Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I 1989, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. März 2011 (GVBl. I S. 153,160), § 10 Absatz 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 08.06.2003 (GVBl. I 2003, S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851, 854) sowie der §§ 1 - 6 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I 1970, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am                    die nachfolgende

 

Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Offenbach am Main

 

beschlossen.

 

 

Artikel 1

 

§ 6 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 6

Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)  Die Grundstücke, welche durch die im Straßenverzeichnis nach § 10 enthaltenen öffentlichen Straßen erschlossen sind (§ 2 Abs. 2 und 3), sind an die Straßenreinigung des ESO angeschlossen (Anschlusszwang). Die Eigentümer dieser Grundstücke sind verpflichtet, die Straßenreinigung des ESO zu benutzen (Benutzungszwang).

 

(2)  Jeder Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat einen Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich dem ESO mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer. Satz 1 gilt auch für Wohnungseigentümer i. S. des § 1 Abs. 5 WEG.

 

(3)  Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige dem ESO oder seinen Beauftragten alle für die Straßenreinigung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. Die Anordnungen des ESO oder dessen Beauftragten sind zu befolgen.

 

(4)  Grundstücksänderungen sind dem ESO innerhalb von zwei Wochen nach Änderung durch Vorlage geeigneter Nachweise schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 13 Absatz 1 Nr. 7 wird der „.“ am Ende durch ein „,“ ersetzt.

 

 

§ 13 Absatz 1 wird um folgende Nr. 8-11 ergänzt:

 

8.    entgegen § 6 Abs. 2 den Wechsel im Grund- bzw. Wohnungseigentum nicht dem ESO mitteilt,

9.    entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 zur Durchführung der Satzung erforderliche Auskünfte nicht erteilt,

10.  entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 den Anordnungen des ESO oder dessen Beauftragten nicht befolgt,

11.  entgegen § 6 Abs. 4 Grundstücksänderungen dem ESO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Änderung durch Vorlage geeigneter Nachweise schriftlich mitteilt.

 

 

§ 13 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

 

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR geahndet werden.

 

 

Das Straßenverzeichnis zu § 10 wird wie folgt geändert:

 

Straße

von

bis

Rkl.

Status

Bettinastraße

Kaiserstraße

Goethering

3

entfällt

Bettinastraße

Kaiserstraße

Lilistraße

3

neu

Bettinastraße

Lilistraße

Pirazzistraße

6

neu

Bettinastraße

Pirazzistraße

Goethering

3

neu

Mainzer Ring

Schönbornstraße

Rumpenheimer Straße

1

neu

Richard-Wagner-Straße

Beethovenstraße

Weidigweg

3

entfällt

Richard-Wagner-Straße

Beethovenstraße

Odenwaldring

6

neu

Richard-Wagner-Straße

Odenwaldring

Weidigweg

3

neu

Ulmenstraße

Mühlheimer Straße

Eibenweg

5

geändert

Wilhelmstraße

Bismarckstraße

Hessenring

2

entfällt

Wilhelmstraße

Bismarckstraße

Feldstraße

6

neu

Wilhelmstraße

Feldstraße

Hessenring

2

neu

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Offenbach am Main tritt am 01.01.2012 in Kraft.

 

 

 

 

Offenbach am Main, den

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

 

 

 

 

Horst Schneider

Oberbürgermeister