Betrauungsakt

 

 

der Stadt Offenbach am Main

 

auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106, Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen, in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die  mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11.01.2012).

- Freistellungsbeschluss -,

 

des

 

Rahmens für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C8/03, ABI. EU Nr. C8/15 vom 11.01.2012)

 

und der

 

Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28.11.2005

 

zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI.EU Nr. L 312/47 vom 29.11.2005).

 

 

Präambel

 

Die Klinikum Offenbach GmbH mit Sitz in Offenbach am Main ist eine gemeinnützige GmbH.

 

Ziel des Unternehmens ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere durch bedarfs- und leistungsgerechte, ambulante und stationäre Krankenversorgung der Bevölkerung, durch den Betrieb eines Krankenhauses der Maximalversorgung im Rahmen des Hessischen Krankenhausplans. Seit Gründung der Gesellschaft wird dieses Ziel verwirklicht durch die Übernahme des bisher von der Stadt Offenbach am Main als Eigenbetrieb betriebenen Klinikums Offenbach am Main.

 

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Großklinikums.

 

Außerdem ist Gegenstand des Unternehmens die Aus-, Fort- und Weiterbildung in den medizinischen und anderen Krankenhausberufen.

 

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist mithin selbstlos tätig und nicht auf die gewerbliche Gewinnerzielung ausgerichtet. Dieser Betrauungsakt konkretisiert den bereits durch den Gesellschaftsvertrag der Klinikum Offenbach GmbH begründeten Gegenstand und Zweck des Unternehmens Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu erbringen.

 

 

§ 1 Gemeinwohlaufgabe

 

1.  Nach § 3 des Hessischen Krankenhausgesetzes ist die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.

 

2. Die Klinikum Offenbach GmbH ist in den Krankenhausrahmenplan des Landes Hessen aufgenommen, dessen Einzelfeststellungen und Änderungen bzgl. der Pflichten des Krankenhauses sich aus dem jeweils aktuellen Bettenbescheid des Landes Hessen und des Regierungspräsidiums ergeben.

 

 

§ 2 Betrautes Unternehmen, Art der Dienstleistungen

 

1. Gemäß dem Krankenhausrahmenplan des Landes Hessen ist die Klinikum Offenbach GmbH als Krankenhaus der Maximalversorgung eingestuft. Im Rahmen dieses Versorgungsauftrages ist die Klinikum Offenbach GmbH mit dem ärztlichen, pflegerischen, technischen und wirtschaftlichen Betrieb des Krankenhauses betraut.

 

2. Für Krankenhäuser der Maximalversorgung ist festzustellen, dass die Refinanzierung einiger Bereiche der Medizin in den Vergütungssystemen weiterhin nicht ausreichend abgebildet ist und diese daher weiterhin unterfinanziert sind. Als Krankenhaus der Maximalversorgung bietet die Klinikum Offenbach GmbH ein breit gefächertes Behandlungsangebot, das Spezialisten für jede Erkrankung bereithält. Aus der gesellschaftlichen Aufgabe eines kommunalen Maximalversorgers ergibt sich, dass sich die Klinikum Offenbach GmbH hierzu auch in Geschäftsfeldern engagiert, die aus rein betriebswirtschaftlichen Überlegungen nicht oder nicht in diesem Umfang ein Angebot an die Bevölkerung nahelegen würden.

 

3. Die von der Klinikum Offenbach GmbH wahrzunehmende Aufgabe beinhaltet die unbefristete Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse:

 

3.1. Medizinische Versorgungsleistungen:

 

a)    Medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der in der Klinikum Offenbach GmbH stationär behandelten Patienten und Patientinnen mit allen dazugehörigen Einzelleistungen,

 

b)    medizinisch zweckmäßige und ausreichende Untersuchungen und Behandlungen der in der Klinikum Offenbach GmbH ambulant versorgten Patienten mit allen dazugehörigen Einzelleistungen.

 

3.2. Notfalldienste:

 

a)    Gewährleistung der ständigen Aufnahme- und Dienstbereitschaft,

 

b)    Bereitstellung von Notärzten für den Rettungsdienst.

 

3.3. Unmittelbar mit diesen Haupttätigkeiten verbundenen Nebenleistungen wie:

 

a)    Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Krankenhausberufen,

 

b)    Ausbildung von Fachärzten und Fachärztinnen im Rahmen der Anerkennung als akademisches Lehrkrankenhaus der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt,

 

c)    Betrieb einer Krankenhausapotheke,

 

d)    Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Parkraum für Betriebsangehörige,

 

e)    Sicherstellung des Betriebes eines Mitarbeiterrestaurants.

 

 

4.  Daneben erbringt die Klinikum Offenbach GmbH Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zählen.

 

 

§ 3 Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlung

 

1. Zum Ausgleich der im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach § 2 dieses Betrauungsaktes entstehenden Kosten und zur Sicherung der Tätigkeit der Klinikum Offenbach GmbH nach dem satzungsgemäß festgelegten Zweck kann die Stadt Offenbach am Main der Klinikum Offenbach GmbH eine Ausgleichszahlung zuwenden. Die maximal mögliche  Höhe der Zahlung ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan bzw. aus dem Nachtragshaushalt des jeweiligen Jahres. Auf dieser Grundlage entscheidet die Stadt Offenbach am Main auf Antrag über die Höhe der Zuwendung. Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der Klinikum Offenbach GmbH auf die Ausgleichszahlung.

 

2. Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach § 2 zu höheren nicht gedeckten Kosten, können auch diese ausgeglichen werden.

 

3. Die Ausgleichszahlung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen abzudecken („Nettomehrkosten“).

 

Die Nettomehrkosten werden entsprechend der in der „Stellungnahme zur Beurteilung der Bürgschaften der Stadt Offenbach am Main zu Gunsten der Klinikum Offenbach GmbH Offenbach am Main als Beihilfe im Sinne der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. November 2005 (2005/842/EG) für das Geschäftsjahr 2009“ dargestellten Berechnung auf Basis der Ist-Daten zur Abgrenzung der ideellen Sphäre (Bereich der Leistungen nach § 2) zum steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung (im folgenden „Sonstige Bereiche“) der Krankenhausträgergesellschaft ermittelt. Hierfür werden die insgesamt im Jahresabschluss ausgewiesenen handelsrechtlichen Aufwendungen und Erträge um die Aufwendungen und Erträge für die Sonstigen Bereiche bereinigt.

 

Den Sonstigen Bereichen sind derzeit im Wesentlichen das Parkhaus und sonstige Parkflächen, der betriebsärztliche Dienst, die Lieferungen und Leistungen der Apotheke für nicht stationäre Leistungen, Leistungen im Bereich der medizinisch nicht indizierten Schönheitschirurgie, die Verwaltung der Personalwohnheime, die Notdienstzentrale, der Kiosk zugeordnet. Sollte Klinikum Offenbach GmbH derzeit oder in Zukunft weitere nicht in § 2 aufgeführte Leistungen erbringen, so sind diese ebenso den Sonstigen Bereichen zuzuordnen.

 

Daneben darf Klinikum Offenbach GmbH eine angemessene Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital erzielen, die nicht zu einem Überschreiten der Nettomehrkosten führt. Die angemessene Rendite beträgt derzeit im Gesundheitswesen um die 6 %. Die Rendite wird in jedem Jahr auf Basis der üblichen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Gesundheitswesen überprüft und gegebenenfalls angepasst.

 

Ein Ausgleich etwaiger Fehlbeträge aus den Sonstigen Bereichen erfolgt nicht.

 

 

§ 4 Vermeidung von Überkompensierung

 

1. Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlung keine Überkompensierung für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 2 entsteht, führt die Klinikum Offenbach GmbH jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht im Rahmen der Erstellung des Jahresabschluss.

 

2. Die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse werden gemäß der Transparenzrichtlinie (RL 2005 80/723/EWG) in Verbindung mit Artikel 5 V der Freistellungsentscheidung getrennt zu den sonstigen Bereichen die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zählen geführt.

 

3.  Die Stadt Offenbach am Main ist berechtigt Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen überprüfen zu lassen.

 

4. Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von mehr als 10 % der für das Prüfungsjahr gewährten Mittel, fordert die Stadt Offenbach am Main die Klinikum Offenbach GmbH zur Rückzahlung des überhöhten Betrages auf. Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von maximal 10 %, so kann dieser Betrag auf den nächstfolgenden Zahlungszeitraum übertragen und von dem für diesen nächsten Zahlungszeitraum zu zahlenden Ausgleich abgezogen werden.

 

 


§ 5 Dauer der Betrauung

     Die Betrauung erfolgt für zehn Jahre. Sechs Monate vor Ablauf dieser zehn Jahre wird die Stadt Offenbach am Main über eine erneute Betrauung der Klinikum Offenbach GmbH mit der Erbringung von Leistungen nach § 2 dieses Betrauungsaktes entscheiden.

 

 

§ 6 Vorhalten von Unterlagen

 

     Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen der Freistellungsentscheidung vereinbart sind, mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren.

 

 

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Datum, Unterschrift