Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016

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2011-16/DS-II(A)0016Ausgegeben am 28.03.2012

Eing. Dat. 16.02.2012

 

 

 

Sperrzeiten für Spielhallen
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.12.2011, 2011-16/DS-I(A)0106
dazu: Magistratsvorlage Nr. 060/12 vom 15.02.2012


Die Stadtverordnetenversammlung hat am 08.12.2011 folgenden Beschluss gefasst:

Der Magistrat wird beauftragt, eine Verordnung über die Regelung einer Sperrzeit für Spielhallen in der Stadt Offenbach zu verfassen und der Stadtverordnetenversammlung zum Beschluss vorzulegen. Die festzulegenden Sperrzeiten sollen dabei möglichst kurze Öffnungszeiten der Spielhallen vorsehen.


Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beauftragte mit dem obigen Beschluss den Oberbürgermeister in seiner Eigenschaft als Ordnungsbehörde, eine Verordnung über die Regelung einer Sperrzeit für Spielhallen in der Stadt Offenbach zu verfassen und der Stadtverordnetenversammlung zum Beschluss vorzulegen. Die festzulegenden Sperrzeiten sollen dabei möglichst kurze Öffnungszeiten der Spielhallen vorsehen.

 

Die Hessische Sperrzeitverordnung sieht für Vergnügungsstätten wie Spielhallen lediglich eine Sperrstunde zwischen 05.00 und 06.00 Uhr vor. Gleichermaßen ermächtigt die Verordnung die Gemeinden, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben.

 

Nach dem uns vorliegenden letzten Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Hessisches Spielhallengesetz vom 24.01.2011 werden sich die gesetzlichen Grundlagen jedoch einschneidend ändern. Im Entwurf (§ 4 – Ruhezeiten) ist geregelt, dass eine Spielhalle nicht länger als 18 Stunden täglich geöffnet sein darf, der Sechs-Stunden-Zeitraum indes vom Betreiber frei wählbar sein soll. In der Entwurfsbegründung zu § 4 ist dezidiert festgehalten, dass das Hess. Spielhallengesetz in dieser Frage im Verhältnis zur Sperrzeitverordnung vorrangig zu beachten ist. An dieser Stelle entscheidend ist nunmehr, dass der Gesetzentwurf keine Ermächtigung der Gemeinden mehr enthält, eigene Sperrzeitregelungen für Spielhallen festzulegen, so dass eine nach bisherigem Recht erlassene städtische Verordnung nach Verabschiedung des Landesspielhallengesetzes gegenstandslos würde.

 

Der Magistrat wird indes im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der kommunalen Spitzenverbände mit Hilfe des Hessischen Städtetages die Intention der Stadtverordnetenversammlung einer restriktiveren Sanktionierung der Öffnungszeiten von Spielhallen intensiv befördern.