumen zum Grab auf alle Friedhöfe

Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen b), f) und g) ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

3.   Für die in § 3 Ziffer 2 g) bestimmte Gebühr werden folgende Einzelleistungen gewährt:

a)   Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle

b)   Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu einer ½ Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung

c)   Nutzung des Urnenabschiedsraumes bis zu einer ¼ Stunde

d)   Öffnen und Schließen der Grabstelle

e)   Überführen der Urne von der Trauerhalle zur Grabstelle und Beisetzen

f)    Transport der Kränze und Blumen auf alle Friedhöfe

Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen b) und f) ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

4.   Für die in § 3 Ziffer 1 d) bestimmten Gebühren werden folgende Einzelleistungen gewährt:

a)       Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle

b)       Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu einer 1/2 Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung

c)       Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes

d)       Überführung zum Grab und Beisetzung unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems

e)       Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname

f)     Transport der Kränze und Blumen zum Grab

Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen b), e) und f) ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 Allgemeine und besondere Leistungen

 

1.     Benutzung der Kühlzelle zur Aufbewahrung von Leichen über den nächstmöglichen
Beisetzungstermin hinaus sowie die Aufbewahrung von Leichen die außerhalb des
Stadtgebietes bestattet werden sollen, pro angefangenem Tag                      €       80,00

2.     Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen durch die Angehörigen,
Blutentnahmen durch Staatsanwaltschaft, Gerichtsmedizin, Amtsarzt, Nutzung
durch Trauergemeinden, Pietäten und Bestattungsunternehmen u.a.,
pro Fall                                        €     160,00

3.     Benutzung der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- und Gedenkfeiern ohne
Beisetzung mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu ½ Stunde einschließlich
möglicher Orgelbenutzung             €     160,00

4.     Zusätzliche Benutzung der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- oder Gedenkfeiern für
jede angefangene weitere ½ Stunde
                                                   €       60,00

5.     Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname                                           €       14,00

6.     Transport der Kränze und Blumen zum Grab auf alle Friedhöfe                         €       25,00

7.     Reinigung der Trauerhalle aufgrund er-
höhter Verschmutzung wie z. B. bei
Zusatzdekorationen durch Friedhofs-
gärtnereien, Entfernung von Wachs-
flecken je angefangene ½ Stunde  €       65,00

8.     Nutzung des Urnenabschiedsraumes je angefangene ½ Stunde                    €       50,00

9.     Nutzung des Außenaltars je angefangene
½ Stunde                                     €       95,00

 

 

 

 

§ 6 Ausgrabungen und Umbettungen

nur auf Offenbacher Friedhöfen

 

1.     a)   Ausgrabung bzw. Entnahme eines
Sarges aus einer Erdgrab-
stelle                                     €   1.200,00

b)   Wiederbestattung                   €     430,00

c)   Beseitigung des Fundamen-
tes                                        €     160,00

d)   Wiederherrichtung der Grab-
fläche                                    €     100,00

e)   Gebeinkiste                           €     100,00

f)    Umsargen                              €     160,00

g)   Ausgrabung bzw. Entnahme eines Sarges aus einer Erdgrabstelle
unter Nutzung eines Grabhüllen-
systems                                €   1.440,00

2.     Bei Ausgrabungen vor Ablauf der Ruhefrist wird in Amtshilfe für das Ordnungsamt und das Stadtgesundheitsamt die jeweils geltende Stempelgebühr erhoben.

3.     a)   Ausgrabung bzw. Entnahme einer Urne aus einer Urnengrabstelle       €     205,00

b)   Wiederbeisetzung dieser
Urne                                      €     205,00

4.     Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung
von außerhalb (Sarg oder Gebeinkiste)
in Offenbach a. M. und ohne Feier-
lichkeiten                                     €     850,00

5.    Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung
von außerhalb (Sarg oder Gebeinkiste)
in Offenbach a. M. ohne Feierlichkeiten
auf dem Alten Friedhof unter Nutz-
ung eines vom ESO zugelassenen
Grabhüllensystems
                      €   1.796,00

 

 

§ 7 Gebühr für den Erwerb

eines Nutzungsrechts

 

1.       Dauer-Erdgrab auf 30 Jahre      €  1.950,00

1.1.    Verlängerungsgebühr/Jahr         €       65,00

2.       Dauer-Urnengrab auf 30 Jahre   €     990,00

2.1.    Verlängerungsgebühr/Jahr         €       33,00

3.       Reihen-Erdgrab auf 25 Jahre     €     998,00

3.1.    Verlängerung nicht möglich

4.       Reihen-Urnengrab auf 25 Jahre €     561,00

4.1.    Verlängerung nicht möglich

5.       Reihen-Erdgrab bis 1m Sarggröße
auf 25 Jahre                             €     475,00

5.1.    Verlängerung nicht möglich

6.       Urnennische im Kolumbarium (2stellig)
auf 30 Jahre                             €     990,00

6.1.    Verlängerungsgebühr/Jahr         €       33,00

7.       Anonymes Urnengrab auf 25
Jahre                                        €     590,00

7.1.    Verlängerung nicht möglich

8.       Anonymes Urnensammelgrab
auf 20 Jahre                             €     150,00

8.1.    Verlängerung nicht möglich

9.       Urnennische im Kolumbarium für
Schmuckurnen auf 30 Jahre      €  1.350,00

9.1.    Verlängerungsgebühr/Jahr         €       45,00

10.     Urnenrasendauergrab (2stellig)
auf 30 Jahre                             €  1.080,00

10.1.  Verlängerungsgebühr/Jahr         €       36,00

11.     Urnenbaumbestattung auf 25
Jahre                                        €     620,00

11.1.  Verlängerung nicht möglich

12.     Familienurnenbaum auf 30
Jahre                                        €  4.650,00

12.1   Verlängerungsgebühr/Jahr         €     155,00

13.     Mauer des Gedenkens              €       60,00

 

Diese Gebühren beinhalten auch die Benutzung der Friedhofseinrichtungen für die Dauer des jeweiligen Nutzungsrechts.

 

 

 

 

 

§ 8 Sonstige Gebühren

 

1.     Zweitschrift eines Grabstättenaus
weises                                         €       35,00

2.   a)   Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen einschließlich
aller baulichen Anlagen           €       70,00

b)   Kontrolle der erstellten Male und Anlagen für die Dauer des Nutzungsrechts
auf Standsicherheit und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei
Urnengräbern                         €     140,00

c)   wie b) jedoch bei Erdgräbern   €     180,00

 

 

3.   a)   Jahreserlaubniskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten der Gärtner-
und Steinmetzbetriebe.           €     100,00

      b)   Erlaubniskarte für einmalige Ausfüh-
rung gewerblicher Arbeiten der Gärt-
ner und Steinmetzbetriebe.      €       25,00

4.   Nachträgliche Änderungswünsche, die nicht von der Friedhofsverwaltung zu vertreten sind.                                            €     100,00

5.     Bei Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung erfasst sind oder die nach der Gebührenordnung über die übliche Zeit hinaus in Anspruch genommen werden, wird der zusätzliche Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz der Städt. Friedhöfe in Rechnung gestellt.

 

 

 

 

 

§ 1 Gebührenpflicht

 

1.     Für die Benutzung der Städtischen Friedhöfe in Offenbach am Main werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung für die in ihr bzw. in der jeweils geltenden Friedhofsordnung bezeichneten Leistungen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.

2.     Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.

 

 

§ 3 Leistungen

 

1.     Erdbestattungen

a)    Erdbestattungen in einem Dauer-
grab                                    €   1.584,00

b)    Erdbestattungen in einem Reihen-
grab                                    €   1.362,00

c)     Erdbestattungen in einem Kinderreihengrab bei Sarggröße bis 1m
Länge                                  €     714,00

d)    Erdbestattungen in einem Dauer-
grab mit Grabhüllensystem    €   2.854,00

e)    Erdbestattung in einer Gruft  €   1.584,00

2.     Urnenbeisetzungen (ohne Kremation)

a)    Beisetzung in einem Dauer
grab                                    €     811,00

b)    Beisetzung in einem Reihen
grab                                    €     729,00

c)     Beisetzung in einem Kolum-
barium                                 €     634,00

 

 

d)    Beisetzung in einer Baumgrab-
stelle                                   €     729,00

e)    Beisetzung in einem Urnenrasendauergrab                                    €     729,00

f)      Beisetzung in einem anonymen Urneneinzelgrab                            €     674,00

3.   Urnenbeisetzungen (ohne Kremation) in einer anonymen Urnensammelgrab-
stätte                                         €       65,00

4.   Für die Bestattung auf den jüdischen Friedhöfen und dem islamischen Gräberfeld gelten die gleichen Gebühren wie unter 1.

5.   Für Bestattungen an einem bestattungsfreien Tag wird ein Zuschlag von 50 v. H. des jeweiligen Gebührensatzes erhoben.

6.   Für Mehraufwand bei Bestattungen, wie z.B. Übergröße des Sarges, Handaushub des Grabes, mehr als vier Bestattern, wird auf § 8 Absatz 5 der Satzung verwiesen.

 

 

§ 4 Leistungen im Einzelnen

 

1. Für die in § 3 Ziffer 1a) - c) bestimmten Gebühren werden folgende Einzelleistungen gewährt:

a) Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle

b) Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu einer ½ Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung

c) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes

d) Überführung zum Grab und Beisetzung

e) Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname

f) Transport der Kränze und Blumen zum Grab

g) Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit. Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen b), e) und f) ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

2.   Für die in § 3 Ziffer 2 a) - f) bestimmte Gebühr werden folgende Einzelleistungen gewährt:

a)   Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle

b)   Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu einer ½ Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung

c)   Nutzung des Urnenabschiedsraumes bis zu einer ¼ Stunde

d)   Öffnen und Schließen der Grabstelle

e)   Überführen der Urne von der Trauerhalle zur Grabstelle und Beisetzen

f)    Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname

g)   Transport der Kränze und Blumen zum Grab auf alle Friedhöfe

Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen b), f) und g) ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

3.   Für die in § 3 Ziffer 2 g) bestimmte Gebühr werden folgende Einzelleistungen gewährt:

a)   Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle

b)   Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu einer ½ Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung

c)   Nutzung des Urnenabschiedsraumes bis zu einer ¼ Stunde

d)   Öffnen und Schließen der Grabstelle

e)   Überführen der Urne von der Trauerhalle zur Grabstelle und Beisetzen

f)    Transport der Kränze und Blumen auf alle Friedhöfe

Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen b) und f) ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

4.   Für die in § 3 Ziffer 1 d) bestimmten Gebühren werden folgende Einzelleistungen gewährt:

a)       Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle

b)       Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu einer 1/2 Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung

c)       Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes

d)       Überführung zum Grab und Beisetzung unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems

e)       Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname

f)         Transport der Kränze und Blumen zum Grab

Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen b), e) und f) ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

5. Für die in § 3 Ziffer 1 e) bestimmte Gebühr werden folgende Einzelleistungen gewährt:

a)    Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle

b)    Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu einer ½ Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung

c)     Spezialaufbau über die Gruft zur Vorbereitung der Bestattung

d)    Überführung zum Grab und manuelle Beisetzung durch sechs Konduktbegleiter

e)    Transport der Kränze und Blumen zum Grab

f)      Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit.

Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen b) und e) ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge. Der Aushub der Gruft wird nach § 8 Nr. 5 dieser Satzung berechnet.

 

 

 

§ 5 Allgemeine und besondere Leistungen

 

1.     Benutzung der Kühlzelle zur Aufbewahrung von Leichen über den nächstmöglichen
Beisetzungstermin hinaus sowie die Aufbewahrung von Leichen die außerhalb des
Stadtgebietes bestattet werden sollen, pro angefangenem Tag                      €       80,00

2.     Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen durch die Angehörigen,
Blutentnahmen durch Staatsanwaltschaft, Gerichtsmedizin, Amtsarzt, Nutzung
durch Trauergemeinden, Pietäten und Bestattungsunternehmen u.a.,
pro Fall                                        €     160,00

3.     Benutzung der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- und Gedenkfeiern ohne
Beisetzung mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu ½ Stunde einschließlich
möglicher Orgelbenutzung             €     195,00

4.     Zusätzliche Benutzung der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- oder Gedenkfeiern für
jede angefangene weitere ½ Stunde
                                                   €       95,00

5.     Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname                                           €       14,00

6.     Transport der Kränze und Blumen zum Grab auf alle Friedhöfe                         €       25,00

7.     Reinigung der Trauerhalle aufgrund er-
höhter Verschmutzung wie z. B. bei
Zusatzdekorationen durch Friedhofs-
gärtnereien, Entfernung von Wachs-
flecken je angefangene ½ Stunde  €       65,00

8.     Nutzung des Urnenabschiedsraumes je angefangene ½ Stunde                    €       50,00

9.     Nutzung des Außenaltars je angefangene
½ Stunde                                     €       95,00

10.  Lieferung einer Glasplatte für ein Kolum-
barium                                         €     150,00

 

 

§ 6 Ausgrabungen und Umbettungen

nur auf Offenbacher Friedhöfen

 

1.     a)   Ausgrabung bzw. Entnahme eines
Sarges aus einer Erdgrab-
stelle                                     €   1.200,00

b)   entfällt

c)   Beseitigung des Fundamen-
tes                                        €     160,00

d)   Wiederherrichtung der Grab-
fläche                                    €     100,00

e)   Gebeinkiste                           €     100,00

f)    Umsargen                              €     160,00

g)   Ausgrabung bzw. Entnahme eines Sarges aus einer Erdgrabstelle
unter Nutzung eines Grabhüllen-
systems                                €   1.440,00

2.     Bei Ausgrabungen vor Ablauf der Ruhefrist wird in Amtshilfe für das Ordnungsamt und das Stadtgesundheitsamt die jeweils geltende Stempelgebühr erhoben.

3.     a)   Ausgrabung bzw. Entnahme einer Urne aus einer Urnengrabstelle       €     205,00

b)   Wiederbeisetzung dieser
Urne                                      €     205,00

4.     Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung
(Sarg oder Gebeinkiste) in Offenbach a. M. ohne Feierlichkeiten                     €     850,00

 

5.    Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung
(Sarg oder Gebeinkiste) in Offenbach a. M. ohne Feierlichkeiten auf dem Alten
Friedhof unter Nutzung eines vom ESO
zugelassenen Grabhüllen-
systems
                                     
€   1.796,00

 

 

§ 7 Gebühr für den Erwerb

eines Nutzungsrechts

 

1.      Dauer-Erdgrab auf 30 Jahre      €   1.980,00

1.1.   Verlängerungsgebühr/Jahr         €        66,00

2.      Dauer-Urnengrab auf 30 Jahre  €   1.050,00

2.1.   Verlängerungsgebühr/Jahr         €        35,00

3.      Reihen-Erdgrab auf 25 Jahre     €   1.040,00

3.1.   Verlängerung nicht möglich

4.      Reihen-Urnengrab auf 25 Jahre €      600,00

4.1.   Verlängerung nicht möglich

5.      Reihen-Erdgrab bis 1m Sarggröße
auf 25 Jahre                             €      500,00

5.1.   Verlängerung nicht möglich

6.      Urnennische im Kolumbarium (2stellig)
auf 30 Jahre                             €   1.050,00

6.1.   Verlängerungsgebühr/Jahr         €        35,00

7.      Anonymes Urnengrab auf 25
Jahre                                       €      590,00

7.1.   Verlängerung nicht möglich

8.      Anonymes Urnensammelgrab
auf 20 Jahre                             €      150,00

8.1.   Verlängerung nicht möglich

9.      Urnenrasendauergrab (2stellig)
auf 30 Jahre                             €   1.140,00

9.1.   Verlängerungsgebühr/Jahr         €        38,00

10.    Urnenbaumbestattung auf 25
Jahre                                       €      660,00

10.1. Verlängerung nicht möglich

11.    Familienurnenbaum auf 30
Jahre                                       €   4.800,00

11.1. Verlängerungsgebühr/Jahr         €      160,00

12.    Mauer des Gedenkens              €        60,00

13.    Gemeinschaftsurnenbaum auf
30 Jahre                                   €   1.590,00

13.1. Verlängerungsgebühr/Jahr         €        53,00

14.    Gruft auf 50 Jahre pro qm         €   1.100,00

14.1. Verlängerungsgebühr/Jahr
und qm                                    €        22,00

 

Diese Gebühren beinhalten auch die Benutzung der Friedhofseinrichtungen für die Dauer des jeweiligen Nutzungsrechts.

 

 

§ 8 Sonstige Gebühren

 

1.     Zweitschrift eines Grabstättenaus
weises                                       €        35,00

2.      a)   Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen einschließlich
aller baulichen Anlagen      €        70,00

         b)   Kontrolle der erstellten Male und
Anlagen für jedes Jahr des Nutzungsrechts und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei liegenden Grabmalen                                    €          5,00

c)   wie b) jedoch zusätzlich mit Prüfung der Standsicherheit bei stehenden
Grabmalen                         €          6,00

3.      a)   Jahreserlaubniskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten der Gärtner-
und Steinmetzbetriebe.       €        30,00

         b)   Erlaubniskarte für einmalige Ausführung gewerblicher Arbeiten der Gärt-
ner und Steinmetzbetriebe. €        25,00

4.   Nachträgliche Änderungswünsche, die nicht von der Friedhofsverwaltung zu vertreten sind.                                          €       100,00

5.     Bei Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung erfasst sind oder die nach der Gebührenordnung über die übliche Zeit hinaus in Anspruch genommen werden, wird der zusätzliche Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz der Städt. Friedhöfe in Rechnung gestellt.