Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0080/2Ausgegeben am 08.12.2011

Eing. Dat. 08.12.2011

 

 

 

 

Rechtsmittel gegen Frankfurter Brückenbau
Änderungsantrag CDU, SPD, B‘90/Die Grünen, DIE LINKE., FDP, FW und Piraten vom 08.12.2011


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird beauftragt, alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan Nr. 799 – Honsellstraße der Stadt Frankfurt, der Verkehrsflächen zur Querung des Mains (Mainbrücke-Ost) festsetzt, einzulegen, sobald dies für die Wahrung der Interessen der Stadt Offenbach notwendig ist.


Begründung:

 

Die Stadt Frankfurt will mit diesem Bauprojekt ihren Verkehrsknotenpunkt am Ratsweg entlasten und spricht dabei von einer vorgeblichen innerstädtischen Maßnahme zur Verbesserung der Erreichbarkeit von Sachsenhausen. Tatsächlich ist es aber so, dass durch diese Maßnahme Verkehrsströme zur Entlastung der Hanauer Landstraße auch zum Offenbacher Kaiserleikreisel umgeleitet werden. Dies geht ausschließlich zu Lasten der schon heute in Verkehrsspitzenzeiten überbeanspruchten Strahlenberger Straße und des Kreisels. Nur der Umbau des Kreisels könnte die angespannte Verkehrssituation entschärfen, die Entwicklungsfähigkeit des Kaiserleigebietes gewährleisten und so den Bau der Mainbrücke-Ost überhaupt erst ermöglichen. Daher ist die Stadt Offenbach derzeit gemeinsam mit der Stadt Frankfurt in Verhandlungen mit dem Land Hessen und dem Bund bezüglich der Gewährung von Landes- und Bundesmitteln zum Umbau des Kreisels.

 

Sollte die Mainbrücke-Ost ohne Umbau des Kreisels angegangen werden, wird das schon zum heutigen Zeitpunkt fragile Verkehrssystem des Kaiserlei-Kreisels als nicht leistungsfähig einzustufen sein und eine Klage wäre einzuleiten.

 

Der Bebauungsplan Nr. 799 – Honsellstraße der Stadt Frankfurt, hat durch seine Bekanntmachung am 25.10.2011 im Amtsblatt der Stadt Frankfurt seine Rechtskraft erlangt.

 

Je nach Abstimmungsergebnis bezüglich des Kreiselumbaus stehen der Stadt Offenbach folgende (Rechts-)Mittel gegen den Bau der Brücke zur Verfügung:

 

1)    Sobald Bauarbeiten an der Brücke erkennbar sind, muss ein Baustopp per einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO bzw. 47 Abs. 8 VwGO angestrebt werden.

 

2)    Gegen den Bebauungsplan muss innerhalb eines Jahres im Wege der Normenkontrolle (§ 47 VwGO in Verbindung mit § 215 BauGB) vorgegangen werden, womit die Frist am 25.10.2012 endet.

 

3)    In einem parallelen Schritt muss ebenfalls innerhalb eines Jahres gegen den RegFNP vorgegangen werden, der einer negativen Stellungnahme der Stadt Offenbach bezüglich der Darstellung der Mainbrücke-Ost nicht gefolgt ist. Die Beantwortung der Stellungnahme erreichte die Stadt Offenbach am 02.11.2011, womit die Frist am 02.11.2012 endet.