Anlage - Synopse –

 

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                                    Stand

10.10.2011

NEU

 

Straßenreinigungssatzung

 

Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung

 

§ 6

Anschluss- und Benutzungszwang

 

Die Grundstücke, welche durch die im Straßenverzeichnis nach § 10 enthaltenen öffentlichen Straßen erschlossen sind (§ 2 Abs. 2 und 3), sind an die Straßenreinigung des ESO angeschlossen (Anschlusszwang). Die Eigentümer dieser Grundstücke sind verpflichtet, die Straßenreinigung des ESO zu benutzen (Benutzungszwang).

 

§ 6

Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)   Die Grundstücke, welche durch die im Straßenverzeichnis nach § 10 enthaltenen öffentlichen Straßen erschlossen sind (§ 2 Abs. 2 und 3), sind an die Straßenreinigung des ESO angeschlossen (Anschlusszwang). Die Eigentümer dieser Grundstücke sind verpflichtet, die Straßenreinigung des ESO zu benutzen (Benutzungszwang).

 

(2)   Jeder Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat einen Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich dem ESO mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer. Satz 1 gilt auch für Wohnungseigentümer i. S. des § 1 Abs. 5 WEG.

 

(3)   Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige dem ESO oder seinen Beauftragten alle für die Straßenreinigung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. Die Anordnungen des ESO oder dessen Beauftragten sind zu befolgen.

 

(4)   Grundstücksänderungen sind dem ESO innerhalb von zwei Wochen nach Änderung durch Vorlage geeigneter Nachweise schriftlich mitzuteilen.

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     entgegen § 1 Abs. 1 als Eigentümer oder Besitzer seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt,

2.     entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 als Erbbaurechtsnehmer seiner Reinigungsverpflichtung nicht nachkommt,

3.     entgegen § 1 a Abs. 1 zum Zeitpunkt seiner Reinigungsverpflichtung dieser nicht nachgekommen ist,

4.     entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 wer die Verunreinigung, welche über das übliche Maß hinausgeht, nicht unverzüglich beseitigt,

5.     entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die fort genannten Abfälle wegwirft oder sonstigen Unrat liegen lässt,

6.     entgegen § 5 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß verteiltes Werbematerial nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenverkehrsraum entfernt,

7.     entgegen § 5 Abs. 6 als Halter oder Führer eines Tieres dessen Kot nicht unverzüglich beseitigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)   Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 10,00 DM bis 2.000,00 DM geahndet werden. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zuwiderhandlungen, die aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen geahndet werden können, bleiben unberührt. Eine Geldbuße kann für die jeweilige Zuwiderhandlung nur einmal festgesetzt werden.

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     entgegen § 1 Abs. 1 als Eigentümer oder Besitzer seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt,

2.     entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 als Erbbaurechtsnehmer seiner Reinigungsverpflichtung nicht nachkommt,

3.     entgegen § 1 a Abs. 1 zum Zeitpunkt seiner Reinigungsverpflichtung dieser nicht nachgekommen ist,

4.     entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 wer die Verunreinigung, welche über das übliche Maß hinausgeht, nicht unverzüglich beseitigt,

5.     entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die fort genannten Abfälle wegwirft oder sonstigen Unrat liegen lässt,

6.     entgegen § 5 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß verteiltes Werbematerial nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenverkehrsraum entfernt,

7.     entgegen § 5 Abs. 6 als Halter oder Führer eines Tieres dessen Kot nicht unverzüglich beseitigt,

8.     entgegen § 6 Abs. 2 den Wechsel im Grund- bzw. Wohnungseigentum nicht dem ESO mitteilt,

9.     entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 zur Durchführung der Satzung erforderliche Auskünfte nicht erteilt,

10.  entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 den Anordnungen des ESO oder dessen Beauftragten nicht befolgt,

11.  entgegen § 6 Abs. 4 Grundstücksänderungen dem ESO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Änderung durch Vorlage geeigneter Nachweise schriftlich mitteilt.

 

(2)   Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zuwiderhandlungen, die aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen geahndet werden können, bleiben unberührt. Eine Geldbuße kann für die jeweilige Zuwiderhandlung nur einmal festgesetzt werden.

 

 

 

Synopse Straßenverzeichnis:

 

Straße

von

bis

Rkl.

Status

Bettinastraße

Kaiserstraße

Goethering

3

entfällt

Bettinastraße

Kaiserstraße

Lilistraße

3

neu

Bettinastraße

Lilistraße

Pirazzistraße

6

neu

Bettinastraße

Pirazzistraße

Goethering

3

neu

Mainzer Ring

Schönbornstraße

Rumpenheimer Straße

1

neu

Richard-Wagner-Straße

Beethovenstraße

Weidigweg

3

entfällt

Richard-Wagner-Straße

Beethovenstraße

Odenwaldring

6

neu

Richard-Wagner-Straße

Odenwaldring

Weidigweg

3

neu

Ulmenstraße

Mühlheimer Straße

Eibenweg

5

geändert

Wilhelmstraße

Bismarckstraße

Hessenring

2

entfällt

Wilhelmstraße

Bismarckstraße

Feldstraße

6

neu

Wilhelmstraße

Feldstraße

Hessenring

2

neu