Gefahrenabwehrverordnung

 

über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im und am „Sparda-Bank-Hessen-Stadion”  (Gefahrenabwehrverordnung Bieberer Berg) vom 21.06.2012

 

 

Aufgrund der §§ 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2009 (GVBl. I, S.635) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in ihrer Sitzung am 21.06.2012 folgende „Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im und am „Sparda-Bank-Hessen-Stadion” (Gefahrenabwehrverordnung Bieberer Berg)” beschlossen:

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1)            Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für das „Sparda-Bank-Hessen-Stadion“.

 

(2)            Anlässlich von Fußballspielen wird der Geltungsbereich dieser Gefahrenabwehrverordnung für das nachstehend wie folgt beschriebene und begrenzte, in dem anliegenden Plan rot umrandete Gebiet erweitert:

Im Norden die Bahnlinie entlang „Am Schneckenberg“, im Osten die „Westtangente“ der B 448 in Richtung     Innenstadt, im Süden die Bieberer Straße, im Westen der Bierbrauer Weg. Der erweiterte Geltungsbereich umfasst die Gebiete Leonhard-Eißnert-Park, die Buswendeschleife sowie den Parkplatz Bierbrauer Weg.

 

§ 2 Aufenthalt

 

(1)            Im „Sparda-Bank-Hessen-Stadion” dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis oder ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei, der Ordnungsbehörde oder des Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

 

(2)            Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz oder Block einzunehmen beziehungsweise aufzusuchen.

 

(3)            Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von dem Eigentümer/der Eigentümerin, des Stadionbetreibers/der Stadionbetreiberin, im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen.

 

§ 3 Eingangskontrolle

 

(1)            Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienstes seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

(2)            Der Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu überprüfen und zu durchsuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Personen, die sich einer Durchsuchung widersetzen, ist der Stadionzutritt zu verwehren.

 

(3)            Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

 

§ 4 Verhalten anlässlich von Veranstaltungen

 

(1)            Personen, die sich anlässlich von Veranstaltungen in dem Geltungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung aufhalten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

 

(2)            Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Ordnungsbehörde, der Feuerwehr, des Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienstes und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

 

(3)            Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei, der Ordnungsbehörde oder des Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.

 

(4)            Alle Auf- und Abgänge sowie die Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.

 

§ 5 Verbote

 

(1)            Allen im und am Stadion befindlichen Personen ist es verboten:

 

1.     die Spielflächen, die Umkleideräume, die technischen Bereiche sowie die Gittergassen, nicht öffentliche Flächen oder besonders abgesperrten Flächen in den Zuschauerbereichen ohne Zustimmung der Polizei, der Ordnungsbehörde, des Eigentümers/der Eigentümerin, des Stadionbetreibers/der Stadionbetreiberin, des Veranstalters/der Veranstalterin oder des Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienstes zu betreten;

 

2.     bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafeln, Dächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), Kamera- und Polizeipodeste sowie Räume ohne Zustimmung der Polizei, der Ordnungsbehörde, des Eigentümers/der Eigentümerin, des Stadionbetreibers/der Stadionbetreiberin, des Veranstalters/der Veranstalterin oder des Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienstes zu besteigen, zu übersteigen, zu bekleben, zu bemalen, zu beschriften, zu besprühen, zu beschmieren oder sonst zu verunstalten;

 

3.     Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen , zur Störung der Veranstaltung oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind (wie Messer, Fahrradketten, Knüppel, Stöcke, Laser-Pointer, u.a.) zu führen, mitzuführen, bereitzuhalten oder anderen zu überlassen;

 

4.     menschenverachtendes, gewaltverherrlichendes rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- und/oder linksradikales, politisch extremistisches, obszönes, anstößiges oder provokatives beleidigendes Propagandamaterial mit sich zu führen, zu verteilen oder zu verkaufen oder derartige Parolen zu äußern oder zu verbreiten;

 

5.     sich dort in erkennbar betrunkenem Zustand oder unter erkennbarem Einfluss von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes aufzuhalten;

 

6.     alkoholische oder alkoholhaltige Getränke mitzubringen sowie außerhalb der von dem Eigentümer/der Eigentümerin oder von dem Stadionbetreiber/der Stadionbetreiberin besonders genehmigten Ausschankstellen abzugeben, zu verkaufen, mit sich zu führen oder zu konsumieren. Die Belieferung der Ausschankstellen stellt kein Mitbringen oder mit sich führen im Sinne dieser Verordnung dar;

 

7.     Becher, Dosen, Flaschen, Krüge oder ähnliche Gegenstände aus hartem, splitterndem oder zerbrechlichen Material mitzuführen, bereitzuhalten oder anderen zu überlassen;

 

8.     ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen (wie Gassprühdosen, Rauchpulver u.a.) mitzuführen, bereitzuhalten, einzulagern, zu verwenden oder anderen zu überlassen;

 

9.     pyrotechnische Gegenstände (wie Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Bengalos u.a.) einschließlich Wunderkerzen mitzuführen, einzulagern, zu verwenden oder anderen zu überlassen;

 

10.   offenes Feuer entzünden;

 

11.   brennende, harte, splitternde oder zerbrechliche Gegenstände sowie Flüssigkeiten auf Personen oder Sachen (wie Besucherplätze oder Spielflächen) zu werfen oder zu gießen;

 

12.   sperrige Gegenstände (wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Rucksäcke u.a.) mitzuführen;

 

13.   Fahnen- oder Transparentstangen mitzuführen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, sowie sogenannte „Doppelhalter“ oder Blockfahnen. Es gelten im Einzelfall die jeweiligen lagebedingten Absprachen mit der Polizei oder Ordnungsbehörde;

 

14.   mechanisch betriebene Lärminstrumente / Pressluftfanfaren mitzuführen;

 

15.   Tiere im Stadion mitzuführen;

 

16.   auf Zugängen zum und im Stadion sowie Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen zu liegen, zu sitzen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen;

 

17.   die Not-, Flucht- und Rettungswege sowie die Zu- und Abfahrten zu blockieren;

 

18.   auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;

 

19.   außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen (wie Abfälle, Verpackungen, leere Behältnisse u.a.) zu verunreinigen;

 

20.   ohne Erlaubnis des Eigentümer/der Eigentümerin, des Stadionbetreibers/der Stadionbetreiberin oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

 

21.   im nach § 1 für die Abwicklung der Fußballspiele besonders definierten Geltungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung Sachen anzubieten, zu verkaufen oder auf sonstige Weise zu überlassen, die einem Verbot nach § 5 unterliegen.

 

(2)            Von den Verboten des Absatz 1 können Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Ausnahmegenehmigungen sind beim Betreten des Geltungsbereiches mitzuführen und auf Verlangen der Polizei, der Ordnungsbehörde, dem Eigentümer/der Eigentümerin, dem Stadionbetreibers/der Stadionbetreiberin, dem Veranstalters/der Veranstalterin oder dem Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst vorzulegen.

 

 

§ 6 Pflichten des Veranstalters/der Veranstalterin

 

(1)            Der Veranstalter/die Veranstalterin hat für die Durchführung der Veranstaltung einen in Abstimmung mit den Gefahrenabwehrbehörden ausreichenden Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst zu stellen.

Die Mitglieder des Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienstes sind als solche durch eine deutlich sichtbare Bezeichnung („Ordner“ oder ähnliches) zu kennzeichnen, die auf einer einheitlichen, farblich herausgehobenen Oberbekleidung enthalten sein muss. Die Mitglieder des Kontroll- und Ordnungsdienstes sind verpflichtet, diese Oberbekleidung und Kennzeichnung während der Gesamtdauer der Veranstaltung bis zur vollständigen Räumung des Stadions zu tragen.

 

(2)            Der Veranstalter/die Veranstalterin ist verpflichtet, durch den Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst Personen zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern,

1.    die sich in erkennbar betrunkenem Zustand oder unter erkennbarem Einfluss von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes befinden oder

2.    die verbotene Gegenstände oder Substanzen nach § 5 Abs.1 dieser Verordnung mit sich führen.

 

(3)            Der Veranstalter/die Veranstalterin ist verpflichtet, bei Mannschaftssportveranstaltungen, bei denen mit körperlichen Auseinandersetzungen unter gegnerischen Anhängern der teilnehmenden Mannschaften zu rechnen ist, diese Anhänger in weiträumig voneinander getrennten Gruppen entsprechend ihrer erkennbaren Mannschaftspräferenz unterzubringen.

 

(4)            Der Veranstalter/die Veranstalterin ist verpflichtet, Ablagemöglichkeiten (Container für Flaschen und Dosen) an allen Zugängen im Umfeld des Stadions sowie im Bereich des Gästeparkplatzes bereitzustellen.

 

§ 7 Zuständigkeit

 

(1)            Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 6 Abs.2 ist der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde.

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)           Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.       entgegen § 2 Abs.2 nicht den gemäß Eintrittskarte zugewiesenen Platz einnimmt oder Block aufsucht;

 

2.       entgegen § 4 Abs.3 den Anweisungen der Polizei, der Ordnungsbehörde oder des Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienstes nicht Folge leistet und andere Plätze oder Blöcke als auf der Eintrittskarte vermerkt nicht einnimmt beziehungsweise aufsucht;

 

3.       entgegen § 5 Abs.1 Nr. 1 die Spielflächen, die Umkleideräume, die technischen Bereiche sowie die Gittergassen, nicht öffentliche Flächen oder besonders abgesperrten Flächen in den Zuschauerbereichen ohne Zustimmung der Polizei, der Ordnungsbehörde, des Eigentümers/der Eigentümerin, des Stadionbetreibers/der Stadionbetreiberin, des Veranstalters/der Veranstalterin oder des Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienstes betritt;

 

4.       entgegen § 5 Abs.1 Nr. 2 bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafeln, Dächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), Kamera- und Polizeipodeste sowie Räume ohne Zustimmung der Polizei, der Ordnungsbehörde, des Eigentümers/der Eigentümerin, des Stadionbetreibers/der Stadionbetreiberin, des Veranstalters/der Veranstalterin oder des Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienstes besteigt, übersteigt, beklebt, bemalt, beschriftet, besprüht, beschmiert oder sonst verunstaltet;

 

5.       entgegen § 5 Abs.1 Nr. 3 Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen , zur Störung der Veranstaltung oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind (wie Messer, Fahrradketten, Knüppel, Stöcke, Laser-Pointer, u.a.) führt, mitführt, bereithält oder anderen überlässt;

 

6.       entgegen § 5 Abs.1 Nr. 4 menschenverachtendes, gewaltverherrlichendes rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- und/oder linksradikales, politisch extremistisches, obszönes, anstößiges oder provokatives beleidigendes Propagandamaterial mit sich führt, verteilt oder verkauft oder derartige Parolen äußert oder verbreitet;

 

7.       entgegen § 5 Abs.1 Nr. 5 sich dort in erkennbar betrunkenem Zustand oder unter erkennbarem Einfluss von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes aufhält;

 

8.       entgegen § 5 Abs.1 Nr. 6 alkoholische oder alkoholhaltige Getränke mitbringt sowie außerhalb der von dem Eigentümer/der Eigentümerin oder von dem Stadionbetreiber/der Stadionbetreiberin besonders genehmigten Ausschankstellen abgibt, verkauft, mit sich führt oder konsumiert;

 

9.       entgegen § 5 Abs.1 Nr. 7 Becher, Dosen, Flaschen, Krüge oder ähnliche Gegenstände aus hartem, splitterndem oder zerbrechlichen Material mitführt, bereithält oder anderen überlässt;

 

10.     entgegen § 5 Abs.1 Nr. 8 ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen (wie Gassprühdosen, Rauchpulver u.a.) mitführt, bereithält, einlagert, verwendet oder anderen überlässt;

 

11.     entgegen § 5 Abs.1 Nr. 9 pyrotechnische Gegenstände (wie Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Bengalos u.a.) einschließlich Wunderkerzen mitführt, einlagert, verwendet oder anderen überlässt;

 

12.     entgegen § 5 Abs.1 Nr. 10 offenes Feuer entzündet;

 

13.     entgegen § 5 Abs.1 Nr. 11 brennende, harte, splitternde oder zerbrechliche Gegenstände sowie Flüssigkeiten auf Personen oder Sachen (wie Besucherplätze oder Spielflächen) wirft oder gießt;

 

14.   entgegen § 5 Abs.1 Nr. 12 sperrige Gegenstände (wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Rucksäcke u.a.) mitführt;

 

15.     entgegen § 5 Abs.1 Nr. 13 Fahnen- oder Transparentstangen mitzuführen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, sowie sogenannte „Doppelhalter“ oder Blockfahnen ohne entsprechende Genehmigung mitführt;

 

16.     entgegen § 5 Abs.1 Nr. 14 mechanisch betriebene Lärminstrumente / Pressluftfanfaren mitführt;

 

17.     entgegen § 5 Abs.1 Nr. 15 Tiere im Stadion mitführt;

 

18.     entgegen § 5 Abs.1 Nr. 16 auf Zugängen zum und im Stadion sowie Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen liegt, sitzt oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, steht;

 

19.     entgegen § 5 Abs.1 Nr. 17 die Not-, Flucht- und Rettungswege sowie die Zu- und Abfahrten blockiert;

 

20.     entgegen § 5 Abs.1 Nr. 18 auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen steht;

 

21.     entgegen § 5 Abs.1 Nr. 19 außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen (wie Abfälle, Verpackungen, leere Behältnisse u.a.) verunreinigt;

 

22.     entgegen § 5 Abs.1 Nr. 20 ohne Erlaubnis des Eigentümer/der Eigentümerin, des Stadionbetreibers/der Stadionbetreiberin oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten verkauft, Drucksachen verteilt oder Sammlungen durchführt;

 

23.     entgegen § 5 Abs.1 Nr. 21 im nach § 1 für die Abwicklung der Fußballspiele besonders definierten Geltungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung Sachen anbietet, verkauft oder auf sonstige Weise überlässt, die einem Verbot nach § 5 unterliegen.

 

(2)           Der Veranstalter/die Veranstalterin handelt ordnungswidrig, wenn er/sie vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.       entgegen § 6 Abs.1 Satz 1 für die Durchführung der Veranstaltung keinen Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst oder nach den Vorgaben der Gefahrenabwehrbehörden nicht in ausreichender Anzahl stellt;

 

2.       entgegen § 6 Abs.1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Mitglieder des Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienstes als solche durch eine deutlich sichtbare Bezeichnung („Ordner“ oder ähnliches) kennzeichnet, die auf einer einheitlichen, farblich herausgehobenen Oberbekleidung enthalten sein muss;

 

3.       entgegen § 6 Abs.1 Satz 3 die Mitglieder des Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienstes der Verpflichtung nicht nachkommen, diese Oberbekleidung und Kennzeichnung während der Gesamtdauer der Veranstaltung bis zur vollständigen Räumung des Stadions zu tragen;

 

4.       entgegen § 6 Abs.2 Ziffer 1 Personen nicht zurückweist und am Betreten des Stadions hindert, die sich in erkennbar betrunkenem Zustand oder unter erkennbarem Einfluss von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes befinden;

 

5.       entgegen § 6 Abs.2 Ziffer 2 Personen nicht zurückweist und am Betreten des Stadions hindert, die verbotene Gegenstände oder Substanzen nach § 5 Abs.1 dieser Verordnung mit sich führen;

 

6.       entgegen § 6 Abs.3 der Verpflichtung nicht nachkommt, bei Mannschaftssportveranstaltungen, bei denen mit körperlichen Auseinandersetzungen unter gegnerischen Anhängern der teilnehmenden Mannschaften zu rechnen ist, diese Anhänger in weiträumig voneinander getrennten Gruppen entsprechend ihrer erkennbaren Mannschaftspräferenz unterzubringen;

 

7.       entgegen § 6 Abs.4 der Verpflichtung nicht nachkommt, Ablagemöglichkeiten (Container für Flaschen und Dosen) an allen Zugängen im Umfeld des Stadions sowie im Bereich des Gästeparkplatzes bereitzustellen.

 

(3)           Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung    i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße von 5,-- EUR bis höchstens           5.000,-- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden. Darüber hinaus können Ordnungswidrigkeiten        mit Stadionverbot geahndet werden.

 

(4)           Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr. 1 OwiG ist der Oberbürgermeister der Stadt Offenbach am Main         als örtliche Ordnungsbehörde.

 

 

§ 9 Vorrang anderer Rechtsvorschriften

 

                Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt nicht für Tatbestände, die durch Bundes- oder Landesrecht abschließend            geregelt sind. Weiterhin bleiben insbesondere die "Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über            Sondernutzungsgebühren“ (Sondernutzungssatzung), die "Baumschutzsatzung" der Stadt Offenbach am Main sowie die "Gefahrenabwehrverordnung" über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den         Straßen, in den Anlagen der Stadt Offenbach am Main“ (Offenbacher Straßenordnung) von den Regelungen dieser       Gefahrenabwehrverordnung unberührt.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

                Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt längstens 30 Jahre, sofern sie nicht vorher     durch Beschluss aufgehoben oder geändert wird.

 

 

 

 

Offenbach a.M., den xx.xx.2012

Der Magistrat der Stadt Offenbach a. M.

 

 

 

 

H. Schneider

Oberbürgermeister

 

(Bekanntgemacht in der „Offenbach Post“ vom xx.xx.2012)