Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016

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2011-16/DS-II(A)0017Ausgegeben am 28.03.2012

Eing. Dat. 01.03.2012

 

 

 

Kulturförderabgabe für Offenbach

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.09.2011, DS-I(A)0069/1
dazu: Magistratsvorlage Nr. 068/12 vom 29.02.2012


Die Stadtverordnetenversammlung hat am 29.09.2011 folgenden Beschluss gefasst:

Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen und berichten, ob und wie eine Kulturförderabgabe von Übernachtungsbetrieben in der Stadt Offenbach am Main eingeführt werden kann.

 

 

Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

 

Bei der Kulturförderabgabe handelt es sich um eine Übernachtungsteuer als örtliche Aufwandsteuer.

 

Was bedeutet eine solche Besteuerung für das Offenbacher Beherbergungsgewerbe?

 

Das Offenbacher Beherbergungsgewerbe ist Teil der Beherbergungslandschaft im Rhein-Main-Gebiet und steht im direkten Wettbewerb mit Beherbergungsbetrieben in Frankfurt und des Frankfurter Umlands. Aufgrund guter Verkehrsanbindung durch das Autobahnnetz und die gute Infrastruktur des öffentlichen Nahverkehrs, insbesondere der S-Bahn, haben Beherbergungskunden eine regional große Auswahl an Angeboten, die über eine ähnlich gute Verkehrsanbindung und einen vergleichbaren Komfortstandard verfügen. In der Folge findet im Großraum Frankfurt daher ein harter Preiswettbewerb statt. Eine singuläre Besteuerung der Offenbacher Beherbergungsbetriebe würde somit die wirtschaftliche Sonderbelastung darstellen und potenziell die Beherbergungsbetriebe am Standort Offenbach gefährden.

 

Ist sichergestellt, dass eine solche Steuer der Förderung der Kultur dient?

 

Dies ist zu verneinen. Jede Steuermehreinnahme dient der allgemeinen Haushaltskonsolidierung. Die Haushaltssituation und die Auflagen des Regierungspräsidenten lassen höhere Aufwendungen für den Bereich Kultur trotz dieser Einnahmequelle nicht zu.

 

Wie kann eine solche Steuer erhoben werden?

 

Grundsätzlich erfordert die Einführung einer Übernachtungssteuer die Verabschiedung einer entsprechenden Satzung. Die Erstellung einer solchen Satzung ist nicht besonders aufwendig, da man sich an bereits bestehende Satzungen anlehnen kann. Die Mehrzahl der bestehenden Satzungen sehen gestaffelte Festbeträge statt einem prozentualen Satz als Erhebungsmaßstab vor. Z.B. hat Darmstadt festgelegt, dass die Abgabe pro Nacht und überlassener Räumlichkeit bei einem Nettoübernachtungspreis (ohne Umsatzsteuer und Verzehr) bis 50 Euro: 1 Euro beträgt, bis 100 Euro: 2 Euro, über 100 Euro: 3 Euro.

 

Mehrere Kommunen in Deutschland haben, wie gesagt, zwischenzeitlich eine Übernachtungssteuer eingeführt, die auch zum Teil schon durch erste Gerichtsverfahren bestätigt wurden, höchstrichterliche Entscheidungen stehen noch aus. Die Übernachtungssteuer-Satzungen der Städte Bingen, Köln und Trier wurden in ersten Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz bzw. dem Verwaltungsgericht Köln als örtliche Aufwandsteuer bestätigt, während die Klage der Stadt München gegen den Freistaat Bayern auf Genehmigung einer entsprechenden Satzung vor dem Verwaltungsgericht München keinen Erfolg hatte. In allen vorgenannten Verfahren ist Revision bzw. Berufung eingelegt worden.

 

Die Bestätigung der Kulturförderabgabe durch das OVG Rheinland-Pfalz ist nach Einschätzung der Geschäftsstelle des Hessischen Städtetags auf die Situation in Hessen übertragbar. Gegen die Kulturförderabgabe der Stadt Darmstadt wurde bereits ein Normenkontrollverfahren eingeleitet und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu erwarten.

 

Aufgrund der ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidungen rät der Städtetag davon ab, gegenwärtig eine entsprechende Satzung einzuführen und erst das Ergebnis der Verfahren abzuwarten und auszuwerten.

 

Fazit:

 

Aufgrund der oben genannten Argumente lehnt der Magistrat gegenwärtig die Einführung einer Kulturförderabgabe von Übernachtungsbetrieben in der Stadt Offenbach ab.

 

Die wirtschaftlichen Konsequenzen für die Offenbacher Beherbergungsbetriebe erscheinen nicht kalkulierbar, solange nicht eine vergleichbare Steuer in Frankfurt und Umgebung eingeführt worden ist. Steuerliche Mehreinnahmen für den Haushalt sind grundsätzlich zu begrüßen, dürfen aber nicht zur Erosion der Steuerbasis führen. Eine Zweckbindung möglicher Mehreinnahmen für die Kultur ist nicht zulässig und ist auch durch jeweiligen Haushaltsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung angesichts des Haushaltsdefizits und der damit notwendigen Genehmigung durch den Regierungspräsidenten nicht umsetzbar. Auch die ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidungen sprechen dafür, gegenwärtig keine entsprechende Satzung einzuführen. sondern erst das Ergebnis der Verfahren abzuwarten und auszuwerten.