Anlage 2 zur Magistratsvorlage Nr.

 

 

 

 

S y n o p s e

 

(Änderungen in Fettdruck)

 

 

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NEU

a)

 

„Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2006 (GVBl. I S. 394, 420), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am 07.12.2006 die folgende Satzung beschlossen:“

 

a) und b)

 

„Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am TT.MM.JJJJ die folgende Satzung beschlossen:“

 

b)

 

„Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am 04.12.2008 die folgende Satzung beschlossen:“

 

 

 

 

 

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NEU

a)

 

„Ersetzungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main“

 

a) und b)

 

„Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main“

b)

 

„Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main“

 

 

 

 

 

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NEU

§ 1

Steuererhebung

 

Die Stadt Offenbach am Main erhebt eine Steuer auf Spielapparate als örtliche Aufwandsteuer.

 

§ 1

Steuererhebung

 

Die Stadt Offenbach am Main erhebt eine Steuer auf Spielapparate als örtliche Aufwandsteuer.

 


 

S y n o p s e

 

(Änderungen in Fettdruck)

 

 

ALT

 

NEU

§ 2

Steuergegenstand

 

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind.

 

§ 2

Steuergegenstand

 

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung von Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind.

 

 

 

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NEU

§ 3

Bemessungsgrundlage

 

Die Steuer bemisst sich nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld).

 

§ 3

Bemessungsgrundlage

 

Die Steuer bemisst sich nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld).

 

 

 

ALT

 

NEU

§ 4

Steuersätze

 

 

§ 4

Steuersätze

 

(1)

Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Apparat

 

(1)

Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Apparat

 

1.

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

 

1.

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

 

 

a)   in Spielhallen

12 v.H. der Bruttokasse,

höchstens 153,00 Euro,

 

 

 

in Spielhallen, Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

 

15 v.H. der Bruttokasse,

 

 

b)   in Gaststätten und an sonstigen

      Aufstellorten

10 v.H. der Bruttokasse,

höchstens 76,00 Euro;

 

 

 

 

 

 

2.

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

 

 

2.

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

 

 

a)   in Spielhallen

8 v.H. der Bruttokasse,

höchstens 51,00 Euro,

 

 

 

in Spielhallen, Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

 

8 v.H. der Bruttokasse,

 

 

b)   in Gaststätten und an sonstigen

      Aufstellorten

6 v.H. der Bruttokasse,

höchstens 25,00 Euro;

 

 

 

 

 

3.

für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

20 v.H. der Bruttokasse,

höchstens 204,00 Euro.

 

 

3.

für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

 

 

 

40 v.H. der Bruttokasse.

 

 

 

 

Beim Vorliegen von negativen Salden besteht keine Möglichkeit, diese mit positiven Kasseninhalten anderer Apparate in diesem Kalendermonat oder mit positiven Kasseninhalten des den Verlust erwirtschaftenden Apparates oder anderer Apparate in den Vor- oder Folgemonaten zu verrechnen.

 


 

S y n o p s e

 

(Änderungen in Fettdruck)

 

 

Fortsetzung  §  4

 

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NEU

(2)

In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.

 

(2)

Kann die Bruttokasse in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 2 und 3 wegen Fehlens eines manipulationssicheren Zählwerkes nicht nachgewiesen werden, wird die Besteuerung nach Festbeträgen durchgeführt

Die Steuer beträgt in diesen Fällen je angefangenen Kalendermonat und Apparat

 

 

 

 

1.

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

 

 

 

 

a)   in Spielhallen

70,00 Euro,

 

 

 

 

 

b)   in Gaststätten und an sonstigen

      Aufstellorten

 

30,00 Euro,

 

 

 

 

2.

für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

 

 

 

 

400,00 Euro.

 

 

 

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NEU

§ 6

Steuerschuldner

 

Steuerschuldner ist der Halter. Halter ist der Eigentümer; sofern der Apparat vom Eigentümer einem Dritten zur Nutzung überlassen wird, ist dieser der Halter.

 

§ 5

Steuerschuldner

 

Steuerschuldner ist der Halter. Halter ist der Eigentümer; sofern der Apparat vom Eigentümer einem Dritten zur Nutzung überlassen wird, ist dieser der Halter.

 

 

 

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NEU

§ 7

Anzeigepflicht

 

Der Halter ist verpflichtet, die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen unverzüglich dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main -Kassen- und Steueramt- mitzuteilen.

 

§ 6

Anzeigepflicht

 

Der Halter ist verpflichtet, die für die Besteuerung maßgeblichen Tatbestände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main -Kassen- und Steueramt- mitzuteilen.

 


 

 

S y n o p s e

 

(Änderungen in Fettdruck)

 

 

ALT

 

NEU

§ 8

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)     Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstat-bestandes.

 

(2)    Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Hat der Steuerschuldner seine Tätigkeit nur in einem Teil des Besteuerungszeitraumes ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalendervierteljahres.

 

(3)      Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main -Kassen- und Steueramt- eine Steueranmeldung für das vorausgegangene Kalendervierteljahr nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.

 


(4)      Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

(5)      Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 3 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesem Apparat vorgenommenen Ausdrucke sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung.

 

§ 7

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)     Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstat-bestandes. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

 

 

 

 

 

(2)      Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main -Kassen- und Steueramt- eine Steueranmeldung für das vorausgegangene Kalendervierteljahr nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.

 


(3)      Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

(4)      Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesem Apparat vorgenommenen Ausdrucke sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung.

 

(5)      Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nach § 6 und § 7 nicht nach, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume vom Magistrat der Stadt Offenbach am Main -Kassen- und Steueramt- geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

 

 

 

ALT

 

NEU

§ 9

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

 

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main -Kassen- und Steueramt- ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

 

§ 8

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

 

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main -Kassen- und Steueramt- ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

 

 

 

ALT

 

NEU

§ 10

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

 

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§
4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Ihrer jeweiligen Fassung.

 

§ 9

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

 

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§
4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Ihrer jeweiligen Fassung.

 


 

 

S y n o p s e

 

(Änderungen in Fettdruck)

 

 

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NEU

a)

 

㤠11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige, die gleiche Abgabe regelnde Satzung vom 12.12.1991 und deren Änderungssatzungen vom 25.11.1993, vom 31.08.1995 und vom 01.11.2001.

 

Offenbach am Main, den 14.12.2006

 

Stadt Offenbach am Main - Der Magistrat

Horst Schneider

Oberbürgermeister“

 

a) und b)

 

㤠10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

 

Gleichzeitig treten die, die gleiche Abgabe regelnde Satzung vom 14.12.2006 und die Änderungssatzung vom 12.12.2008 außer Kraft.

 

Offenbach am Main, den TT.MM.JJJJ

 

Stadt Offenbach am Main - Der Magistrat

H. Schneider

Oberbürgermeister“

b)

 

„Artikel 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft.

Sie ersetzt im Umfang der Änderungen die Satzung vom 14.12.2006.

 

Offenbach am Main, den 12.12.2008

 

Stadt Offenbach am Main - Der Magistrat

H. Schneider

Oberbürgermeister“