Anlage - Synopse –
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Stand 10.10.2011 NEU |
Straßenreinigungssatzung |
Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung
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§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang
Die Grundstücke, welche durch die im Straßenverzeichnis nach § 10 enthaltenen öffentlichen Straßen erschlossen sind (§ 2 Abs. 2 und 3), sind an die Straßenreinigung des ESO angeschlossen (Anschlusszwang). Die Eigentümer dieser Grundstücke sind verpflichtet, die Straßenreinigung des ESO zu benutzen (Benutzungszwang).
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§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Grundstücke, welche durch die im Straßenverzeichnis nach § 10 enthaltenen öffentlichen Straßen erschlossen sind (§ 2 Abs. 2 und 3), sind an die Straßenreinigung des ESO angeschlossen (Anschlusszwang). Die Eigentümer dieser Grundstücke sind verpflichtet, die Straßenreinigung des ESO zu benutzen (Benutzungszwang).
(2) Jeder Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat einen Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich dem ESO mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer. Satz 1 gilt auch für Wohnungseigentümer i. S. des § 1 Abs. 5 WEG.
(3) Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige dem ESO oder seinen Beauftragten alle für die Straßenreinigung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. Die Anordnungen des ESO oder dessen Beauftragten sind zu befolgen.
(4) Grundstücksänderungen sind dem ESO innerhalb von zwei Wochen nach Änderung durch Vorlage geeigneter Nachweise schriftlich mitzuteilen.
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§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 als Eigentümer oder Besitzer seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt, 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 als Erbbaurechtsnehmer seiner Reinigungsverpflichtung nicht nachkommt, 3. entgegen § 1 a Abs. 1 zum Zeitpunkt seiner Reinigungsverpflichtung dieser nicht nachgekommen ist, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 wer die Verunreinigung, welche über das übliche Maß hinausgeht, nicht unverzüglich beseitigt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die fort genannten Abfälle wegwirft oder sonstigen Unrat liegen lässt, 6. entgegen § 5 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß verteiltes Werbematerial nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenverkehrsraum entfernt, 7. entgegen § 5 Abs. 6 als Halter oder Führer eines Tieres dessen Kot nicht unverzüglich beseitigt.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 10,00 DM bis 2.000,00 DM geahndet werden. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zuwiderhandlungen, die aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen geahndet werden können, bleiben unberührt. Eine Geldbuße kann für die jeweilige Zuwiderhandlung nur einmal festgesetzt werden.
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§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 als Eigentümer oder Besitzer seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt, 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 als Erbbaurechtsnehmer seiner Reinigungsverpflichtung nicht nachkommt, 3. entgegen § 1 a Abs. 1 zum Zeitpunkt seiner Reinigungsverpflichtung dieser nicht nachgekommen ist, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 wer die Verunreinigung, welche über das übliche Maß hinausgeht, nicht unverzüglich beseitigt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die fort genannten Abfälle wegwirft oder sonstigen Unrat liegen lässt, 6. entgegen § 5 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß verteiltes Werbematerial nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenverkehrsraum entfernt, 7. entgegen § 5 Abs. 6 als Halter oder Führer eines Tieres dessen Kot nicht unverzüglich beseitigt, 8. entgegen § 6 Abs. 2 den Wechsel im Grund- bzw. Wohnungseigentum nicht dem ESO mitteilt, 9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 zur Durchführung der Satzung erforderliche Auskünfte nicht erteilt, 10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 den Anordnungen des ESO oder dessen Beauftragten nicht befolgt, 11. entgegen § 6 Abs. 4 Grundstücksänderungen dem ESO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Änderung durch Vorlage geeigneter Nachweise schriftlich mitteilt.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zuwiderhandlungen, die aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen geahndet werden können, bleiben unberührt. Eine Geldbuße kann für die jeweilige Zuwiderhandlung nur einmal festgesetzt werden.
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Synopse Straßenverzeichnis:
Straße |
von |
bis |
Rkl. |
Status |
Bettinastraße |
Kaiserstraße |
Goethering |
3 |
entfällt |
Bettinastraße |
Kaiserstraße |
Lilistraße |
3 |
neu |
Bettinastraße |
Lilistraße |
Pirazzistraße |
6 |
neu |
Bettinastraße |
Pirazzistraße |
Goethering |
3 |
neu |
Mainzer Ring |
Schönbornstraße |
Rumpenheimer Straße |
1 |
neu |
Richard-Wagner-Straße |
Beethovenstraße |
Weidigweg |
3 |
entfällt |
Richard-Wagner-Straße |
Beethovenstraße |
Odenwaldring |
6 |
neu |
Richard-Wagner-Straße |
Odenwaldring |
Weidigweg |
3 |
neu |
Ulmenstraße |
Mühlheimer Straße |
Eibenweg |
5 |
geändert |
Wilhelmstraße |
Bismarckstraße |
Hessenring |
2 |
entfällt |
Wilhelmstraße |
Bismarckstraße |
Feldstraße |
6 |
neu |
Wilhelmstraße |
Feldstraße |
Hessenring |
2 |
neu |