Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0170/1Ausgegeben am 22.03.2012

Eing. Dat. 22.03.2012

 

 

 

 

 

Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an der stadteigenen Liegenschaft Bieberer Straße 9 b (Markthäuschen), Offenbach am Main
-Trockenlegung und Sanierung des Kellergeschosses, Umbau der öffentlichen Toilette und Erweiterung der Gaststätte-
hier: Projektbeschluss
Änderungsantrag CDU vom 22.03.2012


Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

1. Der Trockenlegung und Sanierung des Kellergeschosses, des Umbaus der
    öffentlichen Toilettenanlage und der Erweiterung der Gaststätte in der
    denkmalgeschützten städtischen Liegenschaft Bieberer Straße 9 b (Markthäuschen),
    Offenbach am Main wird zugestimmt, jedoch im Falle der konstruktiven
    Sanierungsmaßnahmen ausdrücklich nicht gemäß der von der Codema International
    GmbH, Frankfurter Straße 1, 63065 Offenbach am Main, als Projektsteuerer
    erstellten und vom Revisionsamt geprüften, detaillierten Kostenermittlung.

2. Es wird eine alternative nachhaltige Sanierungsplanung erstellt, vorzugsweise durch
    eine mit solchen Maßnahmen vertraute stadteigene Gesellschaft oder ein
    ortsansässiges erfahrenes Planungsbüro, welche die Sanierungsmaßnahmen
    abgestimmt auf die dort real vorhandenen Bedingungen und nach den anerkannten
    Regeln der Technik (z.B. Empfehlungen der WTA) planen.


 Begründung:

 

Auf eine Nachfrage im Ausschuss wurde einem Mitglied der antragstellenden Fraktion mitgeteilt, dass die geplante Sanierung auf bestimmten Annahmen basiert, die der bautechnisch ausgebildete und auf Sanierungsfragen spezialisierte Stadtverordnete als nicht zutreffend, bzw. fehlerhaft einordnen muss.

 

Wenn eine Sanierung nach dem gefassten und zwingend als Basis des Antrages festgeschriebenen Konzept erfolgt, wird keine Trocknung der bis unter die Kellerdecke durchfeuchteten und teilweise mit Schimmel befallenen Wände stattfinden, sondern die entgegen der Behauptung seitens des Magistrats weiter auftretende Feuchtigkeit wird eingeschlossen und durch Kapillarwirkung bis in das Erdgeschossmauerwerk gedrückt, wo es innerhalb weniger Jahre zu den gleichen Schäden im Gastraum führt, wie sie jetzt noch auf die Kellerbereiche beschränkt sind.

 

Die Ausgaben führen somit zu einer noch beschleunigten Zerstörung des Gebäudes. Eine Schließung des Lokalbetriebes würde dann nicht mehr zu umgehen sein und die Sanierungskosten des Einzelkulturdenkmales Markthäuschen würden nochmals einen erheblich höheren Betrag zusätzlich nach sich ziehen.

 

Gemäß der damals bedingten Nutzung des 1910 erstellten Aufbaus und der nun gewünschten und bereits durchgeführten Änderung der Nutzung muss der Wandaufbau nach außen und, so weit es geht, auch nach innen diffusionsoffen erstellt werden. Da der Boden um das Bauwerk herum aufgegraben wird, wäre der Einbau einer Drainage und das Verfüllen des Bodenbereichs mit einer kapillarbrechenden Schicht notwendig (z.B. Schaumglasschotter, der druckfest und gleichzeitig wärmedämmend wirkt und zudem ohne weitere vertikale Abdichtungsmaßnahmen am bereits angegriffenen Kellermauerwerk auskommt, da diese wahrscheinlich kontraproduktiv wirken würden).

Der Verzicht auf eine horizontal abdichtende Maßnahme mit dem in den von Amt 80 verfassten Stellungnahme geäußerten Verweis auf eine angeblich vorhandene Beton-Bodenplatte (die Existenz einer solchen kann durch das Alter des Gebäudes faktisch ausgeschlossen werden) ist sehr verwunderlich und in der beschriebenen Form ebenfalls vollkommen ungeeignet. Gerade hier ist auf eine passende Maßnahme zu achten.

 

Durch eine regelkonforme und technisch richtige Planung wären an frühzeitiger Stelle keine höheren Kosten entstanden. Sehr wohl würde ein Verzicht einer solchen und Beibehaltung der vom Magistrat beantragten Grundlage unweigerlich zu weiteren noch stärkeren Schäden mit den bereits beschriebenen katastrophalen Folgen für den Gaststättenbetreiber und das Gebäude führen.