Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0145Ausgegeben am 12.01.2012
Eing. Dat. 11.01.2012
Satzung für einen Seniorenrat
Antrag SPD, B´90/Die Grünen und FW vom 11.01.2012
Die Stadtverordnetenversammlung möge folgende Satzung für einen neu zu wählenden Seniorenrat beschließen:
Satzung des Seniorenrates der Stadt Offenbach
§ 1
Der Seniorenrat arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er versteht sich als ein Beratungsgremium für den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung in Angelegenheiten, die die älteren Menschen der Stadt Offenbach betreffen.
Die Adresse des Seniorenrates lautet: zu ergänzen
Wahl
§ 2
(1) Die in einer Versammlungswahl zu wählenden 15 Mitglieder des Seniorenrates
müssen das 60. Lebensjahr vollendet und ihren ständigen Wohnsitz in Offenbach
haben. Sie dürfen nicht über ein Mandat als Stadtverordnete oder Magistratsmit-
glied der Stadt Offenbach verfügen. Alles Nähere regelt eine Wahlordnung.
(2) Der Seniorenrat wird für 5 Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der konstituie-
renden Sitzung der gewählten Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sit-
zung des neuen Seniorenrates.
§ 3
Der Seniorenrat wählt aus seiner Mitte nach einer Wahlordnung als Vorstand:
- die/den Vorsitzende/n
- zwei Stellvertreter/innen
§ 4
Der Seniorenrat wählt aus seiner Mitte je eine/einen Vertreterin/Vertreter in die Ausschüsse der Stadt Offenbach und kann aus seiner Mitte Vertreterinnen/Vertreter in die Kommissionen entsenden.
Rechte und Aufgaben des Seniorenrates
§ 5
(1) Der Seniorenrat vertritt die Interessen der älteren EinwohnerInnen der Stadt
Offenbach. Er ist Ansprechpartner gegenüber allen Ausschüssen. Dort beteiligt er
sich mit Rederecht bei Themen, die Seniorinnen und Senioren der Stadt Offen-
bach betreffen.
(2) Der Seniorenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung erfolgt
ehrenamtlich durch den Seniorenrat selbst.
(3) Einladungen zu allen öffentlichen Ausschusssitzungen werden dem Seniorenrat zu
seiner Unterrichtung übersandt. Die Einladungen enthalten Ort, Tag und Stunde
der Sitzung sowie die Tagesordnung. Steht eine für ältere Menschen wichtige An-
gelegenheit auf der Tagesordnung, übersendet das zuständige Dezernat dem Se-
niorenrat die Vorlage, soweit keine gesetzlichen Vorschriften der Geheimhaltung
und des Datenschutzes entgegenstehen.
(4) Der Seniorenrat berät den Magistrat der Stadt Offenbach a. M. bei allen Angele-
genheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen. Der Seniorenrat nimmt zu Frau
gen, die ihm von einem Ausschuss oder dem Magistrat vorgelegt werden, Stel-
lung.
(5) Der Seniorenrat berichtet halbjährlich dem Magistrat über seine Arbeit.
(6) Der Seniorenrat wird vom Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten, die
Seniorinnen und Senioren betreffen, rechtzeitig unterrichtet.
(7) Der Seniorenrat macht die Öffentlichkeit und kommunale Behörden auf die
Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit.
(8) Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit (u.a. auch das Internet) informiert
der Seniorenrat ältere Menschen über sie betreffende wichtige Angelegenheiten.
(9) Es werden Arbeitskreise gebildet und in der Geschäftsordnung festgelegt. An ihren
Sitzungen sollen alle interessierten Offenbacher EinwohnerInnen teilnehmen
können.
Finanzierung
§ 6
(1) Die Stadt stellt dem Seniorenrat im Rahmen des Haushalts 12.600 Euro im Jahr
zur Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung.
(2) Der Seniorenrat hat darüber nach Abschluss des Haushaltsjahres innerhalb von 2
Monaten den Verwendungsnachweis zu führen.
(3) Die Tätigkeit im Seniorenrat erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.
Sitzungen
§ 7
(1) Die Sitzungen des Seniorenrates finden in der Regel einmal monatlich statt.
Einladungen zu den Sitzungen erfolgen mindestens zehn Tage vor dem Sitzungs-
termin mit Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung.
(2) Die/der Vorsitzende und seine StellvertreterInnen leiten die Sitzung des Senioren-
rates und legen auch die Tagesordnung fest.
(3) Die / der Vorsitzende und seine StellvertreterInnen vertreten den Seniorenrat
gemeinsam nach außen.
(4) Zu Beginn der Sitzung kann eine Änderung der Tagesordnung schriftlich und
mündlich beantragt werden. Über einen solchen Antrag ist abzustimmen.
(5) Die Sitzungen des Seniorenrates sind öffentlich.
§ 8
(1) Bei Abstimmungen ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens die Hälf-
te der stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenrates anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(3) Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Beantragt ein Mitglied
eine Wahl per Akklamation ist dies zulässig wenn alle Mitglieder des Seniorenrates
zustimmen.
Beratung
§ 9
Dem Seniorenrat stehen nicht-stimmberechtigt beratend zur Seite:
a. der/die Sozialdezernent/in der Stadt Offenbach,
b. der/die Altenplaner/in der Stadt Offenbach
c. der/die Behindertenbeauftragte der Stadt Offenbach
d. der/die Integrationsbeauftragte/r der Stadt Offenbach
§ 10
Der Seniorenrat wird durch die Fachstelle für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen der Stadt Offenbach fachlich beraten.
Inkrafttreten
§ 11
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die aktuell gültige Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Offenbach vom 16.5.2000 außer Kraft.