Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0207/2Ausgegeben am 20.06.2012

Eing. Dat. 20.06.2012

 

 

Einschränkung der kommunalen Selbstverwaltung durch den Fluglärm – Einreichung einer Verfassungsbeschwerde
Ergänzungsantrag SPD, B´90/Die Grünen und FW vom 19.06.2012


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Antrag wird wie folgt ergänzt:

Der Magistrat wird ferner beauftragt,

sich bei der Landesregierung und in allen Gremien mit allen politischen und ggf. auch rechtlichen Mitteln dafür einzusetzen, dass Ausnahmegenehmigungen vom Nachtflugverbot am Frankfurter Flughafen in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr nur in akuten Ausnahmesituationen erteilt werden und deren Zahl deutlich reduziert wird. Das gleiche gilt für Ausnahmegenehmigungen für Landungen in der fraglichen Zeit.


Begründung:

 

In letzter Zeit beschweren sich  immer mehr Bürgerinnen und Bürger aus dem Flughafenumland über die Störung ihrer Nachtruhe durch Fluglärm im Zeitraum zwischen 23:00 und 05:00 Uhr. 217 Starts und Landungen gab es im Mai in der Flugverbotszeit von 23:00 bis 05:00 Uhr am Flughafen Frankfurt. Die Ursache liegt nach Auffassung der Betroffenen in der großzügigen Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Nachtflugverbot durch das Hessische Verkehrsministerium. Die offensichtliche Ausweitung der Ausnahmegenehmigungen droht die derzeit geltenden Nachtflugbestimmungen außer Kraft zu setzen.

 

Entscheidende Stelle für die Handhabung der Nachtflugrestriktionen ist das Hessische Verkehrsministerium. Nach Zählung des Vereins Deutscher Fluglärmdienst (DFLD), der Lärmmessungen auswertet, kam es im Mai 2012 zu 3600 Flugbewegungen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr, in der Nacht, wie sie gesetzlich definiert ist. In der „Mediationsnacht“ von 23:00 bis 05:00 Uhr, für die das Verbot gilt, waren es laut Verkehrsministerium 217. Unter den Begründungen finden sich immer wieder Hinweise auf eine ungünstige Wetterlage. So erfolgten beispielsweise am 11. und 19. Mai insgesamt 97 Starts mit Ausnahmegenehmigungen, die überwiegend mit „schlechter Wetterlage“ begründet wurden. Ein Gewitter um 19:00 Uhr darf aber nicht als Begründung für Starts nach 23:00 Uhr dienen. Alltägliche Vorkommnisse, mit denen jederzeit zu rechnen ist (Wind, Gewitter etc), dürfen nicht zur schleichenden Aushöhlung des Nachtflugverbotes führen. Die Fluggesellschaften müssen ihre Flugpläne so gestalten und beispielsweise Ausweichmöglichkeiten einplanen, dass sie auf alltägliche Vorkommnisse wie Wetterereignisse rechtzeitig reagieren können, ohne gegen das Nachtflugverbot zu verstoßen. Ausnahmen müssen Ausnahmen bleiben. Wenn Flugzeuge witterungsbedingt nicht rechtzeitig vor 23:00 Uhr in Frankfurt starten können, dann müssen sie am Boden bleiben. Das ist unternehmerisches Risiko, welches nicht in ein gesundheitliches Risiko für die Anwohner umgemünzt werden darf.