Anlage 1 zur Magistratsvorlage Nr.

 

Gegenüberstellung (Synopse) Offenbacher Straßenordnung

 

 

§ 20

Grob störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen

 

Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes grob störende Verhalten untersagt, das geeignet ist,             andere mehr als nach den Umständen vermeidbar, zu behindern oder zu belästigen, zum Beispiel:

a)        Aggressives Betteln,

b)        Lagern und Nächtigen,

c)         rauschbedingtes Verhalten in der       Öffentlichkeit.

 

 

§ 21

Grob störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen

 

Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes grob störende Verhalten untersagt, das geeignet ist,             andere mehr als nach den Umständen vermeidbar, zu behindern oder zu belästigen, zum Beispiel:

a)          Aggressives Betteln,

b)          betteln unter Vortäuschung eines körper- lichen Gebrechens,

c)        Lagern und Nächtigen,

d)       rauschbedingtes Verhalten in der        Öffentlichkeit.