Anlage 1 zur Magistratsvorlage Nr.

 

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am TT.MM.JJJJ die folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate

im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

 

 

 

 

§ 1

Steuererhebung

Die Stadt Offenbach am Main erhebt eine Steuer auf Spielapparate als örtliche Aufwandsteuer.

 

 

 

§ 2

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung von Spiel- oder Geschicklichkeits-apparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind.

 

 

 

§ 3

Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld).

 

 

 

§ 4

Steuersätze

(1)

Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Apparat

 

 

 

 

1.

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

 

in Spielhallen, Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

15 v.H. der Bruttokasse,

 

 

 

 

2.

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

 

in Spielhallen, Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

8 v.H. der Bruttokasse,

 

 

 

 

 

 

3.

für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

 

 

40 v.H. der Bruttokasse.

 


 

Beim Vorliegen von negativen Salden besteht keine Möglichkeit, diese mit positiven
Kasseninhalten anderer Apparate in diesem Kalendermonat oder mit positiven Kasseninhalten des den Verlust erwirtschaftenden Apparates oder anderer Apparate in den Vor- oder Folgemonaten zu verrechnen.

 

 

 

 

(2)

Kann die Bruttokasse in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 2 und 3 wegen Fehlens eines manipulationssicheren Zählwerkes nicht nachgewiesen werden, wird die Besteuerung nach Festbeträgen durchgeführt.

 

Die Steuer beträgt in diesen Fällen je angefangenem Kalendermonat und Apparat

 

 

 

1.

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

 

 

a)  in Spielhallen

70,00 Euro,

 

 

b)  in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

30,00 Euro,

 

 

 

 

 

2.

für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalt-tätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

 

 

400,00 Euro.

 

 

 

§ 5

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Halter. Halter ist der Eigentümer; sofern der Apparat vom Eigentümer einem Dritten zur Nutzung überlassen wird, ist dieser der Halter.

 

 

 

§ 6

Anzeigepflicht

Der Halter ist verpflichtet, die für die Besteuerung maßgeblichen Tatbestände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main -Kassen- und Steueramt- mitzuteilen.

 

 

 

§ 7

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1)

Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(2)

Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
-Kassen- und Steueramt- eine Steueranmeldung für das vorausgegangene Kalendervierteljahr nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.

(3)

Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

(4)

Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesem Apparat vorgenommenen Ausdrucke sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung.

(5)

Kommt der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten nach § 6 und § 7 nicht nach, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume vom Magistrat der Stadt Offenbach am Main -Kassen- und Steueramt- geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

 

 

 

§ 8

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main -Kassen- und Steueramt- ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

 

 

 

§ 9

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.

 

 

 

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Gleichzeitig treten die, die gleiche Abgabe regelnde Satzung vom 14.12.2006 und die Änderungssatzung vom 12.12.2008 außer Kraft.

 

 

 

Offenbach am Main, den TT.MM.JJJJ

Stadt Offenbach am Main - Der Magistrat

 

H. Schneider

 

Oberbürgermeister